Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben
Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben vom 11. Februar 1975 (Stand 11. Februar 1975) Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau vereinbaren gestützt auf die Gesetze des Kantons St. Gallen über die Organisation und die Ver - waltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947 (Art. 33) und über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (Art. 53) sowie auf das Gesetz des Kantons Thurgau betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1969 (§ 48a bis § 48c
1 ) ):
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die Mu - nizipalgemeinde Bischofszell
2 ) werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb ei - nes gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körper - schaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Ge - nehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporatio - nen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
1) Jetzt Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1 .
2) Jetzt Politische Gemeinde Bischofszell.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Bestimmungen des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 5
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der Zweckverbandsvertrag keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der ge - legenen Sache Anwendung.
Art. 6
1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons St. Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden zu orientieren.
2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.
Art. 7
1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten des sanktgallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem sanktgallischen Gesetz über die Zivilrechts - pflege.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
2 )
.
1) SR 210
2) In Kraft getreten am 11. Februar 1975.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.02.1975 11.02.1975 Erstfassung -
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