Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Vom 23. November 2006 (Stand 14. Juni 2018) Die GDK, gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 ) und auf Art. 4 der Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai
1999 (AVO Inland) ) sowie die GDK Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grundsatzbeschluss der GDK vom 21. November 2002, beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der berufli - chen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau. Art. 2 Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsiden - ten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind gemäss Art. 10 Abs. 2 AVO Inland berechtigt, den im Anhang III der AVO Inland aufgeführten Titel zu tragen. Der Titel lautet: «Osteopathin/Osteopath». Gemäss Art. 10 der AVO Inland sind Titelinhaberinnen und -inhaber berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen. Art. 3 Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verant - wortlich und interdisziplinär auszuüben, werten und umzusetzen, mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kom - munizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen,
1) SG 419.900 .
2) SG 419.901 .
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Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen, die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig eine Anamnese zu erheben, eine klinische Untersuchung durchzuführen, Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärun - gen ermöglicht, in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanis - men des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben. II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission Art. 4 Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathin - nen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchs - tens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglie - der über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen. Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO- FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro - praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Art. 6 Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen Art. 7 Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
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Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement Art. 8 Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungs - kommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt. Art. 9 Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Be - trages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prü - fungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Art. 10 Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandida - tinnen und Kandidaten zum Gegenstand. Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister), im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig aner - kannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän - dischen Hochschuldiploms ist und eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitli - chen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsum - Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteo - pathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
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Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement Art. 12 Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft. Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19). Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind. Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf die Beherrschung der klinischen Verfahren, die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vor - handen sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehens - weise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden. Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden. Art. 17 Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Un - redlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungül - tig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Art. 18 Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird. Art. 19 Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
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Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Art. 20 Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren. Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französi - scher oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt. Art. 22 Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prü - fung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich ge - prüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durch - schnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist. Art. 23 Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 24 Beschwerde
1 - kanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
3 ) sinngemäss Anwendung.
3) SR 173.32.
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Ostheopathie, interkantonale Prüfung: Reglement VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits aus - üben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätes - tens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht
4 und über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang entsprechen - de theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbe - gleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie er - folgreich absolviert haben.
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...
5 )
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstraf - register vorzulegen. Art. 25a
6 ) Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1 Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungs - session 2020.
2 Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssessi - on 2023.
4 Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausge - schlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Ar - tikel 7 Absatz 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar. Art. 26
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... Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Markus Dürr Der Zentralsekretär: Franz Wyss Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/ 2007).
5) Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
6) Eingefügt am 25. Mai 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 09.06.2018)
7) Art. 26 wird aufgehoben, da diese Bestimmung die Zusammensetzung der interkantonalen Prüfungskommission während der ersten Amtsdauer betrifft und mit deren Ablauf (2012) gegenstandslos geworden ist.
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