Monitoring Gesetzessammlung

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr ... (142.621)

CH - TG

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr ... (142.621)

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Österreich

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Österreich * vom 3. November 1983 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos - senschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 13. Juni 1973
1 )
.

§ 2 Zuständigkeit

1 Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
1. * die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger so - wie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
2. * die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.–4. * ...

§ 3 * Gebühren

1 Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grenzkarten
1.1. Ausstellung Fr. 70
1.2. Änderung Fr. 40
1.3. Verlängerung Fr. 65
1.4. Entzug Fr. 50 bis Fr. 200
2. Ausflugscheine Fr. 10
3. Sammelausflugscheine Fr. 25

§ 4 ...

2 )

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Weisung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
1) SR 0.631.256.916.33
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1057.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.11.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe Erlasstitel 27.05.1994 keine Angabe geändert keine Angabe

§ 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 3. 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 4. 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 38/2010

§ 3 05.03.2003 keine Angabe keine Angabe

Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht