Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (481.5)
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Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Vom 17. Dezember 1974 (Stand 9. Januar 1979) Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird betreffend Betrieb und Organisation der gemeinsamen Motorfahrzeugprüfstation vereinbart was folgt
1 ) :

Art. 1 Motorfahrzeugsteuern

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben nach kaufmänni - schen Grundsätzen gemeinsam die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kanto - ne die vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprü - fungen durch. Sie erhebt hiefür einheitliche und kostendeckende Gebühren, die von den Regierungen festgelegt sind.
3 Die Motorfahrzeugprüfstation ist beauftragt, bei Fahrzeugabnahmen fällig werdende Steuerbeträge zuhanden der Kantone zu vereinnahmen.
4 Die Erteilung, Verweigerung und der Entzug von Ausweisen bleibt den kanto - nalen Behörden vorbehalten.

Art. 2 Rechtsnatur, Sitz

1 Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit aus - gestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Mün - chenstein.

Art. 3 Garantie

1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Basel-Stadt bis zu einer In - anspruchnahme von 3/5 der Gesamtkapazität die Abnahme sämtlicher Prüfun - gen durch die Motorfahrzeugprüfstation in Münchenstein zu.

Art. 4 Oberaufsicht

1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeug - prüfstation aus. Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung.
1) Beschlossen am 3./17. Dezember 1974 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande.

Art. 5 Organ

1 Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.
2 Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine gemeinsame Zweierdelegation aus der Betriebskommission.

Art. 6 Paritätische Betriebskommission

1 Die Paritätische Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt drei Mit - glieder.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
3 Die Paritätische Betriebskommission konstituiert sich selber. Die Amtsdauer des Präsidenten fällt mit der Amtsdauer der Paritätischen Betriebskommission zusammen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte des gleichen Kantons sein. Der Vorsitz wechselt nach Ablauf einer Amtsperiode von einem Kanton auf den andern.

Art. 7 Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission

1 Der Paritätischen Betriebskommission sind folgende Aufgaben übertragen:
a. unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung des Betrie - bes;
b. Wahl der technischen und administrativen Mitarbeiter;
c. Erlass der zur Führung und Verwaltung notwendigen Betriebsordnung und Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;
d. Aufstellung des Jahresbudgets und Prüfung der Jahresrechnung;
e. Abfassung des Jahresberichtes;
f. Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffen - den Geschäfte;
g. Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen der Verwaltung;
h. Erledigung von Disziplinarfällen.

Art. 8 Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse und das Disziplinarrecht der Mitarbeiter richten sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.

Art. 9 Rechnungsführung

1 Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendun - gen und Erlöse eine Rechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
2 Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in

Art. 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden

Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtli - chen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.
3 Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderli - chen Betriebskapital aus.

Art. 10 Kontrollstelle

1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkon - trolle bilden die Kontrollstelle.

Art. 11 Steuerbefreiung

1 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

Art. 12 Hoheitliche Befugnisse

1 Alle hoheitlichen Befugnisse auf dem Areal der Motorfahrzeugprüfstation, so - weit nicht durch den Betrieb bedingt, bleiben den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Landschaft vorbehalten.

Art. 13 Rechtsmittelweg

1 Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können an das Verwal - tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz des Kantons Ba - sel-Landschaft.

Art. 14 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten

1 Die Motorfahrzeugprüfstation haftet für den Schaden, den die Mitarbeiter in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Motorfahrzeugprüfstation Ersatz geleistet, so kann sie Rückgriff auf den Mitarbeiter nehmen, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahr - lässig verursacht hat.

Art. 15 Geltungsdauer

1 Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einver - nehmen der beiden Regierungen aufgelöst werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
Art. 16
1 Durch diese Vereinbarung werden die anderslautenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein, vom 14./21. April 1964 aufgehoben.

Art. 17 Schiedsgericht

1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht ent - schieden.
2 Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Ab - teilung des Bundesgerichts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente
2 ) durch einen gemeinsamen Regierungsratsbeschluss
3 ) in Kraft gesetzt.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. Oktober 1978 genehmigt.
3) An der gemeinsamen Sitzung vom 9. Januar 1979 auf den 9. Januar 1979 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1974 09.01.1979 Erlass Erstfassung GS 27.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1974 09.01.1979 Erstfassung GS 27.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
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