Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Recht... (320.065)
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Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

Beitritt des Kantons Gr aubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Gestützt auf Art. 2 Ziffer 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volk beschlossen am 28. Mai 1978
2 )

Art. 1 Der Kanton Graubünden tritt dem Konkor dat über die Gewährung gegen-

seitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. Novem- ber 1974
3 ) bei.
Art. 2
4 ) Zuständige Behörde für den Kanton Graubünden ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht.

Art. 3 Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der

Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze rechtskräftig.
5 )
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) B vom 28. Dezember 1977, 234; GRP 1977/78, 595
3) BR 320.067
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorga nisationsgesetz Ziffer 7, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Am 18. Juli 1978 veröffentlicht
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