Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf
                            Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher  Brunnmatt in Bubendorf  Vom 18. September 1979 (Stand 18. September 1979)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Der Naturschutzweiher Brunnmatt, Parzelle 1156, Bubendorf, im Eigentum  der Einwohnergemeinde Bubendorf, wird in das Inventar der geschützten Na  -  turdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Das Schutzziel ist die Erhaltung und ungefährdete natürliche Entwicklung von  Flora und Fauna des Weihers und seiner Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veränderungen Im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schutzmassnahmen
                            1  Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen,  Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
                            1  Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen der vom Natur- und Vogelschutzver  -  ein Bubendorf eingesetzten Weiherkommission. In dieser Kommission ist der  Bund für Naturschutz Baselland durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1979  18.09.1979  Erlass  Erstfassung  GS 27.165  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.09.1979  18.09.1979  Erstfassung  GS 27.165  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165