Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Recht... (320.065)
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Recht... (320.065)
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
Beitritt des Kantons Gr aubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Gestützt auf Art. 2 Ziffer 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volk beschlossen am 28. Mai 1978
2 )
Art. 1 Der Kanton Graubünden tritt dem Konkor dat über die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. Novem- ber 1974
3 ) bei.
Art. 2
4 ) Zuständige Behörde für den Kanton Graubünden ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht.
Art. 3 Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der
Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze rechtskräftig.
5 )
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) B vom 28. Dezember 1977, 234; GRP 1977/78, 595
3) BR 320.067
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziffer 7, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Am 18. Juli 1978 veröffentlicht