Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (350.200)
Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (350.200)
Verordnung über die Kosten im Strafverfahren
Verordnung über die Kosten im Strafverfahren Gestützt auf Art. 227 des Gesetzes übe r die Strafrechtspflege (StPO) vom
7. April 1974
1 ) vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1974
2 ) I. Allgemeines
Art. 1 Die Verfahrenskosten (Art. 154 ff. StPO 3 ) ) bestehen aus den Kosten
Verfahrenskosten a) des Untersuchungsverfahrens, b) des Gerichtsverfahrens, c) des Rechtsmittelverfahrens und d) des Rechtshilfeverfahrens nach Massgabe von Art. 354 StGB.
4 )
Art. 2 Die Untersuchungskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich direkt er-
gebenden Barauslagen und den Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren zusammen. Untersuchungs- kosten
Art. 3 Die Gerichtskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich im Gerichtsver-
fahren direkt ergebenden Barauslagen und den Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen. Gerichtskosten
Art. 4 Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege zu erheben-
den Gebühren legt die Regierung fest.
5 ) Sie bestimmt auch die Gebühren- ansätze für einzelne Di enstleistungen, welche die Strafbehörden ausser- halb eines Strafverfahrens oder z ugunsten von Personen erbringen, die nicht am Strafverfahren beteiligt sind. Gebühren
1) BR 350.000
2) B vom 7. Oktober 1974, 288; GRP 1974/75, 341
3) BR 350.000
4) SR 311.0
5) Vgl. dazu RV über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230
Art. 5
1 Nicht durch die Gebühren erfasste Barauslagen der Organe der Straf- rechtspflege werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Barauslagen
2 Zu den Barauslagen gehören namentlich Vergütungen an Private und an ausserkantonale und kantona le Amtsstellen sowie insbesondere auch die an Zeugen, Auskunftspersonen und S achverständige ausbezahlten Ent- schädigungen und die Kosten der Untersuchungshaft.
3 Die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT-Gebühren sowie die Ar- beits- und Spesenentschädigungen an Untersuchungsbeamte, Richter und Aktuare sind in den Gebühren enthalten und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. II. Kostenentscheid
Art. 6
1 Die Höhe der Verfahrenskosten wi rd im Dispositiv der Ablehnungsver- fügung, der Einstellungsverfügung oder des Gerichtsentscheides festge- setzt; das Dispositiv regelt auch die Kostentragungspflicht. Inhalt
2 In den Ablehnungs- und Einstellungs verfügungen werden die Untersu- chungsgebühr, die Barauslagen und das Honorar des amtlichen Verteidi- gers gesondert festgelegt.
3 Bei Überweisung des Falles an das Ge richt meldet die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Kreispräsident de m Gericht die aufgelaufenen Unter- suchungskosten; die Gebühr und die Ba rauslagen sind gesondert aufzu- führen.
4 Im Gerichtsentscheid sind die Un tersuchungskosten, die Gerichtsgebühr, die Barauslagen des Gerichtes und das Honorar des amtlichen Verteidigers gesondert festzusetzen.
Art. 7 Die Kostenentscheide können hinsichtlich der Kostentragungspflicht so-
wie der Höhe der Kosten und des Honor ars des amtlichen Verteidigers mit Berufung (Art. 141 ff. StPO
1 ) ) beziehungsweise Beschwerde (Art. 138–
139 StPO) angefochten werden. Rechtsmittel
1) BR 350.000
Art. 8
1
1 ) Für die Vollstreckung der Kostenentscheide des Kantonsgerichtes, des Jugendanwaltes als Einzelrichter, der Staatsanwaltschaft und der kantona- len Verwaltung sorgt das Finanzdepartement. Vollstreckung
2
2 ) Die Vollstreckung der von Kreisbehörde n getroffenen Kostenentscheide obliegt dem Kreis, jene der Bezirksbehörden dem Bezirk.
3 Kostenentscheide der Schulbehörden im Kinderstrafverfahren sind von den Gemeinden zu vollziehen.
3 ) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Die Regierung regelt in einer Verordnung das Rechnungswesen im Straf-
verfahren und setzt die einzelnen Ge bühren sowie die Entschädigungsan- sätze für die amtliche Verteidigung fest
4 ) (Art. 154 Abs. 2 StPO
5 ) ). Gebührenordnung und Rechnungs- wesen
Art. 10 Die Über gangsbestimmungen von Artikel 232 StPO
6 ) gelten bei der An- wendung dieser Verordnung sinngemäss. Ü bergangs- ordnung
Art. 1 1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und ersetzt die Verord- nung vom 25. November 1958
7 ) , revidiert am 6. Dezember 1971.
8 ) Inkrafttreten
1) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; B vom 23. Februar 1999, 57; GRP
1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
2) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Absatz 1
3) Im Rahmen der Anpassung des kantonalen Rechts an das schweizerische Ju- gendstrafgesetz (SR 311.1) wurde di e Zuständigkeit der Schulbehörden aufge- hoben (vgl. Art. 197 lit. a StPO, BR 350.000
4) Siehe RV über Gebühren und Entschädi gung der im Strafverfahren mitwirken- den Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230
5) BR 350.000
6) BR 350.000
7) AGS 1958, 191
8) AGS 1971, 144 (Art. 7–10 und 13)