Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.035)
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.035)
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Abgeschlossen am 10. März 1977 vom Bundesrat genehm igt am 20. Juni 1977 I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
Art. 1
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind. Geltungsbereich
2 Den Urteilen sind namentlich glei chzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorg liche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
eine Partei zur Zahlung einer Geldsu mme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten. Vorbehalt
Art. 3
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersu cht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind. Vollstreckba r - keitsklausel
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Be- hörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
Art. 4
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zu- ständig, wo sie erfolgen soll. Zuständigkeit und anwendbares Recht
2 Diese Behörde wird für jeden Ka nton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der n achstehenden Bestimmungen ihr eige- nes Prozessrecht an.
Art. 5
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen. Vollstreckungs- gesuch
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliche s Begehren sowie das zu vollstrek- kende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Ein- reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
diesem durch Einrede widersetzen, Einreden a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorge laden oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem ör tlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweis t, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Be hörde keine neuen Tatsachen be- rücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durch- setzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder auf- schieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfah- rens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstrekkung
Einsprache erheben. Einsprache Dritter
Art. 8
Die Vollstreckungsbehörde entscheide t im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben. Verfahren
Art. 9
Die Vollstreckungsbehörde hat über di e Vollstreckung des Urteils ein Pro- tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Protokoll
Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-
steller einen Vorschuss verlangen. Kosten
III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung so- wie das im Anhang zum Konkordat er wähnte Verzeichnis sind dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rücktritt
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eid- genössischem Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgen- den Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 12
1 Das Konkordat tritt für die abschlie ssenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone m it der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung. Inkrafttreten
2 Das gleiche gilt für das Verzeichni s der zuständigen kantonalen Behör- den sowie für dessen Er gänzungen und Änderungen.