Kleinspielgesetz
                            Kleinspielgesetz (KSG)  vom 26. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspiel  -  gesetz; BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   im Bereich der Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kleinspiele
                            1  Kleinspiele sind Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere im  Sinne von Art.  3 lit.  f BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Tombolas
                            1  Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wer  -  den, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe  der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zu  -  sammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale  Summe aller Einsätze tief ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfordern keine Bewilligung, sofern die vom Bundesrat festgesetzte maximale  Summe der Einsätze nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligung
                            1  Kleinspiele gemäss §  2 bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departemen  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Voraussetzungen
                            1  Die allgemeinen und die für das jeweilige Kleinspiel spezifischen Voraussetzungen  für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art.  33 bis Art.  36 BGS sowie den  Ausführungsvorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuch
                            1  Im Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen  sind die notwendigen Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltech  -  nischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die einzureichenden Unterlagen und die einzuhalten  -  den Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem Gesuch kann eine Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt  werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal  sechs Monaten stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss §  2 erstatten dem zu  -  ständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels  Bericht gemäss Art.  38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen
                            1  Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schutzmassnahmen
                            1  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, ange  -  messene Massnahmen im Sinne der Art.  72 bis Art.  75 BGS zu treffen zum Schutz  der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsät  -  zen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessi  -  ves Geldspiel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, welche Informationen den Veranstalterinnen und  Veranstaltern mit der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informati  -  onsmaterial muss bei der Durchführung der Kleinspiele gut sichtbar aufgelegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt je nach Gefährdungspotential der Kleinspielkategorie ge  -  mäss §  2 das Alter fest, das zur Teilnahme berechtigt. Das Mindestalter von 16  Jahren darf nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertragbarkeit, Entzug
                            1  Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen  für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übergangsregelung
                            1  Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Ge  -  setzes bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  26.08.2020  01.01.2021  Erstfassung  36/2020