Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom
21. Januar 1976
1 ) vom 9. August 1977 (Stand 1. Januar 1991)
§ 1
1 Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss
Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
2 In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. *
§ 2
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfe - leistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung. *
§ 3
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) RB 552.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.08.1977 13.08.1977 Erstfassung 32/1977