Geschäftsreglement des Kantonsrates
Geschäftsreglement des Kantonsrates * vom 24. Oktober 1979 (Stand 30. November 2022) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat den Bericht des Büros und der Fraktionspräsidenten
1 vom 21. April 1977
2 und deren Botschaft vom 22. März 1978
3 sowie den Bericht der vorberatenden Kom - mission vom 9. März 1979
4 und die Stellungnahme des Regierungsrates vom
12. Juli 1979
5 zur Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
6 als Reglement:
7 I. Organisation und Befugnisse (1.)
1. Kantonsrat * (1.1.)
Art. 1 * Ausübung der Befugnisse
a) Grundsatz
1 Der Kantonsrat übt seine verfassungs- und gesetzmässigen Befugnisse in seiner Gesamtheit aus.
2 Präsidium, Kommissionen und Fraktionen wirken bei der Vorbereitung mit. Sie können selbständig handeln, soweit dieses Reglement es vorsieht.
1 Nunmehr als Präsidium bezeichnet.
2 Vgl. Schriftenreihe «Der Kanton St.Gallen heute und morgen» Nr. 6: «Parlamentsreform?», Staatskanzlei St.Gallen 1977.
3 ABl 1978, 629.
4 ABl 1979, 716.
5 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht.
6 nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben).
7 Abgekürzt GeschKR. nGS 14–85; nGS 22–2; nGS 26–31; nGS 31–28; nGS 34–2; nGS 38–1; nGS 41–36; nGS 41–66; nGS 42–37; nGS 43–83; nGS 45–84; nGS 46–51. In Vollzug ab
1. Mai 1980.
Art. 2 * b) Formen
1 Der Kantonsrat übt seine Befugnisse aus durch: a) * Wahlen und Genehmigungen von Wahlen; b) Verfassungsrevisionen; c) Gesetze; d) ... e) dem Finanzreferendum unterstehende Kantonsratsbeschlüsse; f) * Genehmigung von Erlassen sowie von Regierungsbeschlüssen über Abschluss und Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang; g) * einfache Kantonsratsbeschlüsse über Budget und Rechnung des Staates sowie über andere Gegenstände, für die der Kantonsrat abschliessend zuständig ist; h) übrige Beschlüsse, insbesondere über:
1. Gültigkeit der Kantonsratswahlen,
2. Stellungnahme zu Berichten der Regierung, der selbständigen Anstalten und der obersten kantonalen Gerichte sowie zu Plänen der Staatstätigkeit,
3. Aufträge, wie Motionen und Postulate; i) Entscheide, insbesondere über Einsprachen von Mitgliedern des Kantonsra - tes, über Gesuche und Petitionen sowie in Disziplinar-, Straf- und Verant - wortlichkeitssachen; k) Entgegennahme von Antworten, insbesondere auf Interpellationen und Einfa - che Anfragen.
2. Präsidium (1.2.)
Art. 3 * Provisorisches Präsidium
1 Nach einer Gesamterneuerung eröffnet der amtsjüngste Ratspräsident, der anwe - send ist, die erste Sitzung des Kantonsrates. Ist kein ehemaliger Ratspräsident an - wesend, eröffnet das amtsälteste anwesende Mitglied die Sitzung, unter mehreren das an Jahren älteste.
2 Er leitet das Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen, die Vereidigung des Rates sowie die Wahl der Stimmenzähler und des Präsidenten.
3 Drei Ratsmitglieder, die bereits in früheren Amtsjahren Stimmenzähler gewesen sind, amten als provisorische Stimmenzähler.
Art. 4 * Präsidium
a) Zusammensetzung
1 Das Präsidium des Kantonsrates setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi - denten, drei Stimmenzählern und den Fraktionspräsidenten zusammen.
Art. 5 * b) Präsident, Vizepräsident, Stimmenzähler
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Junisession zuerst die Stimmenzähler, dann den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Präsident, Vizepräsident und Stimmenzähler können für die nächsten zwei Jahre in gleicher Eigenschaft nicht wiedergewählt werden.
3 Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 6 c) Fraktionspräsidenten
1 Die Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen des Präsidiums aus - nahmsweise vertreten lassen.
Art. 7 * d) Zuständigkeit
1 Das Präsidium: a) plant die Ratstätigkeit auf wenigstens vier Jahre und legt darin die Daten der ordentlichen Sessionen fest; b) setzt das Geschäftsverzeichnis der Sessionen nach Anhören der Regierung fest; c) wählt Mitglieder und Präsidenten der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden; c bis ) * wählt auf Antrag des Staatssekretärs die Leiterin oder den Leiter der Parla - mentsdienste und legt vorgängig das entsprechende Wahlverfahren fest; c ter ) bezeichnet bei vom Kantonsrat eingereichten Standesinitiativen die Vertre - tung für die Anhörung durch die zuständige Kommission der eidgenössischen Räte;
8 c quater * genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle für Datenschutz bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses; c quinquies ) * genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses; d) legt das Reglement aus und überwacht dessen Anwendung; e) unterbreitet dem Kantonsrat auf Mitte der vierjährigen Amtsdauer einen Be - richt über die Tätigkeit des Parlamentes und schlägt gegebenenfalls Verbesse - rungen von Organisation und Verfahren vor; f) bereitet Reglementsänderungen und Beschlüsse vor, welche die Geschäftsord - nung des Kantonsrates betreffen; g) * erstellt die Abschnitte «Kantonsrat» und «Parlamentsdienste» des Budgets; g bis ) * überwacht die Verwendung der Kredite, soweit es diese Aufgabe nicht der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste überträgt;
8 Art. 116 Abs. 4 des BG über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10 .
h) * vereinbart mit dem Staatssekretär die unterstützenden Leistungen der Staats - kanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste.
2 Entscheide des Präsidiums können an den Kantonsrat weitergezogen werden.
3 Das Präsidium erlässt unter Zuzug des Präsidenten der vorberatenden Kommis - sion die erläuternden Berichte für Volksabstimmungen, soweit der Kantonsrat im Einzelfall nichts anderes beschliesst.
4 Das Präsidium beantragt dem Kantonsrat Grösse und Zusammensetzung der Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gre - mien. *
5 Das Präsidium pflegt den Austausch mit dem Jugendparlament. Es behandelt dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten. *
Art. 8 * Präsident
1 Der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates und des Präsidiums.
2 Er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie über die Befolgung des Reglementes und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
3 Er unterzeichnet zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter der Parlaments - dienste im Namen des Kantonsrates. *
4 Er kann anstelle des Präsidiums dringliche Ersatzwahlen in Kommissionen tref - fen.
Art. 9 Vizepräsident
1 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.
Art. 10 * Interimspräsident
1 Wenn Präsident und Vizepräsident verhindert sind, leitet der abgetretene Präsi - dent, allenfalls dessen Vorgänger, die Verhandlungen des Kantonsrates.
2 Ist kein ehemaliger Präsident anwesend, so leitet das älteste anwesende Mitglied die Wahl eines Interimspräsidenten.
Art. 11 * Stimmenzähler
1 Die Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle des Kantonsrates und er - mitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
2 Ist ein Stimmenzähler während der Ratsverhandlungen verhindert, so bezeichnet der Präsident einen früheren Stimmenzähler als Stellvertreter. Dieser soll nach Möglichkeit der gleichen Fraktion angehören wie der verhinderte Stimmenzähler.
3 Sind in einer Session zeitraubende geheime Wahlen durchzuführen, so kann das Präsidium zusätzliche Stimmenzählergruppen einsetzen. Nach Möglichkeit wer - den frühere Stimmenzähler beigezogen.
3. Kommissionen (1.3.) a) ständige Kommissionen (1.3.1.)
Art. 12 * Bestand
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständige Kommissio - nen: a) ... b) Rechtspflegekommission; c) Staatswirtschaftliche Kommission; d) Finanzkommission; d bis ) * ... e) ... f) Redaktionskommission.
Art. 13 * ...
Art. 14 * Rechtspflegekommission
a) allgemein
1 Die Rechtspflegekommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen die Amtsführung der Strafuntersuchungs- und Vollzugsbehörden, des Konkursamtes sowie der Gerichte und der ihnen nachgeordneten Behörden. * a) ... a bis ) * ... a ter ) * ... b) * ... b bis ) ... c) * ... d) * ... e) * ...
1bis Sie berät insbesondere vor: * a) die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Kantonsrates; b) die Geschäftsberichte der kantonalen Gerichte;
c) die Wahlvorschläge der Fraktionen für die kantonalen Gerichte; d) Berichte und Anträge aus Administrativuntersuchungen, Disziplinarfällen so - wie Straf- und Verantwortlichkeitsklagen betreffend oberste kantonale Behör - den; e) an den Kantonsrat gerichtete Petitionen.
1ter Sie behandelt an den Kantonsrat gerichtete Eingaben, soweit sie diese nicht ei - ner anderen ständigen Kommission überweist. *
2
... *
Art. 14 bis
* b) Prüfung von Wahlen
1 Sind schwierige oder umfangreiche Abklärungen über die Gültigkeit der Wahl des Kantonsrates zu treffen, tritt die Rechtspflegekommission auf Einladung des Präsidiums vor ihrer Wahl aufgrund der Fraktionsvorschläge zur provisorischen Behandlung zusammen. *
2 Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer tritt sie nur zusammen, wenn ihr Prä - sident es anordnet oder wenn es vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates ver - langt wird. Im Übrigen prüft der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist. *
Art. 14 ter
* ...
Art. 15 * Staatswirtschaftliche Kommission
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen: * a) * die Amtsführung der Regierung, der ihr nachgeordneten Behörden und Dienststellen, der kantonalen Fachstelle für Datenschutz sowie der selbständi - gen öffentlich-rechtlichen Anstalten; a bis ) * die Umsetzung der Strategie der Aussenbeziehungen und der zwischenstaat - lichen Vereinbarungen; b) * die Planung und Steuerung der Staatstätigkeit und das Ergebnis des Regie - rungscontrollings; b bis ) * ... c) * die Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse und die Er - füllung der vom Kantonsrat der Regierung erteilten Aufträge.
2
... *
3 Sie berät insbesondere vor: * a) * den Geschäftsbericht der Regierung; b) * die Jahres- und Geschäftsberichte der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten; c) * den Tätigkeitsbericht der kantonalen Fachstelle für Datenschutz;
d) * die Strategie der Aussenbeziehungen; e) * Berichte und Anträge der Regierung über Fristverlängerungen zur Behand - lung von Initiativbegehren.
4
... *
Art. 16 * Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrol - len den Finanzhaushalt. Sie kann zum Umgang mit den Finanzen der selbständi - gen öffentlich-rechtlichen Anstalten Stellung nehmen. * a) * ... b) * ... c) * ...
2
... *
3 Sie berät insbesondere vor: * a) * den Aufgaben- und Finanzplan; b) * das Budget; c) * die Rechnung; d) * Besoldungsvorlagen.
4
... *
Art. 16 bis
* ...
Art. 16 ter
* ...
Art. 16 quater
* ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstim - mung mit der übrigen Gesetzgebung: a) Vorlagen, die dem Referendum zu unterstellen sind; b) Gesetze und Finanzbeschlüsse, die der Kantonsrat aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit sofort in Vollzug setzt; c) Vorlagen, die ihr der Kantonsrat zur Prüfung überweist.
2 Sie setzt sich aus einem Mitglied je Fraktion zusammen. *
Art. 19 * Zusammenwirken
a) Aussprachen
1 Die Präsidenten der Rechtspflege-, der Staatswirtschaftlichen und der Finanz - kommission besprechen Abgrenzung und gegenseitige Ergänzung der Kommissi - onstätigkeit. Der Präsident des Kantonsrates lädt sie bei Bedarf zu einer Ausspra - che ein. *
2 Das Präsidium kann die Präsidenten der ständigen Kommissionen zur Bespre - chung gemeinsamer Fragen zusammenrufen.
Art. 19 bis
* b) Teilnahme an Kommissionssitzungen
1 Der Präsident einer ständigen Kommission kann bei Bedarf zur gegenseitigen In - formation und Abstimmung der Kommissionstätigkeiten an Sitzungen von ande - ren ständigen Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Seine Teilnahme erfolgt: a) aus eigenem Entschluss; b) auf Beschluss der von ihm geleiteten Kommission; c) auf Einladung der anderen ständigen Kommissionen.
Art. 19 ter
* Zuständigkeit
1 Soweit dieses Reglement ein Geschäft nicht ausdrücklich einer ständigen Kom - mission zuweist, bezeichnet das Präsidium die zuständige Kommission, wenn mehrere Kommissionen für die Behandlung des Geschäfts in Frage kommen.
Art. 20 Erneuerung
1 Die ununterbrochene Zugehörigkeit zu einer ständigen Kommission ist auf sechs Jahre beschränkt.
2 Der Kommissionspräsident darf der Kommission insgesamt acht Jahre angehö - ren, davon höchstens sechs Jahre als Präsident.
3 Diese Beschränkungen gelten nicht für die Redaktionskommission.
4
... *
b) nichtständige Kommissionen (1.3.2.)
Art. 21 * Vorberatende Kommissionen *
1 Der Kantonsrat bestellt vorberatende Kommissionen für Vorlagen, die nicht durch Reglement oder Beschluss einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, die den Präsidenten stellt. Aus - nahmsweise wählt er die Mitglieder und den Präsidenten. *
2 Ist die Behandlung einer Vorlage dringlich, beschliesst das Präsidium über die Kommissionsbestellung. *
Art. 21 bis
* Besondere Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, die den Prä - sidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und den Präsidenten. c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
Art. 22 * Vermeiden von Befangenheit
1 Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Be - fangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.
Art. 23 Befugnisse
1 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags: a) die das Geschäft betreffenden Akten einsehen; in Akten, die unter das Amts - geheimnis
9 fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick; b) * Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten über Sachverhalte befragen; c) Besichtigungen durchführen; d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen; e) Interessenvertreter anhören.
2 Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Ver - antwortlichkeitsklage,
10 kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen. *
9 Art. 68 f. StVG, sGS 140.1 ; Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem - ber 1937, SR 311.0 .
10 Siehe auch Art. 12 Abs. 2 Bst. a DG, sGS 161.3 ; Art. 23 Abs. 2 EG-StPO; Art. 10 Abs. 2 VG, sGS 161.1 .
3 Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.– und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.–, ist die Zustimmung des Präsi - diums einzuholen. *
4 Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltentrennung gebunden.
Art. 23 bis
* Fraktionsbeobachter
1 Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachter in die ständigen Kom - missionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind, ausgenommen in die Re - daktionskommission.
2 Der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.
3bis. Vertretungen * (1.3 bis
.)
Art. 23 ter
* Vertretung des Kantonsrates und Aufgabe
1 Der Kantonsrat kann sich durch Ratsmitglieder in interkantonalen und interna - tionalen parlamentarischen Gremien vertreten lassen.
2 Die Aufgabe der Vertretungen richtet sich nach Ziel und Zweck der Gremien, de - nen sie angehören.
3 Die Vertretungen erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht.
Art. 23 quater
* Bestellung und Erneuerung
1 Der Kantonsrat wählt die Vertretungen zu Beginn der Amtsdauer.
2 Er legt auf Antrag des Präsidiums Grösse und Zusammensetzung der Vertretun - gen fest. Dabei berücksichtigt er Ziel und Zweck der Gremien. *
3 Die ununterbrochene Zugehörigkeit zu einer Vertretung ist auf sechs Jahre be - schränkt.
4. Fraktionen (1.4.)
Art. 24 * Begriff
1 Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsra - tes.
2 Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Art. 25 * Berücksichtigung bei Wahlen
1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Wahl der Vertretungen.
2 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest.
3 Der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der Regel einer anderen Fraktion angehören als der Vorsteher des zuständigen Departementes.
Art. 26 * Vorbereitung der Geschäfte
1 Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.
Art. 27 Sekretariate
1 Die Fraktionssekretariate unterstützen die Mitglieder der Fraktion in der Amtstä - tigkeit.
2 Sie haben Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte wie die Ratsmitglieder.
5. Mitglieder (1.5.)
Art. 28 * Vereidigung
a) Pflichteid
1 Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, über - haupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2 Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurfor - mel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu hal - ten, so wahr mir Gott helfe.»
3 Der Pflichteid wird zu Beginn der Amtsdauer dem gesamten Kantonsrat unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St.Laurenzen-Kirche vom Rats - mitglied, das die erste Sitzung des Kantonsrates nach einer Gesamterneuerung er - öffnet, abgenommen.
4 Mitglieder, die bei dieser Eidesleistung abwesend sind oder durch eine Ersatz - wahl in den Kantonsrat eintreten, holen den Pflichteid vor versammeltem Rat nach.
Art. 29 b) schriftliches Gelübde
1 Anstelle des Eides kann das schriftliche Gelübde geleistet werden: «Ich gelobe, die Pflichten, welche mir mein Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach meinen Kräften zu fördern.»
2 Mitglieder, die das Gelübde leisten, haben es unterzeichnet dem Präsidenten ein - zureichen. Dieser gibt dem Rat davon Kenntnis.
Art. 30 c) Verweigerung
1 Wer weder Eid noch Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen nicht teilneh - men.
Art. 31 Würdiges Verhalten
1 Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entspre - chend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck brin - gen.
Art. 31 bis
* Interessenbindung a) Offenlegung
1 Bei Amtsantritt legt das Mitglied offen: a) berufliche Tätigkeit und Arbeitgeber; b) Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentli - chen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände; d) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen von Bund, Kanton und Gemeinde; e) Ausübung wichtiger politischer Ämter.
2 Das Mitglied meldet Veränderungen laufend.
3 Bevor sich das Mitglied zu Geschäften äussert, die seine Interessen unmittelbar berühren oder jene Dritter, zu denen es eine wesentliche persönliche oder rechtli - che Beziehung hat, gibt es seine Interessenbindung bekannt.
Art. 31 ter
* b) Register
1 Die Parlamentsdienste führen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. *
2 Das Register ist öffentlich.
Art. 32 * Ausstand
1 Ein Mitglied hat in Ausstand zu treten, wenn: a) die Gültigkeit seiner Wahl angefochten ist; b) es selbst, ein nächster Angehöriger oder ein privater Auftraggeber an einem nicht allgemeinverbindlichen Beschluss des Kantonsrates ein unmittelbares privates Interesse hat.
Art. 33 Rechte
1 Die Mitglieder haben das Recht: a) sich an der Diskussion zu beteiligen; b) zu Vorlagen und zum Verfahren Anträge zu stellen; c) Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen einzureichen.
Art. 34 Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte
1 Die Mitglieder haben unentgeltlich Anspruch auf: a) die staatlichen Veröffentlichungen, die zur Ausübung ihres Amtes erforder - lich sind; b) mündliche oder schriftliche Auskünfte über Sach- und einfache Rechtsfragen, wenn die Auskünfte für die Abklärung eines Antrages oder eines Vorstosses notwendig sind.
Art. 35 * ...
Art. 36 * Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder sind für die Ansichten, die sie im Kantonsrat und in seinen Kom - missionen äussern, nur dem Kantonsrat selbst verantwortlich. Die Immunität der Mitglieder richtet sich nach der Kantonsverfassung.
11 *
2 Der Präsident mahnt mündlich oder schriftlich Mitglieder zur Ordnung, die: * a) Vorschriften des Reglementes missachten; b) durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates, einzelner Mitglieder, anderer Behörden oder von Mitbürgern verletzen; c) aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu erlangen su - chen.
3 Der Präsident kann einem Mitglied im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen oder das Wort entziehen. Bei besonders schwerer Ver - fehlung kann er es aus dem Sitzungssaal weisen. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat.
11 Art. 61 KV.
6. Regierung und Verwaltung * (1.6.)
Art. 37 * Mitglieder der Regierung
a) Mitwirkungsrechte
1 Die Regierung lässt an den Sitzungen des Kantonsrates ihre Vorlagen und An - träge durch die zuständigen Mitglieder vertreten. Diese haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder der Regierung erhalten die Bera - tungsunterlagen wie die Mitglieder des Kantonsrates.
2 Der Vorsteher des zuständigen Departementes vertritt die Regierung in den Sit - zungen der vorberatenden Kommission.
Art. 38 * b) Eidesleistung
1 Die Mitglieder der Regierung leisten bei Amtsantritt und vor Beginn der Amts - dauer vor dem Kantonsrat den Pflichteid oder das Handgelübde.
2 Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze ge - treulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verant - worten möget.» Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.»
3 Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Ge - setze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittel - bar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verant - worten möget.» Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen Mitglieder der Regierung dem Präsidenten die rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»
Art. 39 * Regierung
a) Vorlagen und Anträge
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat die erforderlichen Vorlagen.
2 Sie hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.
Art. 40 * b) Vollzug
1 Die Regierung vollzieht die Beschlüsse des Kantonsrates, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
Art. 41 * ...
Art. 42 * Mitarbeitende der Staatsverwaltung *
1 Der Kantonsrat fordert die notwendigen Dienste und Auskünfte von Mitarbei - tenden der Staatsverwaltung durch Vermittlung des zuständigen Departementes an. *
2 Die ständigen Kommissionen können sich bei ihrer Kontrolltätigkeit unmittelbar an Mitarbeitende der Staatsverwaltung wenden, teilen es aber dem zuständigen Departement mit. *
7. Parlamentsdienste (1.7.)
Art. 43 * Staatssekretär
a) Aufgaben
1
... *
2 Der Staatssekretär nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates teil und hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Staatskanzlei an der Diskussion zu beteiligen. *
3 Er hat im Präsidium beratende Stimme, soweit der Geschäftskreis der Staatskanz - lei oder die Zusammenarbeit zwischen Regierung und Kantonsrat betroffen sind. *
Art. 44 * b) Pflichteid
1 Der Staatssekretär leistet den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Kantons - rat zusammen mit den Mitgliedern der Regierung.
Art. 45 * ...
Art. 45 bis
* Leiterin oder Leiter der Parlamentsdienste
1 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste führt unter Aufsicht des Präsi - diums und nach dessen Weisungen die Parlamentsdienste. Sie oder er ist dem Prä - sidenten unterstellt und hat die Stellung einer Generalsekretärin oder eines Gene - ralsekretärs. *
2 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste: a) * steht dem Kantonsrat und dem Präsidium unmittelbar zur Verfügung; a bis ) * steht dem Präsidenten in der Amtsführung zur Seite; b) * sorgt für die Protokollführung im Kantonsrat und im Präsidium; c) * führt die Geschäfte des Präsidiums und nimmt an den Sitzungen mit beraten - der Stimme teil.
3 Das Präsidium regelt die Stellvertretung.
Art. 45 ter
* Ratsdienst
1 Der Ratsdienst stellt den Betrieb des Kantonsrates sicher, indem er insbesondere: a) den Ratsbetrieb plant und organisiert; b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt; c) Beratungsunterlagen und weitere Dokumente vervielfältigt und zustellt; d) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen; e) Projekte durchführt oder begleitet sowie Vorlagen und Geschäfte im Ge - schäftskreis des Präsidiums ausarbeitet; f) Dokumente und Daten in elektronischer Form verfügbar macht und die elek - tronische Kommunikation zwischen den Organen und den Mitgliedern des Kantonsrates fördert; g) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet; h) Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet; i) das Register über die Angaben der Ratsmitglieder führt; j) neue Mitglieder des Kantonsrates in die Amtstätigkeit einführt; k) den Weibeldienst sicherstellt; l) die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat und Präsidium infor - miert; m) den Besuch der Kantonsratsverhandlungen durch geführte Gruppen organi - siert.
Art. 46 * ...
Art. 46 bis
* Parlamentarischer Kommissionsdienst
1 Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen und die Vertretungen des Kantonsrates, indem er insbesondere: * a) die Geschäftsführung besorgt; b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt; b bis ) * Beratungsunterlagen und weitere Dokumente zustellt; c) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen; d) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet; e) * Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet; e bis ) * die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kommissionen und Vertretun - gen informiert; f) weitere ihm vom Präsidium und im Einzelfall vom Kommissionspräsidenten übertragene Aufgaben erfüllt.
Art. 47 Finanzkontrolle
1 Die kantonale Finanzkontrolle besorgt das Sekretariat der Finanzkommission.
2 Sie unterstützt die Finanzkommission. Insbesondere stellt sie ihre Revisionsbe - richte zur Verfügung und führt Revisionsaufträge aus.
3 Anderen Kommissionen vermittelt sie Unterlagen und Auskünfte auf Verlangen.
8. Sitzungs- und Arbeitsräume (1.8.)
Art. 48 * Kantonsratssaal
1 Der Kantonsrat tagt im Kantonsratssaal.
Art. 49 * Arbeitsräume
1 Den Mitgliedern des Kantonsrates stehen für die parlamentarische Tätigkeit Arbeitsräume zur Verfügung.
Art. 49 bis
* Zutritt
1 Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Sitzungsbetriebs kann das Präsidium beschliessen, den Zutritt zu den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe an Auflagen zu knüpfen. II. Verfahren der Kommissionen (2.)
1. Sitzungen (2.1.)
Art. 50 Ansetzung
1 Der Kommissionspräsident setzt nach Anhören des zuständigen Departementes Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. Bei der Festsetzung des Orts ist darauf zu achten, dass für die Raummiete und -nutzung in der Regel keine Kosten entste - hen. *
2 Über weitere Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission. *
Art. 51 * Geschäftsführerin oder Geschäftsführer *
1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissions - dienstes ist Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der ständigen Kommission, ausgenommen die Finanzkommission. *
2 Der Kommissionspräsident bezeichnet als Geschäftsführerin oder Geschäftsfüh - rer einer nichtständigen Kommission: * a) * im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissi - onsdienstes oder b) * im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des zuständigen Departementes.
3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt unter Aufsicht des Kom - missionspräsidenten das Protokoll, steht ihm für weitere Dienstleistungen zur Verfügung und übermittelt den Parlamentsdiensten die erforderlichen Angaben und Mitteilungen. *
Art. 52 Weitere Teilnehmer
a) Beizug
1 Der Kommissionspräsident bezeichnet nach Anhören des zuständigen Departe - mentes die Mitarbeiter der Staatsverwaltung, die zur Kommissionssitzung beige - zogen werden. *
2 Die Kommission beschliesst über die Einladung von Sachverständigen und Inter - essenvertretern. *
Art. 53 b) Mitwirkung
1 Sachbearbeiter haben beratende Stimme. Sie können den Kommissionsberatun - gen folgen, soweit sie die Vorlage bearbeitet haben.
2 Im Übrigen beschränkt sich der Beizug von Mitarbeitern der Staatsverwaltung, von Sachverständigen und von Interessenvertretern auf die Befragung. In der Re - gel verlassen sie die Kommissionssitzung nach der Befragung. *
Art. 54 * ...
Art. 55 Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt *
1 Die Kommissionsmitglieder nehmen an den Kommissionssitzungen teil. *
2 Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig beim Kommissionspräsidenten. *
3 Kann ein Kommissionsmitglied im Wesentlichen nicht an den Verhandlungen teilnehmen, reicht es dem Fraktionspräsidenten seinen Rücktritt ein. Dieser macht dem Präsidenten einen Vorschlag für die Ersatzwahl. *
4 Das Präsidium kann in besonderen Fällen die Stellvertretung oder den zeitlich begrenzten Ersatz von Mitgliedern nicht ständiger Kommissionen vorsehen. *
Art. 55 bis
* Anwesenheit
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Anwesenheitskontrolle der vorberatenden Kommission. *
2 Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Der Kommissionspräsident kann bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglie - der ein zweites Mal feststellen lassen.
3 Wer sich innert einer Stunde nicht einträgt, gilt als abwesend.
Art. 56 Beratungsfähigkeit
1 Die Kommission kann nur beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 57 Zirkulationsbeschluss
1 Die Kommission kann auf Antrag des Kommissionspräsidenten einen Zirkulati - onsbeschluss fassen, wenn: * a) eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann; b) nebensächliche Punkte zu bereinigen sind.
2 Der Antrag muss den Mitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt werden und gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einsprache er - hebt.
2. Beratung (2.2.)
Art. 58 * Verfahrensregeln
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, werden die Bestimmungen dieses Erlasses über das Verfahren des Kantonsrates sachgemäss angewendet.
2 Die Kommission führt eine allgemeine Diskussion über die Vorlage anstelle einer Eintretensdiskussion. Anschliessend führt sie die Spezialdiskussion.
3 Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Kommissionsmitglieder dürfen zum gleichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen.
Art. 59 Vertraulichkeit
1 Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.
2 Nicht bekannt gegeben werden dürfen: * a) dem Amtsgeheimnis
12 unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatun - gen; b) die Urheber einzelner Meinungsäusserungen.
3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat * (2.3.)
Art. 60 * Gesamtabstimmung
1 Am Ende der Kommissionsberatungen wird gesamthaft abgestimmt, ob dem Kantonsrat Eintreten auf die bereinigte Vorlage beantragt wird.
Art. 61 * Anträge
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übermittelt die Kommissionsan - träge unmittelbar nach Abschluss der Beratungen der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste zur Weiterleitung an den Kantonsrat und dem Staatssekretär zur Weiterleitung an die Regierung. *
2 Wesentlichen Anträgen lässt die Kommission eine kurze Erläuterung und Be - gründung zuhanden des Kantonsrates und der Medien beigeben.
3 Die finanziellen Auswirkungen eines Antrags sind kurz darzulegen.
Art. 62 * Bericht
a) schriftlich
1 Die Kommission kann dem Kantonsrat schriftlich Bericht erstatten.
2 Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht, wenn sie beantragt, auf eine Vorlage nicht einzutreten oder diese in den Grundzügen zu ändern.
3 Die Rechtspflegekommission, die Staatswirtschaftliche Kommission und die Fi - nanzkommission erstatten dem Kantonsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Regel schriftlich Bericht. *
Art. 63 * b) mündlich
1 Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, lässt die Kommission durch ihren Präsidenten mündlich Bericht erstatten.
2 Die Kommission kann einen anderen Berichterstatter bezeichnen.
12 Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
3 Der mündliche Bericht beschränkt sich auf eine knappe Darlegung der Kommis - sionsarbeit, auf Meinungsverschiedenheiten gegenüber der Regierung oder inner - halb der Kommission, auf abweichende und ergänzende Gesichtspunkte der Kom - mission sowie auf die Änderung von Voraussetzungen der Beschlussfassung.
Art. 64 * Medienorientierung
1 Die Kommission kann über das Ergebnis ihrer Beratungen eine Medienmittei - lung veröffentlichen oder in geeigneten Fällen eine Medienkonferenz organisieren lassen. *
2 Minderheitsmeinungen und -anträge sind angemessen zu berücksichtigen. *
4. Protokoll (2.4.)
Art. 65 Allgemeines *
1 Das Kommissionsprotokoll situiert die Kommissionssitzung und macht sie nach - vollziehbar. *
2 Es enthält wenigstens: * a) * den wesentlichen Verlauf der Sitzung; b) * die Anträge und deren Begründung; c) * die Beschlüsse der Kommission.
3 Über die Spezialdiskussion von Vorlagen mit rechtsetzenden Erlassen und ihnen gleichgestellten Beschlüssen wird ein ausführliches Protokoll geführt. *
4 Ein Kommissionsmitglied kann verlangen, dass eine Erklärung wörtlich proto - kolliert wird. *
Art. 66 * Protokollersatz *
1 Die Anträge der Redaktionskommission treten an die Stelle eines Sitzungsproto - kolls. *
Art. 66 bis
* Ausfertigung
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer legt den Protokollentwurf dem Kommissionspräsidenten innert Wochenfrist zur Genehmigung vor. *
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lässt das genehmigte Protokoll verzugslos zustellen. *
Art. 67 * Zustellung und Einsichtnahme *
1 Die Kommissionsprotokolle sind unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 vertraulich. Sie werden zugestellt: a) * den Mitgliedern der Kommission; b) * dem für die Vorlage zuständigen Departement; c) * den Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten; d) der Staatskanzlei zuhanden der Gesetzesmaterialien und der Kantonsratsak - ten.
2 Die Protokolle der ständigen Kommissionen werden ausserdem den Präsidentin - nen und Präsidenten sowie den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der anderen ständigen Kommissionen zugestellt. * a) * ... b) * ...
3 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste kann nach Abschluss der Be - ratungen des Kantonsrates Dritten Einsicht in Kommissionsprotokolle gewähren, soweit ein Interesse im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, der Rechtsanwen - dung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Bei Anständen entscheidet das Präsidium. *
4 Mit der Rechtsgültigkeit rechtsetzender Erlasse entfällt die Vertraulichkeit. III. Verfahren des Kantonsrates * (3.)
1. Sessionen und Sitzungen (3.1.) a) Organisation (3.1.1.)
Art. 68 * Sessionen
a) ordentliche
1 Der Kantonsrat versammelt sich viermal jährlich zu ordentlichen Sessionen, im letzten Jahr der Amtsdauer zusätzlich zu einer Aufräumsession. *
1bis Die ordentlichen Sessionen finden in der Regel wie folgt statt: * a) Frühjahrssession: Anfang März; b) Sommersession: Anfang Juni; c) Herbstsession: Mitte September; d) Wintersession: Anfang Dezember; e) Aufräumsession: Anfang Mai.
2 Das Präsidium legt auf wenigstens vier Jahre fest, wann die ordentlichen Sessio - nen beginnen.
Art. 69 * b) ausserordentliche
1 Der Kantonsrat kann ausserordentliche Sessionen beschliessen.
2 Ausserdem versammelt er sich, wenn das Präsidium oder die Regierung es an - ordnet oder wenn es der Kantonsrat auf Antrag aus seiner Mitte beschliesst.
Art. 70 * c) Geschäftsverzeichnis
1 Das Geschäftsverzeichnis steht spätestens drei Wochen vor Sessionsbeginn zur Verfügung.
2 Es: a) gibt einen Überblick über die Session; b) informiert über die beim Kantonsrat anhängigen Geschäfte. Nicht behand - lungsreife Geschäfte werden gekennzeichnet; c) weist auf die bevorstehenden Sessionen wenigstens der nächsten vier Jahre hin.
3 Später eingegangene Geschäfte werden nachgetragen.
Art. 71 * d) Sitzungstage
1 Die Session dauert höchstens drei Tage.
2 Das Präsidium gibt spätestens an der Session die maximale Dauer der nächsten Session bekannt. *
Art. 72 * Sitzungen
a) Dauer
1 Die erste Sitzung der Session beginnt am Montag um 14.00 Uhr und dauert bis
18.00 Uhr. Zur ersten Sitzung einer Amtsdauer versammelt sich der Kantonsrat um 10.00 Uhr, um die Rechtspflegekommission zu bestellen. *
2 An den folgenden Tagen beginnen die Sitzungen um 08.30 Uhr und dauern bis
17.00 Uhr, ausgenommen vom Präsidium verkürzte Sitzungen. Die Sitzun - gen können durch Pausen unterbrochen werden. *
3 Der Rat kann Verlängerungen und zusätzliche Sitzungen beschliessen. *
4 Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale geläutet.
Art. 73 * b) Tagesordnung
1 Die Tagesordnung des ersten Sitzungstages einer Session wird dem Geschäftsver - zeichnis beigefügt.
2 Die Tagesordnung der weiteren Sitzungstage wird am Vortag im Ratssaal ausge - teilt.
3 Der Präsident bestimmt die Tagesordnung.
Art. 74 Entschuldigung
1 Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, hat den Grund dem Präsidenten wenn möglich schriftlich und im Voraus, spätestens aber zwei Stunden nach Sit - zungsbeginn mitzuteilen.
Art. 75 * Anwesenheit
1 Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Die Stimmenzähler können bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglieder ein zweites Mal feststellen.
2 Wer sich innert zwei Stunden nicht einträgt, gilt als abwesend. *
3 Die Abwesenden werden im Protokoll als entschuldigt oder unentschuldigt auf - geführt.
4 Anträge stellen, sich an der Diskussion beteiligen sowie an Wahlen und Abstim - mungen teilnehmen kann, wer an seinem Platz ist.
Art. 76 * Beratungsfähigkeit
1 Der Kantonsrat kann nur beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwe - send ist.
2 Vermutet der Präsident, die Zahl der Anwesenden sei geringer, lässt er die Anwe - senheit der Ratsmitglieder feststellen. b) Öffentlichkeit (3.1.2.)
Art. 77 * Grundsatz
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Art. 78 Zuhörer
1 Zuhörer werden auf der Tribüne zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.
2 Für geführte Gruppen kann Platz reserviert werden. Die Parlamentsdienste ver - mitteln ihnen eine Einführung in die Ratsverhandlungen. *
3 Zuhörer, die Beifall oder Missbilligung äussern oder sonstwie die Ordnung stö - ren, werden weggewiesen.
Art. 79 * Medien
1 Den Vertretern der Medien werden soweit möglich besondere Plätze angewiesen.
2 Sie haben sich bei den Parlamentsdiensten zu melden. *
3 Medienvertreter, die regelmässig über die Kantonsratsverhandlungen berichten, erhalten die Beratungsunterlagen und die organisatorischen Mitteilungen gleich - zeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.
Art. 80 * Ausnahmen
a) geschlossene Sitzungen
1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit einer Sitzung aufheben, wenn ein überwiegendes Staatsinteresse oder schützenswerte private Interessen es rechtfertigen.
2 Den Medienvertretern kann die Anwesenheit bei geschlossener Sitzung gestattet werden mit der Auflage, dass sie nur kurz und ohne Namennennung berichten.
3 Die Öffentlichkeit kann bereits während der Beratung, ob die Sitzung geschlossen sein soll, aufgehoben werden.
Art. 81 b) Räumung der Tribüne
1 Entsteht Unruhe auf der Tribüne, so lässt sie der Präsident nach fruchtloser Mah - nung räumen und schliessen.
2 Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anordnung vollzogen ist.
2. Beratungen (3.2.) a) allgemeine Regeln (3.2.1.)
Art. 82 * Bindung an das Geschäftsverzeichnis
1 Der Kantonsrat behandelt die in das Geschäftsverzeichnis aufgenommenen Wahlen, Vorlagen und Vorstösse einzeln.
2 Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.
3 Ausser den im Geschäftsverzeichnis aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilun - gen des Präsidenten und ausnahmsweise, wenn das Präsidium es gestattet, Erklä - - gliedern, die sich auf höchstens drei Minuten beschränken, und Richtigstellungen zulässig. *
Art. 83 * Beratungsunterlagen *
1 Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates laufend in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
2 Sie müssen spätestens: a) 14 Tage vor Sessionsbeginn in elektronischer Form zur Verfügung stehen; b) * 11 Tage vor Sessionsbeginn in gedruckter Form im Besitz der Ratsmitglieder sein, soweit sie nicht auf die Zustellung in gedruckter Form verzichten.
Art. 84 * Anträge a) Anträge in der Sache *
1 Anträge vorberatender Kommissionen und der Regierung, die nicht mit den Be - ratungsunterlagen zur Verfügung gestellt oder zugestellt werden können, werden so rasch als möglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und in ge - druckter Form vor Sessionsbeginn zugestellt oder verteilt. *
2 Anträge von Ratsmitgliedern werden während der Session ausgeteilt, wenn sie rechtzeitig den Parlamentsdiensten übermittelt werden. Andernfalls sind sie dem Präsidenten schriftlich einzureichen, der sie dem Rat mündlich bekannt gibt. Den Parlamentsdiensten oder dem Präsidenten schriftlich eingereichte Anträge bedür - fen der Bestätigung des Antragstellers bei der Beratung. *
Art. 85 b) Ordnungsanträge *
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die das Verfahren einer laufenden Beratung, ei - ner laufenden Abstimmung oder einer laufenden Wahl betreffen. *
1bis Ordnungsanträge, die auf die Gestaltung der Session und der Sitzungen abzie - len, sind unzulässig. *
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrags wieder aufgenom - men.
Art. 85 bis
* c) Zulassung
1 Wird die Zulässigkeit eines Antrags bestritten, entscheidet der Rat über die Frage der Zulässigkeit.
2 Die Beratung über den Hauptgegenstand wird unterbrochen und erst nach der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Antrags fortgesetzt.
Art. 86 Diskussion
a) Zulassung
1 Wer sprechen will, hat sich beim Präsidenten anzumelden.
2 Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der Kom - missionsberichterstatter und der Vorsteher des zuständigen Departementes haben jedoch Vorrang.
3 Will der Präsident ausnahmsweise selbst als Mitglied des Rates sprechen, so hat er sich beim Vizepräsidenten anzumelden. Mitglieder des Präsidiums sprechen aus der Mitte des Rates.
Art. 87 * b) Beschränkungen
1 Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter und des Vertreters der Regie - rung darf kein Mitglied über den nämlichen Gegenstand mehr als zweimal spre - chen. Vorbehalten bleibt eine persönliche Berichtigung.
2 Weicht ein Redner von dem zur Beratung stehenden Gegenstand ab, so ermahnt ihn der Präsident, zur Sache zu sprechen.
3 Das Präsidium kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise die für eine Vorlage zur Verfügung stehende Redezeit beschränken. Es teilt den Fraktionen und den keiner Fraktion angehörenden Mitgliedern zusammen einen Anteil an der gesamten Re - dezeit zu.
Art. 88 c) Schluss der Rednerliste
1 Wird Schluss der Rednerliste verlangt und vom Rat beschlossen, so erhalten noch die bereits in der Rednerliste eingetragenen Mitglieder, der Vertreter der Regie - rung und zuletzt der Berichterstatter der vorberatenden Kommission das Wort. *
Art. 89 * d) Schluss der Diskussion
1 Wird Schluss der Diskussion verlangt und von der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen, so wird die Diskussion sofort abgebrochen.
2 Der Präsident hat vor der Beschlussfassung auf diese Folge hinzuweisen.
3 Dem Berichterstatter der vorberatenden Kommission und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.
Art. 90 e) Abschluss
1 Haben die angemeldeten Redner gesprochen oder ist Schluss der Diskussion be - schlossen worden, so erklärt der Präsident die Diskussion als geschlossen.
2 Nachher darf niemand mehr das Wort über den Gegenstand ergreifen.
b) Vorlagen (3.2.2.)
Art. 91 * Einbringen
1 Vorlagen werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, in Erfül - lung besonderer Aufträge des Kantonsrates oder aus eigenem Entschluss von der Regierung eingebracht. *
2 Das Präsidium und die ständigen Kommissionen können im Rahmen ihres Auf - trags selbständig Vorlagen einbringen. Der Regierung bleibt das Recht gewahrt, dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen. *
Art. 92 Vorberatende Kommission
1 Die vorberatende Kommission hat nach Möglichkeit auf die folgende Session zur Vorlage Stellung zu nehmen.
2 Grundlage der Ratsverhandlung bildet die Fassung gemäss den Anträgen der vor - beratenden Kommission.
Art. 93 * Eintreten
1 Die Beratung einer Vorlage wird mit dem Eintreten eröffnet.
2 Wird das Eintreten auf die Vorlage bestritten, wird eine Eintretensdiskussion ge - führt. Darin können Anträge auf Nichteintreten, auf Verschieben des Eintretens - beschlusses sowie auf Rückweisung der Vorlage an die vorberatende Kommission oder an die Regierung gestellt werden. Zuerst wird über Eintreten, dann allenfalls über Rückweisung abgestimmt. *
3 Wird das Eintreten nicht bestritten, wird keine Eintretensdiskussion geführt. Das Präsidium oder der Kantonsrat kann aber eine Eintretensdiskussion beschliessen.
4 Besteht eine gesetzliche Pflicht, auf die Vorlage einzutreten, verweist der Präsi - dent darauf. Nach einer Eintretensdiskussion entfällt die Abstimmung über das Eintreten.
Art. 94 * Spezialdiskussion
1 Dem Eintreten folgt die Spezialdiskussion.
2 In der Spezialdiskussion werden die Bestimmungen der Vorlage einzeln beraten.
Art. 95 Aufträge
1 Bei der Beratung einer Vorlage können der vorberatenden Kommission, der Re - gierung oder dem Präsidium Aufträge erteilt werden. Die Aufträge des Kantonsra - tes sind innerhalb von drei Jahren zu erfüllen. Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über den Stand der Erfüllung der ihr erteilten Auf - träge. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bearbeitung stellen. *
Art. 96 Rückkommensanträge
1 Der Präsident fragt am Ende der Spezialdiskussion, ob Rückkommensanträge ge - stellt werden.
2 Der Antragsteller kann darlegen, wie er die Vorlage im Fall des Rückkommens geändert sehen will.
Art. 97 Erledigung
1 Der Kantonsrat kann eine Vorlage nur durch Beratung und Verabschiedung, durch Nichteintreten oder durch Ablehnung erledigen. Das Präsidium kann eine Vorlage aus dem Geschäftsverzeichnis entfernen, wenn sie gegenstandslos gewor - den ist. *
Art. 98 * Zweimalige Beratung
a) Voraussetzungen
1 Erlasse, die dem Referendum zu unterstellen sind, werden in zwei Lesungen be - raten. Dies gilt auch, wenn das Referendum wegen Dringlichkeit ausgeschlossen wird.
2 Die zweite Lesung findet frühestens vier Wochen nach der ersten statt. Der Rat kann Ausnahmen beschliessen, darf aber die zweite Lesung nicht am gleichen Tag wie die erste vornehmen.
Art. 99 b) erste Lesung
1 Der Rat kann in der ersten Lesung die einzelnen Bestimmungen der Vorlage an - nehmen, ändern, streichen oder zurückweisen.
2 Wird eine Bestimmung an die Kommission oder an die Regierung zurückgewie - sen, so wird die erste Lesung in Bezug auf diese Bestimmung ausgesetzt. *
3 Der Kommissionsberichterstatter kann Anregungen zur Prüfung auf die zweite Lesung entgegennehmen.
4 Nach der ersten Lesung geht die Vorlage zur weiteren Prüfung an die vorbera - tende Kommission.
Art. 100 c) zweite Lesung
1 In der zweiten Lesung werden nach dem Eintreten Bestimmungen behandelt, zu denen Anträge der Kommission, der Regierung oder des Präsidiums vorliegen. Auf Antrag aus der Mitte des Rates kann der Rat auf andere Bestimmungen der Vorlage zurückkommen. *
2 Verfassungsvorlagen werden in der zweiten Lesung vollständig durchberaten.
3 Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die mit den Gegenständen der ersten Lesung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder nicht spruchreif erscheinen, so sind sie entweder abzulehnen oder unter Aussetzen der zweiten Lesung zum Gegenstand einer ersten Lesung zu machen.
Art. 101 * d) Anträge der Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission prüft die Vorlage in der Regel nach der ersten Le - sung. Sie unterbreitet der vorberatenden Kommission ihre Anträge sowie Hin - weise auf inhaltliche Unklarheiten.
2 Nach der zweiten Lesung bereinigt die Redaktionskommission ihre Anträge und lässt sie so bald als möglich dem Kantonsrat austeilen.
3 Stellt die Redaktionskommission Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtli - che Lücken fest, so kann sie dem Rat die Wiederaufnahme der zweiten Lesung über diese Punkte beantragen.
Art. 102 e) Schlussabstimmung
1 Die Schlussabstimmung findet in der Regel am Schluss des letzten Sessionstags statt. *
2 Vor der Schlussabstimmung eröffnet der Präsident die Diskussion über die An - träge der Redaktionskommission sowie die allgemeine Diskussion, in welcher das Beratungsergebnis gewürdigt und zur Schlussabstimmung Stellung genommen werden kann.
Art. 103 Einmalige Beratung
a) im allgemeinen
1 Ist keine zweimalige Beratung vorgeschrieben, so wird die Vorlage nach dem Eintreten artikel- oder ziffernweise durchberaten.
2 Die Gesamtabstimmung wird nach Erledigung von Rückkommensanträgen durchgeführt.
Art. 104 * b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung *
1 Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget werden abschnittweise, die Staatsrech - nung departementsweise durchberaten. *
2 Am Ende der Beratung wird über die mit der Vorlage verbundenen Anträge ab - gestimmt.
Art. 105 * c) Genehmigung von Erlassen
1 Bedarf ein Erlass lediglich der Genehmigung des Kantonsrates, so ist der Geneh - migungsantrag der Regierung Gegenstand der Spezialdiskussion.
2 Es können Anträge auf Genehmigung unter Vorbehalt der Aufhebung oder Än - derung einzelner Bestimmungen gestellt werden.
Art. 106 * d) Berichte
1 Berichte, insbesondere Amtsberichte der vom Kantonsrat beaufsichtigten Behör - den, werden in der Regel abschnittweise beraten.
2
...
3 Nach der Spezialdiskussion stellt der Präsident Kenntnisnahme des Berichts fest. c) parlamentarische Vorstösse (3.2.3.)
Art. 107 * Allgemeines
a) Einreichung
1 Mitglieder und Fraktionen können Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen einreichen. Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen.
2 Motionen, Postulate und Interpellationen können während, Einfache Anfragen auch ausserhalb der Session eingereicht werden. Motionen und Postulate einer Kommission können mit den Anträgen zu einer Vorlage auch ausserhalb der Ses - sion eingereicht werden.
2bis Mehr als drei Erstunterzeichner von Motionen, Postulaten, Interpellationen und Einfachen Anfragen sind lediglich in jenen Fällen zulässig, in denen alle Erst - unterzeichner einer anderen Fraktion angehören. *
3 Der Wortlaut samt Liste der Unterzeichner wird spätestens am Ende der Session zur Verfügung gestellt.
Art. 108 * b) Dringlichkeit
1 Der Rat kann die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpella - tion dringlich erklären, wenn der Antrag am ersten Sessionstag innert zweier Stunden nach Sitzungsbeginn gestellt wird.
2 In diesem Fall wird die Motion, das Postulat oder die Interpellation in der glei - chen Session behandelt.
Art. 109 c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme
1 Der Erstunterzeichner kann: a) * eine Motion zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in ein Postu - lat oder in eine Interpellation umwandeln; b) * ein Postulat zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in eine Inter - pellation umwandeln; c) eine Interpellation zurückziehen oder in eine Einfache Anfrage umwandeln.
2 Motionen, Postulate oder Interpellationen, die zurückgezogen oder umgewandelt werden oder deren Erstunterzeichner aus dem Rat ausgeschieden ist, können am nächsten Sitzungstag von einem Mitunterzeichner übernommen werden.
3 Einfache Anfragen können vom Fragesteller zurückgezogen werden.
Art. 110 d) Zulassung
1 Wird von der Regierung, vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates die Zuläs - sigkeit eines Vorstosses bestritten, so unterbreitet das Präsidium dem Rat einen kurzen Bericht und einen Antrag. *
2 Der Vorstoss kann nicht behandelt werden, bevor der Rat über die Zulassung be - schlossen hat.
Art. 111 * Motion und Postulat
a) Motion
1 Mit der Motion erhält die Regierung den Auftrag, innerhalb von drei Jahren den Entwurf einer Verfassungsrevision, eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbe - schlusses vorzulegen. Der Auftrag kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfs umfassen. *
2 Die Motion kann mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.
Art. 112 * b) Postulat
1 Das Postulat enthält den Auftrag an die Regierung, innerhalb von drei Jahren: * a) über einen in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden Gegenstand Be - richt zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen; b) über einen unter die Aufsicht des Kantonsrates fallenden wichtigen Gegen - stand Bericht zu erstatten.
Art. 113 c) Einreichung
1 Die Motion oder das Postulat hat den Auftrag knapp zu umschreiben.
2 Der Präsident weist weitschweifige Motionen und Postulate zur Kürzung an den Erstunterzeichner zurück. *
Art. 114 * d) Stellungnahme der Regierung
1 Die Regierung nimmt zu den eingereichten Motionen und Postulaten in der Re - gel auf die nächste Session durch schriftlichen Antrag Stellung. *
Art. 115 * e) Eintreten
1 Der Präsident stellt fest, ob Eintreten auf die Motion oder das Postulat bestritten wird. *
2 Wird Eintreten nicht bestritten, stellt der Präsident Eintreten des Rates auf die Motion oder das Postulat fest. *
3 Wird Eintreten bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Der Erstunter - zeichner erhält für höchstens 15 Minuten das Wort zur Begründung, anschlies - send, wer sich an der Diskussion beteiligen will. Will die Regierung die Motion oder das Postulat bestreiten oder eine besondere Erklärung abgeben, erhält ihr Vertreter für höchstens 15 Minuten das Wort. *
4 Der Kantonsrat kann eine Motion unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat umwandeln. Zuerst wird über Umwandlung, dann über Eintreten abgestimmt.
Art. 116 f) Gutheissung
1 Wird Eintreten auf die Motion oder auf das Postulat beschlossen, so folgt die Spezialdiskussion.
2 Es können Anträge auf Änderung gestellt werden. Hierauf entscheidet der Rat über die Gutheissung der Motion oder des Postulats.
Art. 117 * ...
Art. 118 * h) Weiterbehandlung
1 Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die gutgeheissenen Motionen und Postulate. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlänge - rung der Frist von drei Jahren für die Bearbeitung von einzelnen Motionen und Postulaten stellen. *
2 Der Kantonsrat kann eine Motion abschreiben, wenn: a) die Regierung dem Kantonsrat den Entwurf unterbreitet hat; b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar war; c) die Vorlage unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte, die bei der Gut - heissung der Motion nicht voraussehbar waren; d) sich die Verhältnisse seit der Gutheissung der Motion grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
3 Der Kantonsrat kann ein Postulat abschreiben, wenn:
1. die Regierung dem Kantonsrat Bericht erstattet hat;
2. die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung des Postulats nicht voraussehbar war;
3. sich die Verhältnisse seit der Gutheissung des Postulats grundlegend verän - dert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
Art. 119 Interpellation
a) Einreichung
1 Die Interpellation enthält Fragen über einen Gegenstand der Staatstätigkeit. *
2 Die Interpellation soll die Fragen kurz und klar umschreiben.
3 Der Präsident weist weitschweifige Interpellationen zur Kürzung an den Erstun - terzeichner zurück. *
Art. 120 * b) Antwort
1 Die Regierung antwortet in der Regel schriftlich. *
2 Sie kann im Zusammenhang mit der Behandlung einer Vorlage während höchs - tens fünfzehn Minuten mündlich antworten.
3
... *
Art. 121 * ...
Art. 122 * d) Diskussion
1 Dem Erstunterzeichner der Interpellation und allenfalls dem Vertreter der Regie - rung steht nach der Beantwortung eine kurze Stellungnahme von höchstens drei Minuten Dauer zu.
2 Der Kantonsrat kann Diskussion beschliessen.
Art. 123 * Einfache Anfrage
1 Die Einfache Anfrage enthält eine Frage über einen Gegenstand der Staatstätig - keit. Sie wird nur vom Fragesteller unterzeichnet.
2 Die Antwort der Regierung soll knapp sein und wird dem Kantonsrat schriftlich zugestellt. Sie kann mündlich erfolgen, insbesondere bei der Behandlung des Amtsberichts oder einer Interpellation.
Art. 124 Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen
1 Ist die Regierung zur Behandlung eines Vorstosses nicht zuständig, so tritt das Präsidium oder die ständige Kommission an ihre Stelle. * cbis) Standesbegehren (3.2.3 bis
.)
Art. 124 bis
* Auslösung einer Standesinitiative
1 Mit dem Standesbegehren wird der Kantonsrat eingeladen, eine Standesinitiative zu beschliessen.
2 Einreichung des Standesbegehrens, Stellungnahme der Regierung, Eintreten, Be - ratung und Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Motion.
3 Das Standesbegehren bedarf der Begründung, insbesondere der Zielsetzungen des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will. *
Art. 124 ter
* Einreichung der Standesinitiative
1 Hat der Kantonsrat das Standesbegehren gutgeheissen, reicht das Präsidium die Standesinitiative der Bundesversammlung ein.
2 Es übernimmt die Begründung des Standesbegehrens in die Standesinitiative. * d) Fragestunde (3.2.4.)
Art. 125 * ...
Art. 126 * ...
e) Eingaben (3.2.5.)
Art. 127 * Überweisung
1 An den Kantonsrat gerichtete Eingaben werden der Rechtspflegekommission überwiesen. Diese kann sie einer anderen ständigen Kommission überweisen.
2 Das Präsidium kann die Regierung einladen, dem Kantonsrat einen Bericht zu unterbreiten.
Art. 127 bis
* Rückweisung
1 Der Kommissionspräsident weist weitschweifige oder Sitte und Anstand verlet - zende Eingaben zur Behebung der Mängel zurück.
2 Er kann die Nichtbehandlung für den Fall androhen, dass die Mängel nicht in - nert gesetzter Frist behoben werden.
Art. 127 ter
* Nichteintreten
1 Die ständige Kommission kann Eingaben, die offensichtlich unhaltbar sind oder ausserhalb der Zuständigkeit des Kantonsrates liegen, durch Nichteintreten erledi - gen, wenn der Beschluss ohne Gegenstimme zustande kommt. Andernfalls ent - scheidet der Kantonsrat.
Art. 128 * Berichterstattung
1 Die ständige Kommission erstattet dem Kantonsrat über die ihr überwiesenen Eingaben mündlich Bericht, soweit sie diese nicht von sich aus erledigen konnte.
2 In besonderen Fällen unterbreitet sie dem Kantonsrat schriftlich Bericht und An - trag.
3. Abstimmungen (3.3.) a) allgemein * (3.3.1.)
Art. 129 Eröffnung
1 Der Präsident bezeichnet vor jeder Abstimmung die Anträge und den Gang der Abstimmung.
2 Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Rat, be - vor über die Sache abgestimmt wird.
Art. 130 Gegenüberstellen von Anträgen
1 Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, so werden in der Regel zunächst in eventueller Abstimmung Änderungsanträge einander und der obsie - gende dem Hauptantrag gegenübergestellt.
2 In der Gegenüberstellung wird zuerst über einen Antrag aus der Mitte des Rates und dann über den Antrag der Regierung oder der Kommission abgestimmt. *
3 Abweichungen sind zulässig, soweit sie einer klaren Willensbildung dienen.
Art. 131 Teilung von Abstimmungsfragen
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied Teilung verlangen.
Art. 132 * Erforderliche Mehrheit
1 In der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglie - der. *
2 Es sind jedoch erforderlich: a) die Mehrheit (61) der Mitglieder des Kantonsrates:
1. für den Antrag auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
2. in den Schlussabstimmungen über eine Teilrevision der Kantonsverfas - sung sowie über Gesetze und Beschlüsse, die zulasten des Staates oder der Gemeinden eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 3 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahres - ausgabe von mehr als Fr. 300 000.– zur Folge haben;
3. für dringliche Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse;
4. für Schluss der Diskussion; b) ein Drittel (40) der Mitglieder des Kantonsrates für ein Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates; c) ein Sechstel (20) der Mitglieder des Kantonsrates, um:
1. ...
2. eine Abstimmung durch Namensaufruf zu beschliessen.
Art. 133 Stimme des Präsidenten
1 Der Präsident stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.
2 Er kann stimmen, wenn eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist.
b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage * (3.3.2.)
Art. 133 bis
* Stimmabgabe
1 Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Das Präsidium kann Richtlinien erlassen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektroni - sche Abstimmungsanlage.
13
Art. 133 ter
* Bekanntgabe des Ergebnisses a) Anzeige
1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen angezeigt.
2 Der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
Art. 133 quater
* b) Namensliste
1 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Na - mensliste ausgedruckt.
2 Die Namensliste wird öffentlich zugänglich gemacht. c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage * (3.3.3.)
Art. 133 quinquies
* Voraussetzungen
1 Ohne die elektronische Abstimmungsanlage wird abgestimmt: a) in besonderen Fällen auf Anordnung des Präsidenten; b) wenn die Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.
Art. 134 Abstimmungsarten
a) Handmehr
1 Durch Handerheben wird abgestimmt, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
2 Wenn die Stimmenzähler nicht einstimmig erklären, dass die Mehrheit unzwei - felhaft vorhanden sei, wird die Abstimmung wiederholt.
13 Siehe Art. 133 quinquies ff. dieses Erlasses.
Art. 135 b) Abzählen
1 Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt: * a) wenn nach Wiederholung der Abstimmung die Stimmenzähler das Hand - mehr nicht unzweifelhaft feststellen; a bis ) * wenn ein Ratsmitglied es verlangt; b) * zur Festlegung der nach Art. 132 Abs. 2 dieses Reglementes erforderlichen Stimmenanteile; c) * ...
Art. 136 * c) Namensaufruf
1 Bei Abstimmung durch Namensaufruf wird zu Protokoll genommen, wer zuge - stimmt, abgelehnt, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teil - genommen hat.
4. Wahlen (3.4.)
Art. 137 * Wahlvorschläge
1 Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Präsidiums. *
2 Die Wahlvorschläge werden den Ratsmitgliedern spätestens zu Beginn der Sit - zung zugestellt.
Art. 138 * Eröffnung
1 Zu Beginn der Wahl verweist der Präsident auf die Wahlvorschläge.
2 Er gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte des Rates zu machen sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.
Art. 139 Erforderliche Mehrheit
1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2 Im ersten und zweiten Wahlgang können alle wählbaren Personen gewählt wer - den. Vom dritten Wahlgang an kann für einen neuen Kandidaten keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Vom vierten Wahlgang an kann für den Kandi - daten, der im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat, keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los. *
Art. 140 * Offene Wahl
1 Die Stimmenzähler sowie die ständigen und die vorberatenden Kommissionen werden in offener Abstimmung gewählt.
2 Stimmenzähler und Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.
Art. 141 Geheime Wahl
a) im allgemeinen
1 Wahlen und Genehmigungen von Wahlen sind geheim, soweit dieses Reglement nicht offene Stimmabgabe vorschreibt. Der Präsident stimmt mit. *
2 Die Stimmenzähler übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Stimmzettel. Der Präsident gibt die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel unverzüglich bekannt.
3 Die Weibel sammeln die Stimmzettel ein und übergeben sie den Stimmenzäh - lern. Wurden mehr Stimmzettel eingesammelt als ausgeteilt, ist der Wahlgang nichtig. *
Art. 142 b) Bekanntgabe des Ergebnisses
1 Der Präsident eröffnet dem Rat nach dem Wahlgang die Zahl: a) der ausgeteilten Stimmzettel; b) der eingegangenen Stimmzettel; c) der leeren und der ungültigen Stimmzettel; d) der gültigen Stimmzettel; e) des absoluten Mehrs; f) der auf die Kandidaten entfallenen Stimmen. Kandidaten, die weniger als sie - ben Stimmen erhalten haben, werden ohne Namensangabe als Vereinzelte aufgeführt.
2 Der Präsident hält fest, wer gewählt ist.
Art. 143 c) Listenwahl
1 Mehrere gleichartige Wahlen werden als Listenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
2 Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
3 Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. *
3bis Ungültig sind Stimmzettel, auf denen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die betroffene Wahl. *
4 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los.
Art. 143 bis
* d) Eidesleistung
1 Die vom Kantonsrat gewählten Behördemitglieder leisten bei Amtsantritt vor dem Kantonsrat den Pflichteid oder das Handgelübde.
5. Protokoll und Aufzeichnung * (3.5.)
Art. 144 * Kurzprotokoll
1 Die Parlamentsdienste veröffentlichen nach Sessionsschluss im Amtsblatt
14 ein Kurzprotokoll über die Verhandlungen des Kantonsrates. *
2 Für Beschlüsse, die nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden, ist das Kurzprotokoll massgebend.
Art. 145 * Kantonsratsprotokoll
a) Inhalt
1 Das Kantonsratsprotokoll enthält: a) die Bezeichnung der Beratungsgegenstände und -unterlagen; b) die Namen der Sprecher mit dem wesentlichen Inhalt ihrer Ausführungen so - wie mit dem Wortlaut der während der Beratung gestellten Anträge; c) die Entscheidung des Rates über die Anträge.
2 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden angegeben, wenn elektronisch abgestimmt wurde. Das Abstimmungsergebnis wird angegeben, wenn abgezählt oder geheim gewählt wurde, zusätzlich das Abstimmungsverhalten bei Abstimmung durch Namensaufruf.
3 Im Amtsblatt werden die Beschlüsse des Kantonsrates veröffentlicht, soweit sie nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden.
14 Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
Art. 146 * b) Form
1 Die Parlamentsdienste erstellen das Protokoll in elektronischer Form ohne Ver - zug und teilen mit, ab wann es zur Verfügung steht. *
2 Über geschlossene Sitzungen nach Art. 80 dieses Reglementes wird eine Kurzfas - sung ohne Namensnennung erstellt.
3 Gedruckte Auszüge des Protokolls werden von den Parlamentsdiensten auf Ver - langen zugestellt. *
Art. 147 * c) Berichtigungen
1 Über die Berichtigung von Fehlern im Protokoll entscheidet das Präsidium auf - grund einer Einsprache oder von Amtes wegen.
2 Einsprachen können innert vierzehn Tagen, nachdem das Protokoll zur Verfü - gung gestellt wurde, den Parlamentsdiensten schriftlich eingereicht werden. *
3 Die Berichtigung wird ohne Verzug im Protokoll vorgenommen.
Art. 147 bis
* ...
Art. 148 * d) Beilagen
1 Beratungsunterlagen und -ergebnisse werden als Beilagen zum Kantonsratspro - tokoll aufbewahrt.
Art. 149 * Aufzeichnung
a) Aufnahme im Wortlaut
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates werden zur Erleichterung der Protokoll - führung durch technische Hilfsmittel im Wortlaut aufgenommen. *
2 Der Kantonsrat kann in besonderen Fällen ein Wortprotokoll beschliessen.
Art. 149 bis
* b) Speicherung und Löschung *
1 Die elektronischen Aufzeichnungen der Verhandlungen des Kantonsrates und die elektronischen Daten der Abstimmungen werden gespeichert, bis das Kantonsratsprotokoll massgeblich geworden ist, anschliessend gelöscht. *
IV. Entschädigungen (4.)
1. Mitglieder des Kantonsrates * (4.1.)
Art. 149 ter
* Grundentschädigung
1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine Grundentschädigung je Jahr.
2 Bei unterjährigem Eintritt in den Rat oder unterjährigem Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädigung anteilmässig ausgerichtet.
Art. 150 * Sitzungen
1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten für jede Sitzung des Kantonsrates, des Präsidiums und der Kommissionen, an der sie teilnehmen, ein Taggeld. *
2 Wer am gleichen Tag an wenigstens zwei Sitzungen von jeweils zwei Stunden Dauer oder mehr teilnimmt, erhält ein erhöhtes Taggeld. *
3
... *
4 Mitglieder, die ausserhalb des Sitzungsorts wohnen, erhalten je Sitzungstag einen Entfernungszuschlag je Strassenkilometer der Hin- und der Rückfahrt von und zu ihrem Wohnort. Findet die Sitzung ausserhalb des Kantons St.Gallen statt, wird anstelle des Entfernungszuschlags eine Fahrtentschädigung in Höhe der Fahrtkos - ten erster Klasse mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück ausgerichtet. *
Art. 150 bis
* ...
Art. 151 * Besondere Aufträge und Anlässe *
1 Mitglieder des Kantonsrates, die im Auftrag des Präsidiums oder einer Kommis - sion Besichtigungen, Befragungen und Besprechungen durchführen, erhalten Tag - geld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung wie für Sitzungen. *
2 Mitglieder des Präsidiums, die keine Funktions- oder Aufwandentschädigung er - halten, erhalten Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung, wenn sie den Kantonsrat an einem Anlass vertreten. *
Art. 152 * Kontrolle
1 Die Entschädigungen für Sitzungen des Kantonsrates werden aufgrund der An -
2 Die weiteren Entschädigungen werden aufgrund der vom Kommissionspräsiden - ten, von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer oder von den Parla - mentsdiensten geprüften Listen ausgerichtet. *
Art. 153 Verpflegung und Unterkunft
1 Dauert eine Kommissionssitzung wenigstens drei Stunden, gehen die Kosten der gemeinsamen Verpflegung zulasten des Staates. *
2 Bei mehrtägigen Kommissionssitzungen trägt der Staat auch die Kosten der gemeinsam bestellten Unterkunft. In diesem Fall wird der Entfernungszuschlag oder die Fahrtentschädigung nur einmal ausgerichtet. *
Art. 154 * Härtefälle
1 In Härtefällen wird Mitgliedern des Kantonsrates, die wegen der Teilnahme an Sitzungen oder der Übernahme besonderer Aufträge einen Verdienstausfall erlei - den, eine zusätzliche Entschädigung von höchstens zwei Dritteln des Taggeldes ausgerichtet.
2 Die Ausrichtung der zusätzlichen Entschädigung ordnet der Präsident der Frak - tion an, der das Mitglied angehört.
Art. 154 bis
* Mitglieder der Vertretungen
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden für ihre Tätigkeit in Vertretungen ent - schädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 150 dieses Re - glementes. *
2. Präsidenten und Berichterstatter (4.2.)
Art. 155 * Doppeltes Taggeld
1 Der Präsident des Kantonsrates und die Kommissionspräsidenten erhalten für die von ihnen geleiteten Sitzungen das doppelte Taggeld.
Art. 156 * Funktionsentschädigung
1 Präsident und Vizepräsident des Kantonsrates erhalten eine Aufwandentschädi - gung je Amtsjahr. *
2 - gung je Jahr.
3 Das Präsidium legt die Höhe fest.
Art. 157 Ausserordentliche Entschädigung
1 Das Präsidium kann Präsidenten und Berichterstattern von Kommissionen eine ausserordentliche Entschädigung zusprechen, wenn sie durch ihre Aufgabe unge - wöhnlich beansprucht werden.
3. Fraktionen (4.3.) a) Fraktionssitzungen (4.3.1.)
Art. 158 * Entschädigung
a) Mitglieder
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden je Session entschädigt für je eine Frakti - onssitzung: a) ausserhalb der Sitzungstage des Kantonsrates; b) an einem Sitzungstag des Kantonsrates.
2 Sie werden für eine Fort- und Weiterbildung der Fraktion von einem Tag sowie eine zusätzliche Fraktionssitzung je Jahr entschädigt. *
3 Zur Vorbereitung der Beratung anspruchsvoller Vorlagen kann das Präsidium die Ausrichtung der Entschädigung für eine zusätzliche Fraktionssitzung be - schliessen.
Art. 158 bis
* b) Präsidenten
1 Die Fraktionspräsidenten erhalten für die von ihnen geleiteten Fraktionssitzun - gen das doppelte Taggeld.
2 Sie erhalten eine Aufwandentschädigung je Jahr.
3 Das Präsidium legt die Höhe der Aufwandentschädigung fest.
Art. 158 ter
* c) Berechnung
1 Für die ausserhalb der Sitzungstage des Kantonsrates stattfindende vorbereitende Fraktionssitzung erhalten die teilnehmenden Mitglieder des Kantonsrates Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung wie für die Sitzungen des Kantonsrates. *
2 Für die an einem Sitzungstag des Kantonsrates stattfindende vorbereitende Frak - tionssitzung und die Sitzung des Kantonsrates erhalten die teilnehmenden Mit - glieder des Kantonsrates das erhöhte Taggeld für zwei Sitzungen am gleichen Tag, wenn die vorbereitende Sitzung wenigstens zwei Stunden dauert. *
3 Für die Fort- und Weiterbildung der Fraktion erhalten die teilnehmenden Mit - glieder des Kantonsrates Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädi - gung wie für die Sitzungen des Kantonsrates. *
4 Für die ausserhalb der Sitzungstage des Kantonsrates stattfindende vorbereitende Fraktionsvorstandssitzung erhalten die teilnehmenden Mitglieder des Kantonsra - tes Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung wie für die Sitzun - gen des Kantonsrates, sofern nicht am gleichen Tag eine Fraktionssitzung stattfin - det. * b) übrige Fraktionstätigkeit (4.3.2.)
Art. 159 Fraktionsvergütung
15
1 Die Fraktion erhält vom Staat eine jährliche Vergütung für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte.
2 Die Vergütung erstreckt sich auf den Personal- und Sachaufwand des Sekretariats sowie auf die Beschaffung von Unterlagen für die Fraktionstätigkeit.
Art. 160 * Festsetzung
1 Die Fraktionsvergütung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.
2 Mitglieder des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährli - che Vergütung in der Höhe des Zuschlags für jedes Fraktionsmitglied.
Art. 161 * ...
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 162 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement des Grossen Rates vom 5. Mai 1953
16 wird aufgehoben.
Art. 163 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird ab 1. Mai 1980 angewendet.
15 Siehe Ziff. 2 des KRB über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates, sGS 131.12 .
16 nGS 11–11 (sGS 131.11).
Art. 164 * Übergangsbestimmung des XVI. Nachtrags vom 26. April 2016
1 Für die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses gutgeheissenen Motionen und Postu - late beginnt die Frist von drei Jahren für die Bearbeitung ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses zu laufen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–85 24.10.1979 01.05.1980 Erlasstitel geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe Gliederungstitel 1.1. geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 1 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 2 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 2, Abs. 1, f) geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 2, Abs. 1, g) geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 3 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 4 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 5 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 7 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1, c bis
) geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 7, Abs. 1, c quater
eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 7, Abs. 1, c quinquies
) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 1, g bis
) eingefügt 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 1, h) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 5 eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 8 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 8, Abs. 3 geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 10 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 11 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 12 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1, d bis
) aufgehoben 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 13 aufgehoben 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 14 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, a bis
) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, a ter
) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 14, Abs. 1, d) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1, e) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1 bis
eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14, Abs. 1 ter
eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 14 bis
, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14 bis
, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 14 ter
aufgehoben 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 15 geändert 46–50 14.02.2011 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 1, a) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 1, a bis
) eingefügt 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 15, Abs. 1, a bis
) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 1, b bis
) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 2 aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3, a) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3, b) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3, c) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3, d) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 3, e) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 4 aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 15, Abs. 4, 1. geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 16 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 1, a) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 16, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 3 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 3, a) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 3, b) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 3, c) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 3, d) eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16, Abs. 4 aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 16 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 16 bis
aufgehoben 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 16 ter
eingefügt 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 16 ter
aufgehoben 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 16 quater
eingefügt 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 16 quater
aufgehoben 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 17 aufgehoben 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 18 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 19 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 19, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 19 bis
eingefügt 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 19 ter
eingefügt 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 20, Abs. 4 aufgehoben 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 21 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 21 Artikeltitel ge -
ändert
2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 21, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 21, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 21 bis
eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 22 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 23, Abs. 1, b) geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 23, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 23 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 1.3 bis
. geändert 39–98 21.09.2004 keine Angabe
Art. 23 ter
geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 23 quater
geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 23 quater
, Abs. 2 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 24 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 25 geändert 39–98 21.09.2004 keine Angabe
Art. 26 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 28 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 31 bis
geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 31 ter
eingefügt 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 31 ter
, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 32 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 35 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 35 aufgehoben 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 36 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 36, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Gliederungstitel 1.6. geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 37 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 38 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 39 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 40 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 41 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 41 aufgehoben 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 42 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 42 Artikeltitel ge -
ändert
2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 42, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 42, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 43 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1 aufgehoben 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 43, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 43, Abs. 2 geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 43, Abs. 3 geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 44 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 45 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 45 bis
eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 45 bis
, Abs. 1 geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 45 bis
, Abs. 2, a) geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 45 bis
, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 45 bis
, Abs. 2, b) geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 45 bis
, Abs. 2, c) geändert 2020-040 20.05.2020 01.06.2020
Art. 45 ter
eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 46 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 46 bis
eingefügt 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 46 bis
, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 46 bis
, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 46 bis
, Abs. 1, e) geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 46 bis
, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 48 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 49 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 49 bis
eingefügt 2021-091 01.12.2021 01.01.2022
Art. 50, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 50, Abs. 2 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 51 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel ge -
ändert
2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 51, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 51, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 51, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 51, Abs. 2, a) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 51, Abs. 2, a) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 51, Abs. 2, b) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 51, Abs. 2, b) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 51, Abs. 3 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 51, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 52, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 52, Abs. 2 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 52, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 53, Abs. 2 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 53, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 54 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 55 Artikeltitel ge -
ändert
22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 55 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 55, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 55, Abs. 2 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 55, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 55, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 55 bis
eingefügt 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 55 bis
, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 57, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 58 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 59, Abs. 2 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 59, Abs. 2 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Gliederungstitel 2.3. geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 60 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 61 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 61, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 62 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 62, Abs. 3 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 63 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 64 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 64, Abs. 2 eingefügt 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 65 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 2 geändert 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 65, Abs. 2 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 2, a) eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 2, b) eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 65, Abs. 2, c) eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 3 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 65, Abs. 4 eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 66 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 66 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 66, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 66 bis
eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 66 bis
, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 66 bis
, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 67 Artikeltitel ge -
ändert
2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 1, a) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 1, b) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 1, c) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 67, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 2, a) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 67, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 2, b) eingefügt 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 67, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 67, Abs. 3 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Gliederungstitel 3. geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 68 geändert 46–99 28.09.2011 01.06.2012
Art. 68, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 68, Abs. 1 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 68, Abs. 1 bis
eingefügt 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 69 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 70 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 71 geändert 39–98 21.09.2004 keine Angabe
Art. 71, Abs. 2 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 72 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 72, Abs. 1 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 72, Abs. 2 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 72, Abs. 3 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 73 geändert 39–98 21.09.2004 keine Angabe
Art. 75 geändert 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 75, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 76 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 77 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 78, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 79 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 79, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 80 aufgehoben 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 82 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 82, Abs. 3 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 83 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 83 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 83, Abs. 2, b) geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 84 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 84 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 84, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 84, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 84, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 85 Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 85, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 85, Abs. 1 bis
eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 85 bis
eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 87 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 88, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 89 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 91 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 91, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 91, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 93 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 93, Abs. 2 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 94 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 95, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 95, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 97, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 98 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 99, Abs. 2 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 100, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 101 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 102, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 104 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 104 Artikeltitel ge -
ändert
2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 104, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 105 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 106 geändert 46–50 14.02.2011 keine Angabe
Art. 107 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 107, Abs. 2 bis
eingefügt 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 108 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 109, Abs. 1, a) geändert 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 109, Abs. 1, b) geändert 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 110, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 111 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 111, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 112 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 112, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 113, Abs. 2 geändert 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 114 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 114 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 114, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 115 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 115, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 115, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 115, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 117 aufgehoben 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 118 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 118, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 119, Abs. 1 geändert 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 119, Abs. 3 geändert 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 120 geändert 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 120 geändert 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 120, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 120, Abs. 3 aufgehoben 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 121 aufgehoben 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 121 aufgehoben 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 122 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 123 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 124, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 124 bis
geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 124 bis
, Abs. 3 eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 124 ter
geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 124 ter
, Abs. 2 eingefügt 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 125 aufgehoben 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 26–30 20.02.1991 keine Angabe
Art. 127 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 127 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 127 ter
eingefügt 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 128 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Gliederungstitel 3.3.1. eingefügt 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 130, Abs. 2 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 132 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 132, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Gliederungstitel 3.3.2. geändert 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 133 bis
eingefügt 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 133 ter
eingefügt 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 133 quater
aufgehoben 41–35 04.04.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.3.3. geändert 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 133 quinquies
eingefügt 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 135, Abs. 1 geändert 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 135, Abs. 1, a bis
) eingefügt 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 135, Abs. 1, b) geändert 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 135, Abs. 1, c) aufgehoben 30–2 01.12.1994 keine Angabe
Art. 136 geändert 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 137 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 137, Abs. 1 geändert 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
Art. 138 geändert 43–82 16.04.2008 keine Angabe
Art. 139, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 140 geändert 45–83 22.09.2010 keine Angabe
Art. 141, Abs. 1 geändert 34–1 03.12.1998 keine Angabe
Art. 141, Abs. 1 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 141, Abs. 3 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 143, Abs. 3 geändert 2021-092 01.12.2021 01.06.2022
Art. 143, Abs. 3 bis
eingefügt 2021-092 01.12.2021 01.06.2022
Art. 143 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 3.5. geändert 37–1 29.11.2001 keine Angabe
Art. 144 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 144, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 145 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 146 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 146, Abs. 1 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 146, Abs. 3 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 147 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 147, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 147 bis
aufgehoben 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 148 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 149 geändert 41–35 04.04.2006 keine Angabe
Art. 149, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 149 bis
geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 149 bis
Artikeltitel ge -
ändert
2015-002 26.11.2014 26.11.2014
Art. 149 bis
, Abs. 1 geändert 2015-002 26.11.2014 26.11.2014 Gliederungstitel 4.1. geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 149 ter
eingefügt 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 150 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 150, Abs. 1 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 150, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 150, Abs. 3 aufgehoben 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 150, Abs. 4 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 150 bis
geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 150 bis
aufgehoben 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 151 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 151 Artikeltitel ge -
ändert
2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 151, Abs. 1 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 151, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 152 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 152, Abs. 2 geändert 2016-036 03.06.2015 01.06.2016
Art. 152, Abs. 2 geändert 2019-064 18.09.2019 18.09.2019
Art. 152, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 153, Abs. 1 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 153, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 154 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 154 bis
geändert 39–98 21.09.2004 keine Angabe
Art. 154 bis
, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 155 geändert 37–76 25.09.2002 keine Angabe
Art. 156 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 156, Abs. 1 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 158 geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 158, Abs. 2 geändert 2022-063 30.11.2022 30.11.2022
Art. 158 bis
geändert 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 158 ter
eingefügt 41–65 26.09.2006 keine Angabe
Art. 158 ter
, Abs. 1 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 158 ter
, Abs. 2 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 158 ter
, Abs. 3 geändert 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 158 ter
, Abs. 4 eingefügt 2020-038 19.02.2020 01.06.2020
Art. 160 geändert 37–76 26.09.2002 keine Angabe
Art. 161 aufgehoben 22–1 27.11.1986 keine Angabe
Art. 164 eingefügt 2016-054 26.04.2016 01.06.2016
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.10.1979 01.05.1980 Erlass Grunderlass 14–85
27.11.1986 keine Angabe Art. 22 geändert 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 55 Artikeltitel ge - ändert
22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 59, Abs. 2 geändert 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 59, Abs. 2 geändert 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 64, Abs. 1 geändert 22–1
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.11.1986 keine Angabe Art. 114 geändert 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 135, Abs. 1 geändert 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 135, Abs. 1, a bis ) eingefügt 22–1
27.11.1986 keine Angabe Art. 161 aufgehoben 22–1
20.02.1991 keine Angabe Art. 64, Abs. 2 eingefügt 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 109, Abs. 1, a) geändert 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 109, Abs. 1, b) geändert 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 119, Abs. 1 geändert 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 120 geändert 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 120 geändert 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 121 aufgehoben 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 121 aufgehoben 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 125 aufgehoben 26–30
20.02.1991 keine Angabe Art. 126 aufgehoben 26–30
01.12.1994 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 65, Abs. 2 geändert 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 113, Abs. 2 geändert 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 117 aufgehoben 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 119, Abs. 3 geändert 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 120, Abs. 3 aufgehoben 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 135, Abs. 1, b) geändert 30–2
01.12.1994 keine Angabe Art. 135, Abs. 1, c) aufgehoben 30–2
03.12.1998 keine Angabe Art. 20, Abs. 4 aufgehoben 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 23, Abs. 1, b) geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Gliederungstitel 1.6. geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 50, Abs. 2 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 52, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 52, Abs. 2 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 53, Abs. 2 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 55 bis eingefügt 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 64 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 64, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 88, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 95, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 99, Abs. 2 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 100, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 110, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 114 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 114, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 120, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 124, Abs. 1 geändert 34–1
03.12.1998 keine Angabe Art. 130, Abs. 2 geändert 34–1
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.1998 keine Angabe Art. 141, Abs. 1 geändert 34–1
29.11.2001 keine Angabe Art. 75 geändert 37–1
29.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3.3.1. eingefügt 37–1
29.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3.3.2. geändert 37–1
29.11.2001 keine Angabe Art. 133 bis eingefügt 37–1
29.11.2001 keine Angabe Art. 133 ter eingefügt 37–1
29.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3.3.3. geändert 37–1
29.11.2001 keine Angabe Art. 133 quinquies eingefügt 37–1
29.11.2001 keine Angabe Art. 136 geändert 37–1
29.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3.5. geändert 37–1
25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 1.1. geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 3 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 4 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 8 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 11 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 14 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 14 ter aufgehoben 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 16 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 21 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 23 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 24 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 26 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 28 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 31 ter eingefügt 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 32 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 35 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 36 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 37 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 38 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 39 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 40 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 41 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 42 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 43 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 44 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 48 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 49 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 60 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 61 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 37–76
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.09.2002 keine Angabe Art. 72 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 76 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 77 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 79 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 80 aufgehoben 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 82 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 91 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 93 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 101 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 105 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 111 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 112 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 123 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 127 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 127 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 127 ter eingefügt 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 128 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 143 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 144 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 148 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 149 bis geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 150 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 151 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 152 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 154 geändert 37–76
25.09.2002 keine Angabe Art. 155 geändert 37–76
26.09.2002 keine Angabe Art. 160 geändert 37–76
21.09.2004 keine Angabe Gliederungstitel 1.3 bis
. geändert 39–98
21.09.2004 keine Angabe Art. 25 geändert 39–98
21.09.2004 keine Angabe Art. 71 geändert 39–98
21.09.2004 keine Angabe Art. 73 geändert 39–98
21.09.2004 keine Angabe Art. 154 bis geändert 39–98
04.04.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 83 geändert 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 84 geändert 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 107 geändert 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 133 quater aufgehoben 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 146 geändert 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 147 bis aufgehoben 41–35
04.04.2006 keine Angabe Art. 149 geändert 41–35
26.09.2006 keine Angabe Art. 89 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 94 geändert 41–65
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.09.2006 keine Angabe Art. 108 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 115 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 122 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 145 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 147 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 150 bis geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 156 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 158 geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 158 bis geändert 41–65
26.09.2006 keine Angabe Art. 158 ter eingefügt 41–65
16.04.2008 keine Angabe Erlasstitel geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 12 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 16 ter eingefügt 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 16 quater eingefügt 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 19 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 19 bis eingefügt 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 19 ter eingefügt 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 23 ter geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 23 quater geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 46 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 46 bis eingefügt 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 51 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 54 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 62 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 63 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 67 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 69 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 98 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 104 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 132 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 137 geändert 43–82
16.04.2008 keine Angabe Art. 138 geändert 43–82
22.09.2010 keine Angabe Art. 2 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 7 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 18 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 31 bis geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 45 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 58 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 66 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 70 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 87 geändert 45–83
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.2010 keine Angabe Art. 118 geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 124 bis geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 124 ter geändert 45–83
22.09.2010 keine Angabe Art. 140 geändert 45–83
14.02.2011 keine Angabe Art. 15 geändert 46–50
14.02.2011 keine Angabe Art. 106 geändert 46–50
28.09.2011 01.06.2012 Art. 68 geändert 46–99
26.11.2014 26.11.2014 Art. 2, Abs. 1, f) geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 7, Abs. 1, c quater eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 55 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 55, Abs. 1 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 55, Abs. 2 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 1 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 2 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 2, a) eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 2, b) eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 2, c) eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 3 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 65, Abs. 4 eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 66 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 66, Abs. 1 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 66 bis eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 82, Abs. 3 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 83 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 84 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 84, Abs. 1 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 85 Artikeltitel ge - ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 85, Abs. 1 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 85, Abs. 1 bis eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 85 bis eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 93, Abs. 2 geändert 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 124 bis , Abs. 3 eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 124 ter , Abs. 2 eingefügt 2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 149, Abs. 1 geändert 2015-002
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.2014 26.11.2014 Art. 149 bis
Artikeltitel ge -
ändert
2015-002
26.11.2014 26.11.2014 Art. 149 bis , Abs. 1 geändert 2015-002
03.06.2015 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1, c bis ) geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1, h) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 31 ter , Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 35 aufgehoben 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 41 aufgehoben 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 43, Abs. 1 aufgehoben 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 43, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 45 aufgehoben 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 45 bis eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 45 ter eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 46 aufgehoben 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 46 bis , Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 46 bis , Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 46 bis , Abs. 1, e) geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 46 bis , Abs. 1, e bis ) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 2, a) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 2, b) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 3 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 64, Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 67, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 67, Abs. 2, a) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 67, Abs. 2, b) eingefügt 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 67, Abs. 3 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 78, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 79, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 84, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 144, Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 146, Abs. 1 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 146, Abs. 3 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 147, Abs. 2 geändert 2016-036
03.06.2015 01.06.2016 Art. 152, Abs. 2 geändert 2016-036
26.04.2016 01.06.2016 Art. 2, Abs. 1, g) geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 12, Abs. 1, d bis ) aufgehoben 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 15, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2016-054
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.04.2016 01.06.2016 Art. 15, Abs. 4, 1. geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 16, Abs. 3 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 16 bis aufgehoben 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 16 ter aufgehoben 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 16 quater aufgehoben 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 19, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 23 quater , Abs. 2 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 54 aufgehoben 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 62, Abs. 3 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 68, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 104 Artikeltitel ge - ändert
2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 104, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 111, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 112, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 118, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 137, Abs. 1 geändert 2016-054
26.04.2016 01.06.2016 Art. 164 eingefügt 2016-054
18.09.2019 18.09.2019 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 7, Abs. 1, c quinquies ) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 7, Abs. 5 eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, a bis ) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, a ter ) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, d) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1, e) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1 bis eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 1 ter eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14 bis , Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 14 bis , Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1, a) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1, a bis ) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1, b bis ) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 2 aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3, a) eingefügt 2019-064
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3, b) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3, c) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3, d) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 3, e) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 15, Abs. 4 aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 1, a) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 3, a) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 3, b) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 3, c) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 3, d) eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 16, Abs. 4 aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 21 Artikeltitel ge - ändert
2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 21, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 21, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 21 bis eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 23, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 36, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 42 Artikeltitel ge - ändert
2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 42, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 42, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 50, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51 Artikeltitel ge - ändert
2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51, Abs. 2, a) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51, Abs. 2, b) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 51, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 52, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 53, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 55, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 55, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 55 bis , Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 57, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 61, Abs. 1 geändert 2019-064
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.2019 18.09.2019 Art. 66 bis , Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 66 bis , Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67 Artikeltitel ge - ändert
2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 1, a) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 1, b) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 1, c) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 67, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 75, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 83, Abs. 2, b) geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 84, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 91, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 91, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 95, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 97, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 102, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 107, Abs. 2 bis eingefügt 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 115, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 115, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 115, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 132, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 139, Abs. 2 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 141, Abs. 1 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 141, Abs. 3 geändert 2019-064
18.09.2019 18.09.2019 Art. 152, Abs. 2 geändert 2019-064
19.02.2020 01.06.2020 Art. 149 ter eingefügt 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 150, Abs. 1 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 150, Abs. 2 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 150, Abs. 3 aufgehoben 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 150, Abs. 4 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 150 bis aufgehoben 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 151 Artikeltitel ge - ändert
2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 151, Abs. 1 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 151, Abs. 2 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 152, Abs. 2 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 153, Abs. 1 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 153, Abs. 2 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 154 bis , Abs. 2 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 156, Abs. 1 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 158 ter , Abs. 1 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 158 ter , Abs. 2 geändert 2020-038
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.02.2020 01.06.2020 Art. 158 ter , Abs. 3 geändert 2020-038
19.02.2020 01.06.2020 Art. 158 ter , Abs. 4 eingefügt 2020-038
20.05.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 1, g) geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 1, g bis ) eingefügt 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 8, Abs. 3 geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 43, Abs. 2 geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 43, Abs. 3 geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 45 bis , Abs. 1 geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 45 bis , Abs. 2, a) geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 45 bis , Abs. 2, a bis ) eingefügt 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 45 bis , Abs. 2, b) geändert 2020-040
20.05.2020 01.06.2020 Art. 45 bis , Abs. 2, c) geändert 2020-040
01.12.2021 01.01.2022 Art. 49 bis eingefügt 2021-091
01.12.2021 01.06.2022 Art. 143, Abs. 3 geändert 2021-092
01.12.2021 01.06.2022 Art. 143, Abs. 3 bis eingefügt 2021-092
30.11.2022 30.11.2022 Art. 68, Abs. 1 geändert 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 68, Abs. 1 bis eingefügt 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 71, Abs. 2 geändert 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 72, Abs. 1 geändert 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 72, Abs. 2 geändert 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 72, Abs. 3 geändert 2022-063
30.11.2022 30.11.2022 Art. 158, Abs. 2 geändert 2022-063
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