Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Bildungszentrum Gesundheit: Verordnung Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 52 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 )
3 Abs. 1 lit. m des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007
2 ) sowie auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom
11. März 2005
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsatz
4 )
§ 1
1 Der Kanton Basel-Stadt führt die Höhere Fachschule Bildungszentrum Basel-Stadt (BZG). Diese bie - tet, im Bereich der nichtakademischen Berufe im Gesundheitswesen, eidgenössisch anerkannte Bil - dungsgänge auf dem Niveau Höhere Fachschule, eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudien und Weiterbildungen an.
2 Das BZG bietet im Bereich der nichtakademischen Gesundheitsberufe, in Kooperation mit Fachhoch - schulen, Studiengänge auf dem Niveau Fachhochschule an. Die Kooperation wird in einer Vereinba - rung der Fachhochschule mit dem Erziehungsdepartement geregelt. Vorbehalten bleiben die Vor - schriften und Verträge auf dem Gebiet der Fachhochschulen.
3 Das BZG kann Dritten Beratungen und andere Dienstleistungen anbieten. Dafür erhebt es Auf - wandentschädigungen, welche in der Regel kostendeckend sind.
4 Das Erziehungsdepartement kann Verträge über Aus- und Weiterbildungskooperationen mit privaten Institutionen und staatlichen Institutionen anderer Kantone abschliessen.
§ 2
1 Das BZG ist dem Erziehungsdepartement unterstellt.
1 Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes,
5 ) II. Studiengänge
§ 4
1 Das Erziehungsdepartement, auf Antrag der Direktion, ordnet das Bildungsangebot an. SG 410.100 .
2) SG 420.200 .
3) SR .
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
5) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
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Bildungszentrum Gesundheit: Verordnung
2 Das Erziehungsdepartement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Studierenden, einzelne Bil - dungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.
§ 5
1 Die Lehrpläne werden, gestützt auf die jeweiligen Rahmenlehrpläne, vom Erziehungsrat erlassen.
2. Praktika
§ 6
1 Die Gesamtverantwortung für die Praktikumseinsätze liegt beim BZG.
2 Das BZG schliesst mit den Praktikumsinstitutionen Verträge ab, welche den Ausbildungsauftrag, den Praktikumslohn, die Arbeitszeit und die Ferien regeln.
3. Qualikationsverfahren
§ 7
1 Die Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge, Nachdiplomstudien und Weiterbildungen sind im Rahmen der jeweiligen Lehrpläne in Promotionsverordnungen geregelt, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrats erlässt. III. Organe und Angestellte
4. Schulkommission
§ 8
1 Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kantons Basel-Landschaft und fünf wei - teren Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Bei der Bestellung der Schulkommission werden die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit beider Basel und die Berufsverbände in angemessener Weise berücksichtigt.
3 Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.
4 Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständi - ge Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.
5 Die Studierenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Aus - ser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommis - sion teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.
6 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulkommissionen erhalten ein Sitzungs - geld und eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
§ 9
1 Die Schulkommission ist die Aufsichtsbehörde des BZG.
2 Insbesondere kommen ihr folgende Befugnisse zu: Sie berät die Schulleitung in Fragen der Aus- und Weiterbildung.
6 ) Sie führt regelmässig Schulbesuche durch.
6) Fassung vom 9. Mai 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 13.05.2017)
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Bildungszentrum Gesundheit: Verordnung Sie beaufsichtigt die Amtsführung der Schulleitung. Sie behandelt Aufsichtsbeschwerden von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrper - sonen. Sie verfügt Schulausschlüsse gemäss § 24.
5. Schulleitung
§ 10
1 Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: der Direktorin bzw. dem Di - rektor, gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen.
3 Für die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Schulleitung ist die Direktorin oder der Direktor zu - ständig.
6. Direktorin bzw. Direktor
§ 11
1 Die Leitung des BZG obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Ihre oder seine Pflichten und Befug - nisse werden durch die Ordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen geregelt.
2 Die Leiterin oder der Leiter der weiterführenden Schulen
7 ) ist die vorgesetzte Stelle der Schulleitung.
3 Die Direktorin oder der Direktor ist Mitglied der Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der berufsbildenden Schulen (KDBS).
§ 12
1 Anstellungsbehörde für die Direktorin bzw. den Direktor ist die vorgesetzte Stelle.
2 Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören.
3 Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvor - stehers.
4 Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkom - mission unterstehen – als an der Anstellung Beteiligte – der Schweigepflicht.
7. Stellvertretung
§ 13
1 der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.
8. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
§ 14
1 Die Direktorin oder der Direktor kann zur Unterstützung Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ernennen. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission. Deren Pflichten und Befugnisse werden durch die Ordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen gere - gelt.
7)
§ 11 Abs. 2: Umbenennung "Die Leiterin oder der Leiter der weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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9. Lehrpersonen und Lehrbeauftragte
§ 15
1 Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktorin bzw. der Direktor. Jede Anstellung ist der Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.
2 Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.
3 Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über Min - destvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fach - schulen und der Fachhochschulgesetzgebung.
10. Schulkonferenz
§ 16
1 Alle an der Schule mit pädagogischem Auftrag angestellten Personenbilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vor - stand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.
2 Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulkommission zu stellen. Für die Schulkonfe - renz gilt eine vom Erziehungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.
11. Aufnahmekommission
§ 17
1 Die Direktorin oder der Direktor wählt eine Aufnahmekommission, der fünf bis sieben Mitglieder angehören. Diese entscheidet in allen Studiengängen über die Aufnahme der Kandidatinnen und Kan - didaten.
2 Der Aufnahmekommission gehören mindestens je eine Person des BZG sowie der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit beider Basel an.
8 )
3 Die Leitung der Aufnahmekommission obliegt jener Mitarbeiterin oder jenem Mitarbeiter des BZG, welche oder welcher mit dem Aufnahmeverfahren betraut ist. IV. Studierende
12. Zulassung
§ 18
1 In die Bildungsgänge auf Niveau Höhere Fachschule werden Kandidatinnen und Kandidaten aufge - nommen, die über eine mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossene Grundausbildung oder über ein gymnasiales Maturitätszeugnis oder über einen Fachmittelschulabschluss oder über - gen.
2 Zu Bildungsgängen auf Niveau Höhere Fachschule werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zuge - lassen, welche einen Praktikumsvertrag mit einer Praktikumsinstitution abgeschlossen haben.
3 Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen einen Nachweis ihrer physischen und psychischen Ge - sundheit beibringen und eine Eignungsabklärung absolvieren.
8)
§ 17 Abs. 2 geändert durch RRB vom 28. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
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4 Die Schulleitung regelt nach Anhörung der Schulkommission und in Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit beider Basel den Inhalt und Umfang der Eignungsabklärung.
9 )
5 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge auf Niveau Fachhochschule richten sich nach der Fachhochschulgesetzgebung.
6 Die Zulassungsvoraussetzungen für Nachdiplomstudien HF richten sich nach der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen.
7 Das Erziehungsdepartement kann Zulassungsbeschränkungen erlassen.
13. Aufnahme
§ 19
1 Über die Aufnahme der Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet die Aufnahmekommission.
2 Der Aufnahmeentscheid ist drei Jahre lang gültig.
14. Aus- oder Weiterbildungsvertrag
§ 20
1 Die Schulleitung legt die Rechte und Pflichten der Studierenden in einem Aus- oder Weiterbildungs - vertrag fest.
15. Auflösung des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses
§ 21
1 Die Auflösung des Aus- oder Weiterbildungsvertrags aufgrund von Entscheiden, die im Rahmen von Qualifikationsverfahren getroffen werden, ist in den entsprechenden Promotionsverordnungen gere - gelt.
2 Verfügt eine Studierende oder ein Studierender über keinen Praktikumsvertrag mehr und kann nicht innert angemessener Frist eine andere Praktikumsstelle gefunden werden, wird der Ausbildungsvertrag aufgelöst.
3 Der oder die Studierende kann den Aus- oder Weiterbildungsvertrag unter Einhaltung einer Kündi - gungsfrist von einem Monat auf das Ende eden Monats kündigen.
4 Die oder der Studierende oder der Bildungsanbieter können auswichtigen Gründen das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.
5 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
1 Die Studierenden haben die Haus- und Betriebsordnungen einzuhalten und die Weisungen der Schul -
9)
§ 18 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 28. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
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17. Disziplinarmassnahmen
§ 23
1 Gegen Studierende, die Pflichten verletzen, kann die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs Diszi - plinarmassnahmen in Form einer schriftlichen Verwarnung oder eines zeitlich befristeten Ausschlus - ses aus dem Unterricht ergreifen.
§ 24
1 Wegen grober Vergehen oder fortgesetzter Pflichtverletzung oder wiederholten unregelmässigen Schulbesuchs kann durch Verfügung der Schulkommission eine Studierende oder ein Studierender zeitweise oder nach vorheriger schriftlicher Androhung dauernd vom BZG verwiesen werden.
2 In dringenden Fällen ist die Schulleitung berechtigt, vorsorglich die Studierende oder den Studieren - den, unter schriftlicher Meldung an die Schulkommission, vorläufig vom Schulbesuch auszuschlies - sen. V. Gebühren
18. ...
10 )
§ 25
1 Die Gebühren betreffend Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschule sowie Kurse der berufsorien - tierten Weiterbildung richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebüh - ren in der kantonalen Berufsbildung.
11 )
2 Die Studiengebühren für - schulgesetzgebung. )
19. ...
13 )
§ 26
14 )
...
20. Unterrichtsmaterial
§ 27
1 Die Schulleitung setzt fest, was die Studierenden an Unterrichtsmaterial anzuschaffen haben. Die An - schaffung geht zu Lasten der Studierenden.
2 Unterrichtsmaterialbeiträge werden zurückerstattet, wenn die Abmeldung vor Studienbeginn er - folgt.
15 ) )
1
...
17 )
2
...
18 )
10) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
11) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
12) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
13) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
15) Eingefügt am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
16) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
17) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
18) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
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22. Bearbeitungsgebühren
§ 29
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...
19 ) VI. Rechtsmittel
23. Rekurs
§ 30
1 Gegen die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.
2 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Aus- oder Weiterbildungsvertrag oder dem Vertrag zwischen dem BZG und einer Praktikumsinstitution keine Einigung zustande, so erlässt das BZG eine Verfügung. Gegen diese kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden. VII. Schlussbestimmungen
§ 31
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 9. August
2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Berufsschulen im Gesund - heitswesen vom 9. Januar 1996 aufgehoben.
19) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
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