Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkant... (350.030)
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Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992

Beitritt des Kantons Gr aubünden zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusam- menarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volk beschlosse n am 9. Juni 1996
2 )

Art. 1 Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die

interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
3 ) bei.

Art. 2 Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 24 des Konkordates

ist die Staatsanwaltschaft.
Art. 3
4 )

Art. 4 Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der

Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze rechtskräftig.
5 )
1) In der neuen KV Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2; BR 110.100
2) B vom 17. Oktober 1995, 323; GRP 1995/96, 571
3) BR 350.035
4) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
5) Am 6. August 1996; AS 1996, 2414
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