Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der bas... (386.5)
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Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob–Muttenz

Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob– Muttenz
1 ) Vom 9. Mai 1921 (Stand 1. Januar 1975) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, nach Einsichtnahme eines Gesu - ches des Verwaltungsrates der basellandschaftlichen Überlandbahn und in Ausführung von § 27 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 30. Novem - ber 1916 sowie von § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend finanzielle Beteili - gung von Kanton und Gemeinden beim Bau von Eisenbahnen vom 27. Juli
1908, beschliesst:
Art. 1
1 Der Aktiengesellschaft der basellandschaftlichen Überlandbahn wird die Be - willigung erteilt, gemäss den eingereichten Plänen vom 23. Juni 1920 Kantons - strassenterrain zu benützen.
Art. 2
1 Die Benützung der Birsbrücke bei St. Jakob soll nur eine provisorische sein. Sobald als möglich und besonders sobald sich Schwierigkeiten für den Strassenverkehr zeigen würden, oder wenn durch den Bahnverkehr die Brücke in der Bausicherheit wirklich leiden sollte, ist von der Bahngesellschaft flussauf - wärts in der schon vorgesehenen Linienführung eine besondere Brücke zu er - stellen.
2 Sobald die Birsbrücke von der Bahn benützt wird, hat die Bahngesellschaft die Hälfte der Unterhaltungskosten zu tragen. Für Schaden jedoch, der durch den Bahnbetrieb entstehen sollte, hat jene ganz aufzukommen.
Art. 3
1 Die Eindolung des Höhlebaches soll bei der Einmündung mit der Sohle auf Kote 275,50 liegen und von da an abwärts ein Gefälle von zwei Prozent haben.
Art. 4
1 Die Überquerung des Dorfbaches in Muttenz soll nach Vereinbarung mit der Baudirektion in der Weise geschehen, dass keine erhebliche Verminderung des freien Durchflussprofils entsteht.
1) Bundeskonzession erteilt am 4. April 1914 mit Inkraftsetzung am 1. Mai 1914. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
Art. 5
1 Die Bahn erwirbt nach Plan zwischen km 1,5 und 1,75 einen Landstreifen, der für eine Strassenverbreiterung unentgeltlich an den Staat abgetreten wird.
Art. 6
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, auch nachdem die technischen Vorlagen durch das Eisenbahndepartement genehmigt worden sind, sodann auch später während des Betriebes, jederzeit Anordnungen und Ergänzungen zu verlan - gen, wenn solche im Interesse der Sicherheit des Verkehrs auf den benützten Strassenstrecken als geboten erscheinen.
Art. 7
1 Die Bahnanlage und der Betrieb müssen derart sein, dass der Verkehr auf der Kantonsstrasse, den Gemeindewegen und den öffentlichen Plätzen nicht zu sehr gehindert und Zu- und Abfuhr bei den anstossenden Liegenschaften nicht zu sehr erschwert wird.
Art. 8
1 Die ganze Anlage soll immer in tadellosem Zustande erhalten werden. Der Unterhalt der Strassen und Wege samt ihren Zubehörden, soweit sie mit dem Bahngebiet zusammenfallen, ist Sache der Bahn. Besonders ist für gehörige Entwässerung zu sorgen. Allfällig durch Erstellen der Bahnanlage entstandene Schädigungen sind unverzüglich nach Anordnung der Baudirektion auszubes - sern. Dasselbe gilt für spätere Unterhaltungsarbeiten.
Art. 9
1 Wenn in der Folge von Staat oder Gemeinde neue Strassen- oder Weganla - gen erstellt oder bestehende korrigiert werden, so hat die Bahn sich den neuen Verhältnissen auf eigene Kosten anzupassen. Das betrifft hauptsächlich neu zu erstellende Strassen- und Wegübergänge.
Art. 10
1 Für den Fall der Nichtvollendung oder Liquidation der Bahn sind die Strassen, Besonders ist auch die Birsbrücke nach der Bahnverlegung gemäss Weisung der Baudirektion wieder gehörig herzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
Art. 11
1 Durch die gegenwärtige Bewilligung sollen die Eigentumsverhältnisse des Staates nicht weiter verändert werden, als ausdrücklich zugestanden wird. Es darf das benützte Strassenterrain nicht Gegenstand einer Abtretung, noch ei - nes Pfandrechts oder Nutzniessungsrechtes sein, noch überhaupt mit irgend einer Dienstbarkeit im Grundbuch belastet werden.

Art. 12 * ...

Art. 13
1 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend finanzielle Be - teiligung von Kanton und Gemeinden beim Bau von Eisenbahnen vom 27. Juli
1908. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.05.1921 09.05.1921 Erlass Erstfassung GS 16.978
10.03.1977 01.01.1975 Art. 12 aufgehoben GS 26.304 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.05.1921 09.05.1921 Erstfassung GS 16.978

Art. 12 10.03.1977 01.01.1975 aufgehoben GS 26.304

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
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10. 03. 1977 26. 304 01. 01. 1975
23. 01. 1958 21. 278 23. 03. 1958
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