Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (382.2)
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
1 )

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufs - ordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Währung der kantonalen Salzrega - le.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natri - umchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesell - schaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlos - senen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen ein - heitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
2. die Geschäftsleitung,
1) Vom Landrat am 27. Juni 1974, vom Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
3. die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei - lungsschlüssels,
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten,
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinba - rung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglie - der stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlosse - nen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht ei - nem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten,
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge - bühr,
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone,
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone,
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen,
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stim - me.

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regal - gebühren, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwal - tungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt
2 ) erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen
3 )
. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu rich - ten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von
1 Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 26. März 1974. Die Vereinbarung ist heute (8. März 2021) für alle Kantone, ausgenommen Jura, verbindlich.
3) Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vom 25. April 1975 auf den 1. Ok - tober 1975 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung GS 25.845 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung GS 25.845 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
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