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Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche... (552.12)

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Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche... (552.12)

Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976

Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom
21. Januar 1976
1 ) vom 9. August 1977 (Stand 1. Januar 1991)
§ 1
1 Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss

Art. 1 lit. b der Vereinbarung.

2 In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. *
§ 2
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfe - leistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung. *
§ 3
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) RB 552.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.08.1977 13.08.1977 Erstfassung 32/1977

§ 1 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991

§ 2 Abs. 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991

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