Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung  Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die  Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären  Tätigkeit  Vom 18. August 2004 (Stand 1. August 2021)  Der Universitätsrat der Universität Basel,  gestützt auf § 21 lit. i des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über  die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel von 27. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf § 49 der Personalord  -  nung der Universität Basel vom 19. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , beschliesst:  Präambel  Die Universität Basel ist sich der gesellschaftlichen Verpflichtung bewusst, die durch Wissen ent  -  steht. Sie begrüsst schöpferische, erfinderische und innovative Leistungen ihrer Angehörigen und un  -  terstützt den rechtlichen Schutz derartiger Leistungen sowie deren Verwertung mittels Wissens- und  Technologietransfer. Sie unterstützt darüber hinaus praxisbezogene Zusammenarbeit mit Dritten und  Nebentätigkeiten der Universitätsangehörigen, soweit diese zur Förderung von Lehre und Forschung,  zur Fort- und Weiterbildung, zur gesellschaftlichen Verankerung der Universität oder zum Wissen  -  stransfer beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Diese Ordnung gilt für alle Angehörigen der Universität Basel unabhängig vom Vorliegen eines be  -  stimmten Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Universität mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% unter  -  stehen den Bestimmungen dieser Ordnung nur, soweit Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Uni  -  versität beansprucht werden; die Verpflichtung, die berechtigten Interessen der Universität zu wahren,  bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Angehörige der Universität Basel, die an einer mit der Universität assoziierten Institution ange  -  stellt sind, regelt das Rektorat die Nebentätigkeiten im Sinne dieser Ordnung in einer separaten Ver  -  einbarung mit diesen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachlicher Geltungsbereich: Nebentätigkeiten
                            1  Nebentätigkeiten im Sinne dieser Ordnung sind Leistungen von Angehörigen der Universität Basel,  die   persönlich und im eigenen Namen für Dritte erbracht werden, sofern diese nicht unmittelbar mit  der Erfüllung des universitären Arbeitsauftrags in Lehre, Forschung, Dienstleistung und Selbstverwal  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  442.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  441.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Nebentätigkeiten im Sinne dieser Ordnung gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Mandate in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen des privaten und  des öffentlichen Rechts und anderen Gesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  öffentliche Ämter in Organen der Exekutive, Legislative oder Judikative von Gemeinwe  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  externe Lehrverpflichtungen und Tätigkeiten als Referentin oder Referent im Rahmen ei  -  nes Curriculums an einer anderen Bildungsinstitution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Mitwirkung in universitätsexternen wissenschaftlichen oder forschungspolitischen Gre  -  mien und Schiedsgerichten (ohne Schweizerischer Nationalfonds und Europäische For  -  schungsprogramme);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Beratungstätigkeiten im Fachgebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und andere  Dienstleistungen im Sinne des Wissens- und Technologietransfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende eng an den universitären Auftrag gebundene Tätigkeiten gelten nicht als Nebentätigkeiten,  auch wenn diese Tätigkeiten von der Leistungsempfängerin bzw. vom Leistungsempfänger finanziell  honoriert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  Tätigkeiten für Fachveröffentlichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  Vorträge im Rahmen des Fachgebietes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  Teilnahme an und Organisation von wissenschaftlichen Tagungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Mitwirkung in Gremien des Schweizerischen Nationalfonds oder der EU-Forschungspro  -  gramme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  Tätigkeiten als Expertin oder Experte an Fachprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Erstellung einzelner Gutachten im Fachgebiet zugunsten von Forschungsanträgen und -  arbeiten, Berufungs- und Evaluationsverfahren sowie für Fachveröffentlichungen und  Fachgremien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Koordinations-, Leitungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen von Weiter- und Ausbildungs  -  programmen der Universität Basel ausserhalb der grundständigen Lehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  Tätigkeiten als Gutachterin oder Gutachter und andere Dienstleistungen im Namen und  Auftrag der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Mandate im direkten Auftrag der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebentätigkeiten, die in der Freizeit für eine gemeinnützige Organisation erbracht werden und in kei  -  nem Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Universität stehen, unterliegen nicht den Bestimmungen  dieser Ordnung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sachlicher Geltungsbereich: Vereinbarungen mit Dritten
                            1  Als Vereinbarung mit Dritten gelten alle aus der Haupttätigkeit herrührenden Formen der Zusam  -  menarbeit und der vertraglichen Vereinbarungen mit Partnern ausserhalb der Universität Basel betref  -  fend Rechte an geistigem Eigentum, Kooperationen, Dienstleistungen sowie Verträge über den Aus  -  tausch von Resultaten, Materialien und Techniken der Forschung.  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vereinbarungen mit Dritten gelten insbesondere wissenschaftliche Dienstleistungen, Auftragsfor  -  schung, Expertisen, Verträge über Lizenzen, Verträge über den Transfer von Rechten an geistigem  Eigentum sowie privatwirtschaftliche Tätigkeiten für öffentliche Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Vereinbarungen mit Dritten im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere Vereinbarungen im  Rahmen von Nebentätigkeiten, Vereinbarungen, die in Abschnitt VI § 15 Abs. 4 geregelt werden, Ver  -  einbarungen mit dem Schweizerischen Nationalfonds oder Institutionen der Förderung des akademi  -  schen Nachwuchses sowie Fälle von reinen Zuwendungen oder solchen ohne andere Gegenleistung als  die Nennung der Mäzenin bzw. des Mäzens oder der Sponsorin bzw. des Sponsors.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sachlicher Geltungsbereich: Verwertung geistigen Eigentums
                            1  Die Bestimmungen über die Verwertung von geistigem Eigentum gelten für sämtliche erbrachten  geistigen Leistungen von Universitätsangehörigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für bzw. an der Uni  -  versität in Erfüllung des Arbeitsauftrages geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen ist die in einer Vereinbarung mit Dritten übertragene Verwertung des geistigen  Eigentums.  II. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Allgemeine Zielsetzung
                            1  Vereinbarungen mit Dritten, Nebentätigkeiten und die Verwertung geistigen Eigentums dürfen die  Freiheit  von Lehre und  Forschung  sowie  die  Unbefangenheit  im wissenschaftlichen  Urteil nicht  einschränken. Die Interessen der Universität, insbesondere ihr wissenschaftliches Ansehen, sind zu  wahren. Soweit Konflikte zwischen diesen Interessen unvermeidbar sind, müssen diese Konflikte ge  -  genüber dem Rektorat und der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan offen gelegt wer  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universität Basel kann ihre Infrastruktur im Rahmen der freien Kapazitäten für Nebentätigkeiten  und Vereinbarungen mit Dritten zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat kann im Rahmen dieser Ordnung Wegleitungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Deklaration
                            1  Vereinbarungen mit Dritten, Nebentätigkeiten und die Verwertung geistigen Eigentums müssen der  Fakultät und dem Rektorat gemäss den spezifischen Bestimmungen dieser Ordnung angezeigt wer  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  III. Nebentätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zulässigkeit
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie  )  )  -  schung, nicht beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  mit der Stellung an der Universität vereinbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  und allgemein die Interessen der Universität und ihrer Angehörigen nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nebentätigkeiten gemäss § 2 Abs. 2, die in einem direkten Bezug zum vertretenen Wissen  -  schaftsgebiet stehen und dem Wissens- und Technologietransfer dienen, darf bis zu 20% der vertragli  -  chen Arbeitszeit eingesetzt werden (entspricht 44 Tagen pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100%), sofern der universitäre Auftrag vollständig erfüllt wird. Über Ausnahmen entscheidet das Rek  -  torat, wobei für Nebentätigkeiten von mehr als 20% eine entsprechende Reduktion des Beschäfti  -  gungsgrades vertraglich vereinbart werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a
                            39  )  Deklaration und Offenlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebentätigkeiten gemäss § 2 Abs. 1 und 2 von Angehörigen des Rektorats und der Gruppierung I  müssen unabhängig von der Bewilligungspflicht am Ende jedes Kalenderjahres dem Rektorat vollstän  -  dig deklariert werden. Die Selbstdeklaration gibt pro Nebentätigkeit Auskunft über:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )  die Art der Nebentätigkeit und die Organisation, für welche die Nebentätigkeit erbracht  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )  die zeitliche Belastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )  die privaten Einnahmen, soweit diese nicht im Rahmen einer Reduktion des universitären  Beschäftigungsgrades erzielt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )  den Umfang der Inanspruchnahme von Infrastruktur der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )  den Umfang der Inanspruchnahme des Personals der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )  die Entstehung weiterer Kosten für die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nebentätigkeiten gemäss § 2 Abs. 2 lit. a) und b) von Angehörigen des Rektorats und der Grup  -  pierung I werden von der Universität offengelegt. Dies betrifft ausschliesslich die Art der Nebentätig  -  keit und die Organisation, für welche die Nebentätigkeit erbracht wird. Alle übrigen Nebentätigkeiten  und hierzu deklarierten Informationen werden vertraulich behandelt und nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b
                            49  )  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Nebentätigkeiten von Angehörigen des Rektorats und der Gruppierung I sind vorgängig be  -  willigungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )  Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen des privaten  und des öffentlichen Rechts und anderer Gesellschaften, soweit es sich nicht um reine  Berufsverbände bzw. Fachgremien oder Alumniorganisationen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  öffentliche Ämter in Organen der Exekutive, Legislative oder Judikative von Gemeinwe  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )  Präsidien in universitätsexternen forschungspolitischen Kommissionen und Gremien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  Nebentätigkeiten mit einem vertraglich fixierten Beschäftigungsgrad, welcher zusammen  mit der Anstellung an der Universität mehr als 100% ergibt, und einer Laufzeit von mehr  als einem Jahr bzw. einer mehrmonatigen Kündigungsfrist innerhalb einer festen Anstel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a eingefügt durch Universitätsratsbeschluss vom 24. 5. 2007 (wirksam seit 9. 8. 2007).
                            40)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b eingefügt durch Universitätsratsbeschluss vom 24. 5. 2007 (wirksam seit 9. 8. 2007).
                            50)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungspflicht gemäss Abs. 1 besteht auch dann, wenn die Nebentätigkeit im Rahmen einer  Behörden- oder Volkswahl ausgeübt wird. Die Bewilligung ist vorgängig zur Wahl bzw. Kandidatur  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung von Nebentätigkeiten gemäss Abs. 1 wird für Angehörige des Rektorats vom Uni  -  versitätsrat und für Angehörige der Gruppierung I vom Rektorat erteilt. Diese kann mit Auflagen ver  -  knüpft werden, um sicherzustellen, dass auch im Laufe der Tätigkeit keine Interessenskonflikte entste  -  hen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebentätigkeiten von Angehörigen aller Gruppierungen, bei welchen Infrastruktur und Personal mit  einer Abgeltungspflicht gemäss §  9 eingesetzt werden oder der Universität daraus anderweitig Zusatz  -  kosten entstehen, sind vom Vizerektorat People and Culture zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nebentätigkeiten während der Arbeitszeiten gemäss § 7 Abs. 2 von Angehörigen der Gruppierung II  und III sind von der vorgesetzten Stelle und von jenen der Gruppierung IV von der Vizerektorin bzw.  vom Vizerektor People and Culture vorgängig zu bewilligen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Universitätsrat bzw. das Rektorat kann eine Nebentätigkeit verbieten bzw. eine Bewilligung ent  -  ziehen, wenn durch diese Nebentätigkeit die Zulässigkeit gemäss § 7 verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            63  )  Abgeltung für Infrastrukturnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird für Nebentätigkeiten universitäre Infrastruktur benutzt oder entstehen der Universität aus der  Nebentätigkeit anderweitig Kosten, so sind diese vollumfänglich und inklusive Overhead der Univer  -  sität zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung des eigenen Büroplatzes (inkl. IT, Telefon und Bürogeräte) im üblichen Umfang muss  der Universität nicht entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Förderung der Innovation und des Technologietransfers kann das Rektorat die Abgeltung teilwei  -  se erlassen, sofern den mutmasslichen Kosten für die Universität potenziell Einnahmen gegenüberste  -  hen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung des Universitätsratsbeschlusses vom 24. 5. 2007 (wirksam seit 9. 8. 2007).
                            64)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Fassung vom 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Aufgehoben am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung  IV. Zusammenarbeit mit Dritten im Rahmen der Haupttätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gültigkeit von Verträgen
                            1  Vereinbarungen mit Dritten im Sinne dieser Ordnung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform  sowie der Unterschrift zu Zweien gemäss dem Reglement über Unterschriften der Universität Basel  vom 23. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen die Universität Basel als Vertragspartei bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vertragsgestaltung
                            1  Vereinbarungen mit Dritten müssen ein im Interesse der Universität ausgewogenes Verhältnis zwi  -  schen Leistung und Gegenleistung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vertragliche Regelung
                            1  Kooperationen mit und Dienstleistungen für Dritte, deren vertraglich vereinbarte Einnahmen unter  CHF 50'000 pro Einzelprojekt liegen, sind durch die Beteiligten direkt vertraglich zu regeln und wer  -  den Fakultät und Rektorat angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verträge betreffend Kooperationen mit und Dienstleitungen für Dritte, deren vertraglich vereinbarte  Einnahmen über CHF 50'000 pro Einzelprojekt liegen, sowie alle anderen Arten von Vereinbarungen  mit Dritten werden dem zuständigen Departement bzw. der Fakultät angezeigt und vom Rektorat mit  unterzeichnet. Das Rektorat kann eine Stellungnahme der WTT-Stelle einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Vereinbarung mit Dritten ist auf Wettbewerbsneutralität gegenüber privaten Anbietern und  Anbieterinnen zu achten. Finanzielle Erträge solcher Dienstleistungen sollen Lehre und Forschung zu  -  gute kommen. Für finanzielle Erträge aus der Verwertung von geistigem Eigentum gelten die §§ 13  und 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzielle Vorschriften
                            1  Vereinbarungen mit Dritten, die geldwerte Leistungen zum Inhalt haben, berücksichtigen das Kosten  -  deckungsprinzip und einen Globalkostenanteil («Overhead») von 20%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die universitäre Gliederungseinheit, welche die Leistungen aus dem Vertrag erbringt, erhält davon  ein Viertel, drei Viertel gehen an die zentrale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls im Rahmen einer Vereinbarung mit Dritten universitäre Einrichtungen benützt und/oder univer  -  sitäres Personal beansprucht wird, ist mit der zuständigen Ressort-, Fakultäts-, Departements- oder In  -  stitutsleitung eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )  V. Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die Universität unterhält eine Fachstelle für den Wissens- und Technologietransfer («WTT-Stelle»).  Die WTT-Stelle ist dem Rektorat unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die WTT-Stelle nimmt im Auftrag des Rektorats insbesondere die folgenden Aufgaben wahr – falls  im Einzelfall erforderlich, unter Inanspruchnahme universitätsexterner Dienstleistungen:  Sie betreut und berät Universitätsangehörige bei der Ausgestaltung von Vereinbarungen  Sie erteilt Auskünfte über Schutzrechte und meldet Patente, Marken und Designs an;  Sie   bemüht   sich   um   die   Verwertung   des   an   der   Universität   geschaffenen   geistigen  Eigentums;  Sie unterstützt Universitätsangehörige bei der Gründung eines eigenen Unternehmens;  Sie wacht über den Schutz von dem an der Universität geschaffenen geistigen Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die WTT-Stelle ist über Verhandlungen betreffend Vereinbarungen, die in den Geltungsbereich die  -  ser Ordnung fallen, möglichst frühzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die WTT-Stelle wahrt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit strikte Vertraulichkeit gegenüber im konkre  -  ten Einzelfall nicht betroffenen Personen und Institutionen ausserhalb und innerhalb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die WTT-Stelle behandelt die Anliegen im Geltungsbereich dieser Ordnung zügig und trägt den im  Einzelfall für die betroffenen Personen und Institutionen bestehenden zeitlichen Umständen Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dienstleistungen der WTT-Stelle sind für die Universitätsangehörigen kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der üblichen Praxis werden Kosten aus Recherchen oder anderen von der WTT-Stelle  extern bezogenen Dienstleistungen von der Universität getragen. In besonderen Fällen kann die WTT-  Stelle mit Zustimmung der betroffenen Universitätsangehörigen eine Kostenbeteiligung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Kosten einer Patentierung werden bei einem positiven Entscheid über die Erfindung (gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18) von der Universität getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Leistungen der WTT-Stelle werden regelmässig evaluiert.  VI. Verwertung von geistigem Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Eigentum an und Verwertung von Urheberrechten
                            1  Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken (mit Ausnahme der Computerprogramme) ste  -  hen der Urheberin bzw. dem Urheber zu, soweit nicht über ihre Übertragung an die Universität eine  Vereinbarung abgeschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn aus der Verwertung von Werken, deren Rechte der Universität zustehen, Nettoeinkünfte erzielt  werden, werden diese wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% gehen an die Urheberin bzw. den Urheber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% gehen an die beteiligte Organisationseinheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% verbleiben der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die in Abs. 2 genannten Nettoeinkünfte über CHF  1'000'000 pro Einzelwerk, so kann der Uni  -  versitätsrat für den über CHF  1'000'000 liegenden Betrag eine andere Verteilung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von der Regelung der Abs. 2 und 3 ausgenommen sind die Nettoeinkünfte aus der Verwertung von  Urheberrechten an wissenschaftlichen Publikationen wie Lehrbüchern, Beiträgen in Fachzeitschriften  und dergleichen. Diese verbleiben vollständig bei den Universitätsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In jedem Fall behalten die Universitätsangehörigen das Recht, als Urhebende genannt zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Eigentum an und Verwertung von Erfindungen, Designs und Computerprogrammen
                            1  Erfindungen und Designs, die von Personen im Anwendungsbereich dieser Ordnung (§ 1) bei Aus  -  übung ihrer dienstlichen Tätigkeiten gemacht werden, gehören der Universität, und zwar unabhängig  von der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht (entsprechend Art. 332 OR). Die Verwertungsrechte an  Computerprogrammen, die unter den gleichen Voraussetzungen geschaffen werden, stehen der Uni  -  versität zu (entsprechend Art. 17 URG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aus der Verwertung von Erfindungen, Designs sowie Computerprogrammen erzielten Nettoein  -  künfte fliessen an die Universität und werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% gehen an die Erfinderin bzw. den Erfinder, die Schöpferin bzw. den Schöpfer, die Programmiere  -  rin bzw. den Programmierer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% gehen an die beteiligte Organisationseinheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% verbleiben der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  gramm, so kann der Universitätsrat für den über CHF 1'000'000 liegenden Betrag eine andere Vertei  -  lung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angehörige der Universität sind verpflichtet, ihre Erfindungen, Designs und Computerprogramme in  der dafür vorgesehenen Form bei der WTT-Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In jedem Fall behalten die Universitätsangehörigen das Recht, als Erfinderin bzw. Erfinder, Designe  -  rin bzw. Designer oder Programmiererin bzw. Programmierer genannt zu werden. Die Verwendung  der Forschungsergebnisse durch die Universität zu wissenschaftlichen Zwecken muss jedoch in jedem  Fall gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse
                            1  Die Universität respektiert und unterstützt den vertraulichen Umgang mit und den Austausch von  Forschungs- und Geschäftsgeheimnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hält ihre Angehörigen an, die ihnen von Dritten anvertrauten Forschungs- und Geschäftsgeheim  -  nisse zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verzicht auf Verwertungs- und Eigentumsrechte
                            1  Die Universität gibt den Erfindenden, Schöpfenden und Programmierenden spätestens innert sechs  Monaten nach deren Meldung der Erfindung bekannt, ob sie die Rechte daran beansprucht oder ob sie  zu Gunsten der Erfindenden verzichtet. Bei Verzicht seitens der Universität gehen die Verwertungs-  und Eigentumsrechte kostenlos an die Erfinderin bzw. den Erfinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Freigabe von Verwertungs- und Eigentumsrechten
                            1  Den Urhebenden, Erfindenden, Schöpfenden und Programmierenden soll aus den bei der Universität  liegenden Verwertungs- und/oder Eigentumsrechten kein Nachteil für die weiteren akademischen Tä  -  tigkeiten an anderen Universitäten erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Umstand ist im Interesse der Betroffenen beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der bereits verwerteten Rechte setzt sich die Universität im Interesse der Betroffenen  für eine rasche Freigabe der entsprechenden Verwertungsrechte unter fairen Bedingungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation und Geheimhaltung
                            1  Das Publikationsrecht der Universitätsangehörigen ist auch im Rahmen von Vereinbarungen mit  Dritten gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeitlich beschränkte Geheimhaltungsvereinbarungen sollen allfällige Patentanmeldungen oder andere  Massnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Einschränkungen  des  Publikationsrechts von  Universitätsangehörigen  sind  aus  triftigem  Grund und im Einverständnis mit den Betroffenen möglich. Dabei sind allfällige gegenläufige Interes  -  sen der Universität zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a
                            72  )  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebentätigkeiten, die gestützt auf bisheriges Recht ausgeübt werden, unterliegen den Änderungen per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2019. Nach bisherigem Recht ausgeübte Nebentätigkeiten, die neu bewilligungspflichtig
                            werden, gelten per sofort als bewilligt.  VII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen des Rektorats aufgrund dieser Ordnung können, gemäss § 30 des Vertrags zwischen  den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität  Basel vom 27. Juni 2006, bei der vom Universitätsrat gewählten Rekurskommission angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Eingefügt am 18. April 2018, in Kraft seit 9. Juli 2018 (KB 04.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 in der Fassung des Universitätsratsbeschlusses vom 24. 5. 2007 (wirksam seit 9. 8. 2007).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeiten, Vereinb. mit Dritten, geistiges Eigentum: Ordnung  VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wirksamkeit
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Ordnung über Nebentätigkeiten und Zusammenarbeit mit Dritten im Rahmen der  Haupttätigkeit an der Universität Basel vom 9. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Wirksam seit 23. 9. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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