Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf
Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf Vom 18. September 1979 (Stand 18. September 1979) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Der Naturschutzweiher Brunnmatt, Parzelle 1156, Bubendorf, im Eigentum der Einwohnergemeinde Bubendorf, wird in das Inventar der geschützten Na - turdenkmäler aufgenommen.
§ 2 Schutzziel
1 Das Schutzziel ist die Erhaltung und ungefährdete natürliche Entwicklung von Flora und Fauna des Weihers und seiner Umgebung.
§ 3 Veränderungen Im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 4 Schutzmassnahmen
1 Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten.
§ 5 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
1 Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen der vom Natur- und Vogelschutzver - ein Bubendorf eingesetzten Weiherkommission. In dieser Kommission ist der Bund für Naturschutz Baselland durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.1979 18.09.1979 Erlass Erstfassung GS 27.165 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.09.1979 18.09.1979 Erstfassung GS 27.165 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.165
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