Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.030)
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.030)
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Beitritt des Kantons Gr aubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volk beschlossen am 14. Juni 1987
1. Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977
2 ) bei.
2. Als Vollstreckungsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Konkordates wird das Kreisamt bezeichnet.
3. ... 3 )
4. Der Beitritt des Ka ntons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidg enössischen Gesetze
4 ) rechtskräftig.
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) SR 276 ; BR 320.035
3) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
4) Publiziert in der AS 1988, 162