Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (451.110)
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Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt

Museumsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Museumsverordnung) Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999
2 ) sowie gestützt auf die §§ 54 und 56 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regie - rungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976
3 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Das zuständige Departement gemäss Museumsgesetz ist das Präsidialdepartement.
2 Die Museen sind befugt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die für ihren Betrieb notwendigen Reglemente zu erlassen.

§ 2 Museumsdirektionen

1 Die einzelnen Museumsdirektionen führen das ihnen unterstellte Museum in inhaltlicher, personeller und finanzieller Hinsicht ergebnisverantwortlich.
2 Sie legen im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Präsidialdepartement die strategische Grundausrichtung des Museums fest und sorgen für die entsprechende Umsetzung.
3 Sie sorgen für eine zweckmässige, effiziente, dem Sinn und den Zielen der Institution entsprechende Organisation des Museums.

§ 3 Kommissionen

1 Für jedes Museum besteht eine Kommission
2 Als Mitglieder der Kommissionen wählen die Universität und der Regierungsrat Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik, welche nicht dem jeweiligen Museum angehören. In den Kommissionen sollen Persönlichkeiten vertreten sein, die das Museum in der Erfüllung seines Auf - trags unterstützen können. In jeder Museumskommission soll mindestens ein hauptamtlicher Dozent oder eine hauptamtliche Dozentin aus einem der Fachbereiche des Museums vertreten sein. Die Do - zenten und Dozentinnen werden von der Universität gewählt.
3 Vor der Wahl von neuen Kommissionsmitgliedern führen die Universität und das Präsidialdeparte - ment konsultative Gespräche. Die Kommission ist vor der Wahl anzuhören und kann Wahlanträge für neue Kommissionsmitglieder und das Präsidium unterbreiten.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 4 Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen

1 Die Kommissionen begleiten, beraten und unterstützen die Museumsdirektionen in der Erfüllung ih - res kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags. Die Kommissionen sichern dabei insbesondere die Verbindung zur Universität und zu den Kreisen, die das Museum unterstützen. Die operative Führung Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 48 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 2; 3 Abs. 3; 4 Abs. 3 lit. d; 6 Abs. 2 und 4).
2) SG 451.100 .
3) SG 153.100 .
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Museumsverordnung
2 Die Kommissionen haben beratende Funktion, soweit ihnen nachfolgend nicht ausdrückliche Be - schlusseskompetenz zugewiesen ist.
3 Die Kommissionen beschliessen über: Ankäufe in die Sammlung des Museums, soweit die Kommissionen diese Aufgabe nicht an die jeweilige Direktion delegieren, die Bewilligung von Leihgaben aus der Sammlung des Museums, soweit die Kommissio - nen diese Aufgabe nicht an die jeweilige Direktion delegieren, die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, den Antrag an das Präsidialdepartement betreffend die Wahl eines Museumsdirektors oder einer Museumsdirektorin, den Erlass des Reglements für die Kommission selbst sowie interner Reglemente im Kompetenzbereich der Kommissionen.
4 Die Kommissionen haben das Recht auf Informationen über die Belange des Museums, insbesondere Ausstellungspläne, Budget und Jahresrechnung.
5 Die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen der jeweiligen Kommission mit beraten - der Stimme teil, sofern nicht ihre persönlichen Angelegenheiten Gegenstand der Beratungen sind.

§ 5 Museumsdirektorenkonferenz: Vorsitz, Amtsdauer, Wiederwahl; Geschäftsordnung

1 Die Museumsdirektorenkonferenz wählt aus ihren Reihen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich, direkt anschliessend an eine Amtsperiode jedoch nur für eine weitere Amtsperiode. Der Vorsitz wechselt in der Regel im Turnus.
2 Die Museumsdirektorenkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 6

4 Globalbudget, Leistungsvereinbarung
1 Innerhalb der Produktgruppenbudgets sind die Museen bei der Mittelverwendung im Rahmen der Rechtsetzung, Verwaltungsverordnungen und konkreter Weisungen sowie der Leistungsvereinbarung frei.
2 Das Präsidialdepartement schliesst mit den Museen jährlich eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Die Leistungsvereinbarungen wahren die wissenschaftliche und künstlerische Freiheit und Führungs - autonomie der Museen.
4 Die Museen berichten nach Ablauf des Berichtsjahres dem Präsidialdepartement mittels Produkt - gruppen-Jahresbericht. Unterjährig erfolgt die Berichterstattung an das Departement gemäss Leis - tungsvereinbarung.

§ 7

5 Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsdepartementes

§ 8 Sponsorenbeiträge

1 Museumsgesetzes und dieser Verordnung.

§ 9 Aufhebung von Erlassen

1 Die nachfolgend genannten Erlasse werden aufgehoben: Kantons Basel-Stadt vom 1. September 1992 – Ordnung der Kunstkommission vom 14. September 1954 – Ordnung für die Benützung des Kupferstichkabinetts der Öffentlichen Kunstsammlung Basel vom 8. September 1952
4)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2004 (wirksam seit 10. 4. 2005, publiziert am 16. 4. 2005).

5)

§ 7 aufgehoben durch RRB vom 21. 12. 2004 (wirksam seit 10. 4. 2005, publiziert am 16. 4. 2005).

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Museumsverordnung – Ordnung für die Benützung des Vortragssaales im Kunstmuseum vom 19. September 1962 – Ordnung für das Naturhistorische Museum Basel vom 11. August 1956 – Ordnung für das Museum für Völkerkunde und das Schweizerische Museum für Volkskunde vom

13. November 1950

– Ordnung für den Besuch des Museums für Natur- und Völkerkunde vom 4. Januar 1935 – Ordnung für das Stadt- und Münstermuseum im Kleinen Klingental vom 15. März 1940 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2001 wirksam. § 3 Abs. 2 und 3 werden am 1. Juli 2001 wirksam.
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