Universitätsstatut (217.15)
CH - SG

Universitätsstatut

Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010 (Stand 1. Mai 2022) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 1 als Statut: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Bezeichnung

1 Die Bezeichnung der Universität in deutscher, französischer, italienischer, räto - romanischer und englischer Sprache lautet:
2 «Universität St.Gallen – Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissen - schaften, Internationale Beziehungen und Informatik (HSG); *
3 Université de Saint-Gall – Ecole des Hautes Etudes Economiques, Juridiques, So - ciales, des Affaires Internationales et de l’Informatique; *
4 Università di San Gallo – Scuola di Alti Studi Economici, Giuridici e Sociali, di Relazioni Internazionali e Informatica; *
5 Universitad da Son Gagl – Scol'Aulta per Scienzas Economicas, Giuridicas, Soci - alas, Affers Internaziunels e Informatica; *
6 University of St.Gallen – School of Management, Economics, Law, Social Sciences, International Affairs and Computer Science.» *

Art. 2 Stellung

1 Die Universität St.Gallen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts - persönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung.
1 sGS 217.11 .
2 Abgekürzt US. Von der Regierung genehmigt am 23. November 2010; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2011.

Art. 3 Organe

1 Organe der Universität sind: a) Universitätsrat; b) Akademische Organe:
1. Senat;
2. Senatsausschuss;
3. Rektorin oder Rektor;
4. Organe der Abteilungen (Schools);
5. Akademische Kommissionen;
6. Rechtspflegeorgane. c) Mittelbau; d) Studentenschaft; e) Universitätsverwaltung; f) Kontrollstelle.
2 Die Amtsdauer der Akademischen Organe beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar. Abweichende Regelungen sind vorbehalten.
3 Das Verfahren in den Organen der Universität richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 3

Art. 4 Abteilungen

1 Die Universität führt folgende Abteilungen (Schools): a) Betriebswirtschaftliche Abteilung (School of Management); b) Finanzwirtschaftliche Abteilung (School of Finance); c) Volkswirtschaftliche und Politikwissenschaftliche Abteilung (School of Eco - nomics and Political Science); d) Rechtswissenschaftliche Abteilung (Law School); e) * Kultur- und sozialwissenschaftliche Abteilung (School of Humanities and So - cial Sciences); f) * Abteilung für Informatik (School of Computer Science).

Art. 5 Institute, Forschungsstellen und Zentren

1 Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen, Institute mit gesamtuniversitären Aufgaben oder besonderem Auftrag sowie Zentren sind gesondert geleitete und verwaltete Lehr- und Forschungsstätten der Universität. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. *
2 Sie betätigen sich in Lehre, Forschung sowie Weiterbildung und erbringen Dienstleistungen.
3 sGS 951.1

Art. 6 Semesterbeginn

1 Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar. II. Ziele und Aufgaben – Leistungen und Zuständigkeiten (2.)
1. Allgemein (2.1.)

Art. 7 Grundsatz

1 Die Universität lehrt und forscht in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften sowie Informatik. *
1bis Die Universität kann in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanme - dizin lehren und forschen. *
2 Sie fördert das persönliche und gesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein der Universitätsangehörigen und bereitet die Studierenden darauf vor, in Beruf und Öffentlichkeit nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.
3 Sie sorgt für die Gleichstellung von Mann und Frau in Studium, Lehre und For - schung. Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
4 Sie erbringt Dienstleistungen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausrichtung.
5 Sie fördert die kulturelle und sportliche Betätigung an der Universität.

Art. 8 Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit

1 Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlich gewährleisteten Autonomie und wahrt die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung.

Art. 9 Vision und Leitbild

1 Der Universitätsrat erlässt auf Antrag des Rektorats und des Senats periodisch eine Vision und ein Leitbild für die Universität.

Art. 10 Aufgaben- und Finanzplanung

1 Der Universitätsrat erlässt auf Antrag des Rektorats und des Senatsausschusses eine mehrjährige Aufgaben- und Finanzplanung.

Art. 11 Leistungsauftrag

1 Ein Leistungsauftrag der Regierung an die Universität legt die Schwerpunkte und Ziele der Universität während der Leistungsperiode fest.
2 Der Leistungsauftrag legt fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Errei - chung der einzelnen Ziele überprüft wird.

Art. 12 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Tätigkeiten der Universität unterliegen der Qualitätssicherung und Quali - tätsentwicklung.
2 Zuständig für die Qualitätssicherung und die kontinuierliche Qualitätsentwick - lung ist die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine Delegierte oder einen Delegierten einsetzen.
3 Der Universitätsrat legt die Prioritäten fest und regelt insbesondere Vorgehen, Rechte, Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlich - keit.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1 Die Universität arbeitet in den gesamtschweizerischen Koordinationsorganen der Hochschulpolitik mit.
2 Sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Universitäten, anderen Hoch - schulen und verwandten Institutionen zusammen.

Art. 14 Weitere Aufgaben

1 Die Universität führt für die Öffentlichkeit wissenschaftliche und kulturelle Ver - anstaltungen durch.
2. Lehre (Erstausbildung) (2.2.)

Art. 15 Grundsatz

1 Die Universität macht Lehrangebote in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial- und Kultur - wissenschaften sowie in internationalen Beziehungen, Humanmedizin und Infor - matik. *

Art. 16 Ausbildungsstufen

1 Ausbildungsstufen sind: a) Bachelor-Stufe, bestehend aus:
1. Assessmentjahr;
2. Bachelor-Ausbildung; b) Master-Stufe; c) Doktorats-Stufe.

Art. 17 Studienschwerpunkte und Programme

1 Im Assessmentjahr wird eine allgemeine, die Kerndisziplinen abdeckende und mit ergänzenden kulturwissenschaftlichen Leistungen verbundene Grundausbil - dung angeboten, welche auf die anschliessenden Studienschwerpunkte und Pro - gramme vorbereitet. Diese Grundausbildung legt der Universitätsrat auf Antrag des Senats fest. Die Organisation des Assessmentjahres liegt in der Kompetenz der Rektorin oder des Rektors.
2 In der Bachelor-Ausbildung werden Studienschwerpunkte (Majors), auf der Master-Stufe und auf der Doktorats-Stufe Programme angeboten. Die einzelnen Schwerpunkte und Programme legt der Universitätsrat auf Antrag des Senats fest.
3 Einzelheiten regeln die Studienvorschriften und Studienpläne.

Art. 18 Unterrichtssprache

1 Die Unterrichtssprache ist deutsch. In einzelnen Lehrveranstaltungen, Studien - schwerpunkten und Programmen kann der Unterricht gemäss Grundlehrplan ab dem fünften Semester in einer anderen Landessprache oder, soweit in einem Fach - bereich in Lehre und Forschung üblich, in Englisch durchgeführt werden. Ein ent - sprechender Unterricht ist auch in einem früheren Semester möglich, wenn ein ebenbürtiges Lehrangebot in deutscher Sprache besteht. Im Studienschwerpunkt Informatik ist die Unterrichtssprache teilweise Englisch. *
2 Im Wahl- und Pflichtwahlbereich kann der Unterricht in einer anderen Landes - sprache oder in Englisch durchgeführt werden, soweit dies in einem Fachbereich in Lehre und Forschung üblich ist. *

Art. 19 Grade

1 Die Universität kann in den angebotenen Studienschwerpunkten und Program - men folgende Grade verleihen: a) * Bachelor; b) * Master; * d) Privatdozentin oder Privatdozent.
2 Wer über ein Doktorat sowie über die erforderliche wissenschaftliche und didak - tische Eignung verfügt, kann habilitiert werden und den Grad einer Privatdozen - tin oder eines Privatdozenten erlangen.
3 Einzelheiten regeln die Prüfungsordnungen sowie die Promotions- und Habilita - tionsordnung.

Art. 20 Ehrungen: Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin oder

Ehrensenator
1 Die Universität kann für ausgezeichnete Leistungen in Wissenschaft und Praxis den Doktorgrad ehrenhalber verleihen.
2 Persönlichkeiten, die sich um die Universität besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrensenator ernannt werden.
3. Weiterbildung (2.3.)

Art. 21 Grundsatz

1 Mit ihrem Weiterbildungsangebot fördert die Universität St.Gallen das lebens - lange Lernen.
2 Die Weiterbildung wird durch die Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) und die Institute angeboten. Die Abteilungen können Weiter - bildungstätigkeiten betreiben.

Art. 22 Master-Programme

1 Die Weiterbildungs-Master-Programme sind Nachdiplomstudiengänge und set - zen in der Regel einen anerkannten akademischen Erstabschluss voraus.
2 In diesen Programmen werden aufgrund von Prüfungen Mastergrade verliehen.
3 Der Universitätsrat beschliesst auf Antrag der Weiterbildungskommission und des Senats über die Master-Programme. Er erlässt deren Satzung und wählt auf Antrag des Senats die Programmleitung.

Art. 23 Diplomprogramme

1 In den Diplomprogrammen werden aufgrund von Prüfungen Diplome verliehen.
2 Der Universitätsrat beschliesst auf Antrag der Weiterbildungskommission und des Senatsausschusses über die Diplomprogramme.

Art. 24 Zertifikatsprogramme, Seminare und Kurse

1 In den Zertifikatsprogrammen werden Zertifikate verliehen, in den übrigen Se - minaren und Kursen Teilnahmebestätigungen ausgestellt.
2 Die Veranstaltungsanbieter entscheiden im Rahmen der universitären Richtli - nien selbständig über diese Angebote.

Art. 25 Weiterbildungskommission

1 Der Universitätsrat setzt auf Antrag des Senats eine Weiterbildungskommission ein.
2 Sie kann in Weiterbildungsangelegenheiten Antrag an den Senat stellen und ko - ordiniert nach den Richtlinien des Universitätsrats die Weiterbildungstätigkeit der Universität.
3 Der Weiterbildungskommission gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prorekto - rin oder Prorektor als Präsidentin oder Präsident; b) drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen; davon eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittel - baus; c) drei bis fünf externe Vertreterinnen oder Vertreter aus Wissenschaft und/oder Praxis.

Art. 26 Finanzierung

1 Weiterbildungsangebote sind grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.

Art. 27 Richtlinien

1 Einzelheiten regeln die Richtlinien der Weiterbildung, die der Universitätsrat auf Antrag der Weiterbildungskommission und des Senats erlässt.
4. Forschung (2.4.)

Art. 28 Grundsatz

1 Die Universität betreibt Grundlagenforschung und angewandte Forschung.
2 Der Senat fällt auf Antrag des Rektorats oder der Abteilungen den Grundsatzent - scheid über die Schaffung von Forschungsschwerpunkten. Die Rektorin oder der Rektor legt die Ausgestaltung der Forschungsschwerpunkte, insbesondere deren Art, das Verfahren, den Zeitpunkt und die finanzielle Ausstattung sowie weitere Rahmenbedingungen fest und bewilligt sie im Einzelfall.
3 Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit.

Art. 29 Forschungskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Forschungskommission wird vom Senat eingesetzt. Ihr gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prorekto - rin oder ein Prorektor; b) die Präsidentin oder der Präsident, die oder der aus dem Kreis der Ordentli - chen Professorinnen und Ordentlichen Professoren stammt; c) * eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Abteilung, die oder der aus dem Kreis der Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren oder der Assoziierten Professorinnen und Professoren stammt; d) eine Angehörige oder ein Angehöriger des Mittelbaus; e) eine Studierende oder ein Studierender der Doktoratsstufe.
2 Der Senat kann in besonderen Fällen weitere Personen als Mitglieder wählen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 30 b) Aufgaben

1 Die Forschungskommission nimmt Aufgaben im Forschungsbereich wahr. Sie berät insbesondere die übrigen Universitätsorgane in Fragen der Forschung.
2 Die Forschungskommission beschliesst und überwacht die Verwendung der von ihr zu vergebenden Forschungsmittel der Universität.
3 Einzelheiten regelt der Senat in einem Reglement.
5. Dienstleistungen (2.5.)

Art. 31 Angebot

1 Die Universität erbringt Dienstleistungen, insbesondere durch Forschungs-, Be - rater- und Gutachtertätigkeit.
2 Die angebotenen Dienstleistungen sind grundsätzlich entgeltlich. III. Angehörige der Universität (3.) A. Allgemein (3.1.)

Art. 32 Gliederung

1 Angehörige der Universität sind: a) die Mitglieder des Universitätsrats;
b) die Mitglieder des Lehrkörpers; c) die weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden; d) die immatrikulierten Studierenden; d bis ) * die an einer anderen Hochschule im Rahmen eines Joint Programms mit der Universität immatrikulierten Studierenden; e) die übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen; f) die Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.

Art. 33 Mitwirkungsrecht

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers, die immatrikulierten Studierenden und die Wissenschaftlichen Mitarbeitenden haben ein Recht auf Mitwirkung, insbeson - dere bei der Gestaltung des Lehrbetriebs sowie bei der Berufung und Beförderung von Ordentlichen Professorinnen und Professoren sowie Assoziierten Professorin - nen und Professoren. *
2 Sie nehmen im Rahmen der geltenden Vorschriften Einsitz in die akademischen Organe der Universität.

Art. 34 Informationsrecht

1 Universitätsangehörige haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe informiert zu werden.
2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Art der Information und die zu verwendenden Kommunikationsmittel.

Art. 35 Benützungsrecht

1 Universitätsangehörige haben im Rahmen der geltenden Vorschriften das Recht, zu Universitätszwecken die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benützen und dort Versammlungen abzuhalten.
2 Der Senatsausschuss kann Benützungsvorschriften erlassen.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann ein zeitlich beschränktes Benützungsverbot erlassen, wenn jemand die Ordnung der Universität stört.

Art. 36 Vereinigungsrecht

1 Vereinigungen von Universitätsangehörigen, welche mit Namen oder Zweck auf die Universität Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung des Senatsausschusses. Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien über die Anerkennung.

Art. 37 Schweigepflicht

1 Wer in Ausübung eines Amtes beziehungsweise in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis von Universitätsangelegenheiten Kenntnis nimmt, die nach Vorschrift oder nach den Umständen geheim zu halten sind, ist zur Verschwie - genheit verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bezie - hungsweise nach Auflösung des Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses.
3 Die Schweigepflicht gilt entsprechend auch für auswärtige Mitglieder universi - tärer Gremien und Kommissionen. B. Lehrkörper (3.2.)
1. Zusammensetzung (3.2.1.)

Art. 38 Gliederung und Zugehörigkeit

1 Mitglieder des Lehrkörpers sind die: a) Dozierenden, nämlich die:
1. Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren;
1 bis . * Assoziierten Professorinnen und Assoziierten Professoren;
2. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren;
3. Ständigen Dozierenden; b) Lehrbeauftragten.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers gehören an: * a) * vorbehältlich von Bst. c dieser Bestimmung einer Abteilung. Über die Zuge - hörigkeit zu mehreren Abteilungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet der Se - natsausschuss; b) * zusätzlich der School of Medicine, wenn sie auch in der Ausbildung in Hu - manmedizin tätig sind; c) * nur der School of Medicine, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind.

Art. 39 Aufgaben

1 Die Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren tragen die Hauptverantwortung in Lehre und Forschung in ihrem Fachgebiet.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers erfüllen neben ihrer Tätigkeit in Lehre und For - schung weitere Aufgaben zugunsten der Universität. Sie wirken in der Selbstver - waltung mit.

Art. 39a * Besetzung von Dozierendenstellen

1 Die Besetzung einer Dozierendenstelle nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses erfolgt in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren.
2 Für Dozierende, die durch Berufung auf eine Assoziierte Professur, eine Assistenzprofessur oder eine Ständige Dozentur gewählt wurden, ist eine spätere Wahl auf eine Ordentliche Professur oder eine Assoziierte Professur durch Beför - derung möglich.
3 Einzelheiten regelt der Universitätsrat in einem Reglement.

Art. 40 Berufungskommissionen

1 Die Berufungskommissionen bereiten im Rahmen der Vorschriften von Univer - sitätsgesetz und Universitätsstatut die Wahl durch Berufung und Beförderung der Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren sowie der weiteren Dozierenden vor und stellen entsprechenden Antrag. *
2 Die Zusammensetzung der Berufungskommissionen richtet sich nach dem Uni - versitätsgesetz.
3 ... *

Art. 41 Wahl, Wiederwahl und sofortige Auflösung

1 Als Ordentliche Professorin oder Ordentlicher Professor ist wählbar, wer habili - tiert oder wer gleichwertig ausgewiesen ist.
2 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl einer Or - dentlichen Professorin oder eines Ordentlichen Professors erfolgt nach Überprü - fung ihrer oder seiner Eignung in Lehre und Forschung.
3 Schadet eine Ordentliche Professorin oder ein Ordentlicher Professor in Erfül - lung ihrer oder seiner Amtspflicht oder in ihrem oder seinem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann sie oder er auch während der Amtsdauer entlassen werden. Im Übrigen werden die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes 4 in der Fassung vor der Änderung durch das Perso - nalgesetz vom 25. Januar 2011 5 über die Auflösung des Beamtenverhältnisses sach - gemäss angewendet.
4 Art. 77 ff. StVG, nGS 43–110 (sGS 140.1); aufgehoben durch Art. 92 PersG, sGS 143.1 .
5 sGS 143.1 .

Art. 42 Lehrstuhlvertretung

1 Bei Vakanz einer Ordentlichen Professur kann eine Lehrstuhlvertretung und bei den übrigen Dozierenden eine Vertretung eingesetzt werden. Als Vakanzen gelten insbesondere die Rektoratsübernahme, die Emeritierung, die krankheitsbedingte Abwesenheit und der unbezahlte Urlaub. *
2 Der Universitätsrat entscheidet über die Lehrstuhlvertretungen und die Vertre - tungen. Er erteilt auf Antrag des Senats den Lehrauftrag. Die Lehrstuhlvertreterin - nen und Lehrstuhlvertreter und die Vertreterinnen und Vertreter tragen ihren angestammten Titel.
3 Die Aufgaben der Lehrstuhlvertreterin oder des Lehrstuhlvertreters und der Ver - treterin oder des Vertreters entsprechen grundsätzlich denjenigen der zu vertre - tenden Professur oder Dozentur. *
4 Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung.

Art. 43 * ...

Art. 44 Ständige Dozentinnen und Ständige Dozenten; Assistenzprofessorin -

nen und Assistenzprofessoren; Assoziierte Professorinnen und Assozi - ierte Professoren *
1 Ständige Dozentinnen und Ständige Dozenten, Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Assoziierte Professorinnen und Assoziierte Professo - ren wirken in Lehre und Forschung mit. *
2 Als Ständige Dozentin oder Ständiger Dozent ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und hauptsächlich in der Lehre tätig sein wird.
3 Als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und eine wissenschaftliche Laufbahn anstrebt.
3bis Als Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor ist wählbar, wer habili - tiert ist oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung aufweist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt. *
4 Die Wahl erfolgt durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats. Die Abteilung macht den entsprechenden Wahlvorschlag.
5 Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren kann längstens zehn Jahre dauern.

Art. 45 Altersgrenze

1 Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Schluss des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhe - stand gilt das kantonale Recht. In besonderen Fällen können ihnen bis zum 70. Lebensjahr Lehraufträge erteilt werden.
2 Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können Ordentliche Professorin - nen und Ordentliche Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs. *

Art. 46 Kündigung

1 Dozierende können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf ein Semesterende zurücktreten. Der Rücktritt ist der Rektorin oder dem Rektor gegenüber schriftlich mitzuteilen.
2 Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofesso - ren, der Ständigen Dozentinnen und Ständigen Dozenten sowie der Assoziierten Professorinnen und Assoziierten Professoren kann durch die Universität unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende aufgelöst werden. *

Art. 47 Lehrbeauftragte und Lehraufträge

1 Lehrbeauftragte wirken in der Lehre mit.
2 Der Universitätsrat erteilt die Lehraufträge auf Antrag des Senats semesterweise, an Ständige Gastprofessorinnen und Ständige Gastprofessoren für höchstens vier Jahre.
3 Lehraufträge können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, in besonderen Fällen bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wahrgenommen wer - den.
4 Der Universitätsrat regelt die Entschädigung.
5 Den Titel der Lehrbeauftragten oder des Lehrbeauftragten für Weiterbildung er - teilt der Senatsausschuss auf Antrag der Weiterbildungskommission.
6 Die Auswahl und der Einsatz der Lehrkräfte in den Weiterbildungsprogrammen und -veranstaltungen obliegt dem jeweiligen Veranstalter.
2. Anstellung (3.2.2.)

Art. 48 Anstellungsbedingungen und Besoldung

1 Die Anstellungsbedingungen der Dozierenden sind im jeweiligen Wahlbeschluss festgelegt. Sie richten sich nach den Regelungen in diesem Statut, sofern der Uni - versitätsrat keine besonderen Vorschriften erlassen hat. Im Übrigen sind die Be - stimmungen für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen anwendbar.
2 Für die Besoldung gilt die Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwal - tungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaf - ten.
6
3 Der Universitätsrat erlässt ein Personalreglement, das von der Regierung geneh - migt wird.

Art. 49 Aufgaben

a) Grundsatz
1 Die Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in welchen sie unterrichten. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs und ihre Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter.
2 Diese Aufgaben gelten entsprechend für die übrigen Dozierenden.

Art. 50 b) Lehre

1 Die Dozierenden und die Lehrbeauftragten bilden die Studierenden aus. Sie be - mühen sich um eine hohe Qualität der Lehre, die dem Stand der Forschung in dem Fachgebiet Rechnung trägt. *
2 Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss Lehr - plan durch, nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ih - rem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.
3 Ordentliche Professorinnen und Ordentliche Professoren, Assoziierte Professo - rinnen und Assoziierte Professoren und weitere zu bezeichnende Dozierende, - nen. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben auch den übrigen Dozie - renden übertragen. *
6 sGS 217.31 .
4 Die Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren sowie die Asso - ziierten Professorinnen und Assoziierten Professoren halten eine öffentliche An - trittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt. *
5 Die Geschäftsordnung der Abteilung kann eine Antrittsvorlesung auch bei Pri - vatdozentinnen und Privatdozenten vorsehen.

Art. 51 c) Forschung

1 Die Dozierenden fördern ihr Fachgebiet durch eine hochstehende Forschung und beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertreterin - nen und Vertretern in ihrem Fachgebiet.

Art. 52 d) Selbstverwaltung

1 Die Dozierenden beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.
2 Die Rektorin oder der Rektor und die Abteilungsvorstehende oder der Abtei - lungsvorstehende können Dozierende mit Gutachten über Fragen aus dem Fach - bereich beauftragen.

Art. 53 e) Lehrdeputat

1 Den Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat) regelt der Wahlbeschluss. Die Lehrverpflichtung kann durch Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwal - tung erfüllt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet dabei über den Um - fang der Deputatsanrechnung.
2 Zur Förderung ausgezeichneter Forschungsleistungen oder zur Wahrnehmung ausserordentlicher Entwicklungsaufgaben kann die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung teilweise reduzieren. Längerfristige Deputatsentlastungen regelt der Universitätsrat.
3 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen das ordentliche Lehrdeputat erhöhen, wenn sich einzelne Dozie - rende vorwiegend in der Lehre engagieren.

Art. 54 f) Evaluation

1 Die Dozierenden und Lehrbeauftragten unterstützen die periodische Überprü - fung ihrer Leistungen durch die Universität und tragen zur Qualitätssicherung und -verbesserung bei.

Art. 55 Urheberrechtlich geschützte Werke

1 Die Rechte der Universitätsangehörigen an urheberrechtlich geschützten Werken stehen der Urheberin oder dem Urheber zu, soweit darüber keine andere Ordnung getroffen ist oder soweit diese nicht vertraglich an die Universität übertragen wor - den sind.
2 In jedem Fall behalten die Universitätsangehörigen das Recht, als Urheberin oder Urheber genannt zu werden.
3 Einkünfte aus der Verwertung der Urheberrechte stehen der Urheberin oder dem Urheber zu. Bei der Verwertung von Werken, deren Rechte der Universität zuste - hen, ist die Urheberin oder der Urheber angemessen zu beteiligen.
4 Die Rektorin oder der Rektor legt die angemessene Abgeltung der Inanspruch - nahme von Personal und Infrastruktur fest.
5 Der Senat erlässt Ausführungsbestimmungen.
6 Für im Rahmen des Dienstverhältnisses oder im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten der Studierenden entwickelte Computerprogramme ist die Universität allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt. Der Arbeitgeber kann solche Programme unter einer Open-Source-Lizenz veröffentli - chen. *

Art. 55 bis * Diensterfindungen

1 Die Rechte an Erfindungen, die Universitätsangehörige im Rahmen des Dienst - verhältnisses gemacht haben, stehen der Universität zu (Diensterfindung). Sie kann diese im Rahmen von Forschungskooperationen an Dritte abtreten. In die - sem Fall behält sie das Recht, die Diensterfindung bei Bedarf unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
2 Erfindungen, die Studierende im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten ge - macht haben, werden wie Diensterfindungen behandelt.
3 Die Universität beteiligt die Erfinderin oder den Erfinder angemessen am Gewinn.
4 Diensterfindungen werden möglichst rasch der von der Rektorin oder dem Rek - tor bestimmten Stelle gemeldet.
5 Die Patentanmeldung erfolgt durch die Universität. Sofern die Universität auf eine Patentanmeldung verzichtet, kann die Rektorin oder der Rektor die Rechte der Universität an der Diensterfindung schriftlich und in der Regel unentgeltlich an die Erfinderin oder den Erfinder abtreten.
6 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats Ausführungsbestimmungen er - lassen.

Art. 56 Nebenbeschäftigungen und Verfügbarkeit

1 Die Dozierenden stellen gemäss ihrem Beschäftigungsgrad ihre Arbeitskraft der Lehre und Forschung sowie der akademischen Selbstverwaltung zur Verfügung. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Erfüllung ihrer Dienstpflicht oder die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung beeinträchtigen.
2 Der Universitätsrat ernennt eine Kommission für Nebenbeschäftigungen. *
3 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien für Nebenbeschäftigungen zur Regelung der Einzelheiten. *
4 Die Dozierenden sorgen entsprechend ihrem Auftrag an der HSG für ihre Ver - fügbarkeit.

Art. 57 Forschungssemester

a) Grundsatz
1 Dozierende mit einem dauernden Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr sind grundsätzlich berechtigt, innerhalb von jeweils sieben Jahren besoldet wäh - rend eines Semesters von Lehrveranstaltungen, Prüfungen sowie akademischer Selbstverwaltung befreit zu werden, um sich vermehrt wissenschaftlichen Aufga - ben zu widmen.
2 Die Übernahme der Funktion als Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorek - tor oder Abteilungsvorstehende oder Abteilungsvorstehender berechtigt nach ei - ner Amtsdauer von vier Jahren zum Bezug eines zusätzlichen Forschungssemes - ters, nach einer Amtsdauer von acht Jahren zum Bezug eines weiteren For - schungssmesters.
3 Der Universitätsrat kann zur Förderung der Forschung die Gewährung ausser - planmässiger Forschungssemester vorsehen oder die Berechtigung zu einem For - schungssemester von den gezeigten Lehr- und Forschungsanstrengungen abhän - gig machen.
4 Bei der zeitlichen Festsetzung der Forschungssemester ist auf die Interessen der Universität Rücksicht zu nehmen.

Art. 58 b) Handhabung

1 Forschungssemester sind der Rektorin oder dem Rektor frühzeitig zu beantragen; sie werden vom Universitätsrat bewilligt.
2 Kann die Periode von sieben Jahren nicht mehr vollständig erfüllt werden, be - steht in der Regel kein Anspruch mehr auf Gewährung eines Forschungssemesters. Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst, ist das während des bereits bezogenen Forschungssemesters bezahlte Salär anteilsmässig zurückzuerstatten. Der Universitätsrat entscheidet im Einzelfall auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
3 Die Absolventin oder der Absolvent eines Forschungssemesters erstattet der Rek - torin oder dem Rektor zuhanden des Universitätsrats Bericht über ihre oder seine Aktivitäten und die erzielten Ergebnisse.

Art. 59 Urlaub

1 Dozierenden kann zusätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden für eine Tätig - keit, die im Interesse der Universität liegt.
2 Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb in Lehre und For - schung beeinträchtigt, können Dozierende auf begründeten Antrag hin ohne Be - zahlung beurlaubt werden.
3 Urlaub bewilligt: a) die Rektorin oder der Rektor bis 2 Monate; b) der Universitätsrat über 2 Monate.
3. Titel (3.2.3.)

Art. 60 Gliederung

1 Mitglieder des Lehrkörpers können als Titel führen: a) Ordentliche Professorin oder Ordentlicher Professor; a bis ) * Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor; b) Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor; c) Titularprofessorin oder Titularprofessor; d) (Ständige) Gastprofessorin oder (Ständiger) Gastprofessor; e) Honorarprofessorin oder Honorarprofessor; f) Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter.

Art. 61 Erwerb, Aberkennung und Wirkung

1 Ordentliche Professorinnen und Ordentliche Professoren, Assoziierte Professo - rinnen und Assoziierte Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenz - professoren erhalten ihren Titel mit der Wahl; Lehrbeauftragte mit der Erteilung ihres Lehrauftrags. *
2 Die übrigen Titel verleiht der Senat; die Aberkennung erfolgt durch den Senats - ausschuss. Titel können aberkannt werden, wenn der Inhaber des Titels Interessen oder Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise gefährdet.
3 Die Verleihung des Titels verändert die Anstellungsbedingungen nicht.

Art. 62 Dauer der Titelberechtigung

1 Titel werden für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper geführt, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt.

Art. 63 Emeritierung; Honorarprofessorin oder Honorarprofessor

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die nach Erreichen der Altersgrenze oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» (em.).
2 Ordentliche Professorinnen und Ordentliche Professoren, die vor Erreichen der Altersgrenze als Dozierende ausgeschieden sind, können mit Wirkung auf Lebens - zeit zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ernannt werden, wenn besondere Gründe die Belassung des Titels rechtfertigen.
3 Zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch Persönlich - keiten ernannt werden, die einen langjährigen und erfolgreichen ausseruniversi - tären Leistungsausweis in Wirtschaft, Politik, Justiz, Verwaltung oder Kultur vor - weisen können und a) in ihrer Tätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen und an der HSG eine längerfristige Lehrtätigkeit übernehmen, oder b) in besonders verantwortlicher Stellung in der Praxis tätig waren oder sind und eine gesamtuniversitäre Aufgabe an der HSG wahrnehmen.
4 Wird die Tätigkeit an der HSG für mehr als zwei Jahre unterbrochen, fällt der Ti - tel dahin. Der Titel kann mit Wirkung auf Lebenszeit verliehen werden, wenn die Tätigkeit ununterbrochen mehr als acht Jahre gedauert hat.

Art. 64 Titularprofessorin oder Titularprofessor

1 Zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor kann ernannt werden: a) wer sich als Privatdozentin oder Privatdozent durch mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität und durch wissenschaftliche Leistungen aus - gezeichnet hat; b) wer sich als nicht habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und durch langjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität ausgezeichnet hat.
2 Erteilt die Universität einer Titularprofessorin oder einem Titularprofessor wäh - rend fünf Jahren keinen Lehrauftrag, erlischt das Recht, den Titel zu führen.

Art. 65 Gastprofessorin oder Gastprofessor

1 An einer anderen Hochschule als Dozierende tätige Lehrbeauftragte können für die Dauer der Lehrverpflichtung zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren er - nannt werden.
2 Wird eine Lehrverpflichtung für die Dauer von wenigstens zwei Jahren über - nommen, kann der Titel mit dem Zusatz «Ständige» oder «Ständiger» versehen werden.

Art. 66 Lehrbeauftragte

1 Vom Universitätsrat gewählte Lehrbeauftragte können den Titel «Lehrbeauf - tragte oder Lehrbeauftragter für ... (Fachgebiet) an der Universität St.Gallen» tra - gen.
2 Die von der Weiterbildungskommission eingesetzten Lehrbeauftragten können den Titel «Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter Weiterbildung HSG» oder «Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter ... (Programmname)» tragen. C. Weiteres Personal (Institute und Verwaltung) (3.3.)

Art. 67 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Verwaltungspersonal

1 Weitere Personen können als Mitarbeitende in den wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen der Universität oder in der Universitätsverwaltung ange - stellt sein.
2 Assistierende und Wissenschaftliche Mitarbeitende der Universität stehen den Mitgliedern des Lehrkörpers in Lehre und Forschung zur Seite und werden von diesen in ihrer Ausbildung gefördert.
3 Das Dienstverhältnis der Assistierenden, der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie des Verwaltungspersonals richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen, soweit dieses Statut nichts anderes be - stimmt.
4 Der Universitätsrat erlässt ein Personalreglement, das von der Regierung geneh - migt wird.

Art. 68 Besondere Fälle

1 Die wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen können in besonderen Fällen für ihr wissenschaftliches und administratives Personal eine von den Be - stimmungen für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen abweichende Regelung treffen.
2 Der Universitätsrat erlässt im Personalreglement generelle Bestimmungen für diese besonderen Fälle. D. Studierende (3.4.)

Art. 69 Immatrikulation

a) Bachelor-Stufe
1 Studierende oder Studierender an der Universität ist, wer immatrikuliert ist. Zur Immatrikulation werden auf der Bachelor-Stufe zugelassen: a) Inhaberinnen und Inhaber eines:
1. durch den Bund oder durch einen Kanton anerkannten Maturitätszeug - nisses;
2. Diploms einer anerkannten schweizerischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule;
3. Primarlehrerdiploms des Kantons St.Gallen;
4. vom Senatsausschuss als grundsätzlich gleichwertig anerkannten schwei - zerischen oder ausländischen Ausweises; b) im Einzelfall Bewerbende durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors.
2 Für Bewerbende mit nur teilweise als gleichwertig im Sinn von

Art. 69 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1–3 anerkanntem schweizerischem oder ausländischem

Ausweis kann die Zulassung vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung (Vorberei - tungskurse für das Hochschulstudium in der Schweiz) abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.
3 Der Senatsausschuss erlässt Vollzugsbestimmungen.

Art. 70 b) Master-Stufe

1. Grundsatz *
1 Die Zulassung zur Master-Stufe ist in der Prüfungs- und Studienordnung der Master-Stufe geregelt.

Art. 70a * 2. Ausbildung in Humanmedizin

1 Die Zulassung zur Ausbildung in Humanmedizin ist in der Prüfungs- und Stu - dienordnung des Studiengangs Humanmedizin geregelt.
2 Die Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass: a) die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung er - griffen hat und b) die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und c) die Koordination mit anderen Hochschulen gewährleistet ist.

Art. 71 c) Doktorats-Stufe

1 Die Zulassung zum Doktorat richtet sich nach der Promotionsordnung für das Doktorat.

Art. 72 d) Ausländerzahlbeschränkung

1. Grundsatz *
1 Die Zahl der neu zur Immatrikulation zugelassenen ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland ist beschränkt.
2 Zulassungen erfolgen im Rahmen des vom Universitätsrat festgesetzten Anteils im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden. Der Universitätsrat legt das Auswahlverfahren fest.
3 Die Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind grundsätzlich durch Mitglieder des Lehrkörpers abzunehmen. Ausnahmsweise können auch Wissen - schaftliche Mitarbeitende und qualifizierte Personen aus der Praxis mit dieser Auf - gabe betraut werden.
4 Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.

Art. 72a * 2. Ausbildung in Humanmedizin

1 Die Zahl der neu zur Immatrikulation zugelassenen ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland zur Ausbildung in Humanmedizin ist beschränkt.
2 Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.

Art. 73 Exmatrikulation

1 Exmatrikuliert werden Studierende, die: a) den Austritt aus der Universität erklären; b) die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen; c) disziplinarisch ausgeschlossen werden; d) die Studiengebühren nicht bezahlen; e) dem Studium nicht mehr nachgehen oder in angemessener Frist keinen Ab - schluss erwerben.
2 Der Senatsausschuss erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rek - tor entscheidet im Einzelfall.

Art. 74 Studienbetrieb

1 Der Studienbetrieb wird durch die Studienvorschriften geregelt. Die Studien - pläne legen die Lehrveranstaltungen fest, die in Lehrgängen und Programmen zu besuchen sind.

Art. 75 Prüfungen

1 Prüfungen an der Universität kann absolvieren, wer immatrikuliert ist oder auf - grund einer Vereinbarung mit einer anderen Bildungsstätte zum Studium an der Universität St.Gallen zugelassen ist. *
2 Die Zulassung zu Prüfungen kann abhängig gemacht werden von: a) der Dauer des Studiums; b) der Teilnahme an Übungen und Seminaren; c) dem Bestehen früherer Prüfungen; d) dem Besuch eines Praktikums; e) der Belegung einer bestimmten Anzahl Semester an der Universität St.Gallen; f) der Bezahlung der Prüfungsgebühren.
3 Die Prüfungsvorschriften regeln die Einzelheiten.

Art. 76 Anrechnung auswärtiger Studien und Prüfungen

1 Der Besuch von Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen ande - rer Hochschulen oder vergleichbarer Institutionen werden angerechnet, wenn gleichwertige Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Studienordnungen und Prüfungsordnungen regeln die Einzelheiten. Der Senats - ausschuss erlässt Richtlinien.

Art. 77 Verfügungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten

1 Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär verfügt in Angelegenheiten der oder ihm zugewiesenen Fällen.
2 Prüfungsergebnisse werden vom die Prüfung durchführenden Mitglied des Lehr - körpers festgesetzt und von der Studiensekretärin oder vom Studiensekretär eröff - net. Die formelle Eröffnung ist im Rekursfall Anfechtungsobjekt.
3 Disziplinarische Entscheidungen an schriftlichen Prüfungen trifft die Studiense - kretärin oder der Studiensekretär, an mündlichen Prüfungen das die Prüfung durchführende Mitglied des Lehrkörpers.
E. Teilnehmende an Lehrveranstaltungen (3.5.)

Art. 78 Hospitierende

1 Der Studiensekretär kann nicht immatrikulierte Teilnehmende an einzelne nicht - öffentliche Lehrveranstaltungen als Hospitanten zulassen, soweit sie über die nö - tige Vorbildung verfügen.
2 Hospitanten können keine Prüfungen ablegen.

Art. 79 Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung

1 Weiterbildungsveranstaltungen kann besuchen, wer die vom Veranstalter festge - setzten Voraussetzungen erfüllt und das Zulassungsverfahren erfolgreich durch - läuft.
2 Zulassungsbeschränkungen sind aus organisatorischen Gründen möglich.

Art. 80 Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen

1 Öffentliche Lehrveranstaltungen stehen jedermann offen, soweit die Zulassung nicht aus organisatorischen Gründen beschränkt ist. IV. Organisation (4.) A. Universitätsrat (4.1.)

Art. 81 Zusammensetzung und Geschäftsführung

1 Die Zusammensetzung des Universitätsrats ergibt sich aus dem Universitätsge - setz.
2 Der Universitätsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Geschäfte werden vom Rektorat vorbereitet. An den Sitzungen des Universi - tätsrats haben Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Verwal - tungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor und Generalsekretärin oder Generalse - kretär beratende Stimme.

Art. 82 Aufgaben und Delegation

1 Der Universitätsrat erfüllt die ihm durch Gesetz, Statut oder gestützt darauf er - gangene Erlasse zugewiesenen Aufgaben.
2 Insbesondere: a) erlässt er ein Personalreglement, das die Regierung genehmigt, und entschei - det er die ihm zugewiesenen Personalgeschäfte; b) erlässt er in Lehre, Forschung und Universitätsbetrieb die grundlegenden Vorschriften; c) bestimmt er die strategische Ausrichtung der Universität und verabschiedet er das Budget und die Universitätsrechnung; d) regelt er ausgewählte Fragen allgemeinverbindlich oder im Einzelfall; e) erlässt er Vorschriften über die Evaluation von Lehre und Forschung.
3 Entscheidet der Universitätsrat in wichtigen Sachgeschäften ohne entsprechen - den Antrag, holt er vorgängig die Stellungnahme des Senats oder der Rektorin oder des Rektors ein.
4 Der Universitätsrat kann Aufgaben, die nicht durch Gesetz festgelegt sind, an andere Organe der Universität delegieren.

Art. 83 Aufsichtspflicht und Antragsrecht

1 Der Universitätsrat hat die Aufsicht über die Universität. Seine Mitglieder neh - men ihre Aufsichtspflicht wahr, unter anderem durch Besuche von Instituten und Forschungsstellen, Veranstaltungen und Prüfungen.
2 Der Universitätsrat stellt der Regierung Antrag in Universitätsangelegenheiten. B. Akademische Organe (4.2.)

Art. 84 Aufgaben

1 Die Akademischen Organe erfüllen die ihnen durch Gesetz, Statut oder gestützt darauf ergangenen Erlasse zugewiesenen Aufgaben.

Art. 85 Geschäftsreglement

1 Die Akademischen Organe geben sich ein Geschäftsreglement. Diese werden vom Senatsausschuss genehmigt; die Reglemente von Senat, Senatsausschuss und Abteilungen genehmigt der Universitätsrat.
2 Das Geschäftsreglement des Senats gilt subsidiär.
3 Besondere Verfahrensbestimmungen dieses Statuts gehen den Vorschriften der Geschäftsreglemente vor.

Art. 86 Ausschluss und Suspendierung

1 Die Zugehörigkeit zu einem Akademischen Organ kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen den Betroffenen eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann einen Angehörigen eines Akademischen Or - gans, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren.
1. Senat (4.2.1.)

Art. 87 Zusammensetzung und Einberufung

1 Dem Senat gehören an: a) die Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren; b) jeweils die Präsidentin oder der Präsident und je sieben weitere Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft. Erhöht sich die Zahl der Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren um jeweils 10 Prozent, so steht dem Mittelbau und der Studentenschaft je ein zusätzlicher Sitz zu.
2 Die Rektorin oder der Rektor oder bei Verhinderung eine von ihr oder ihm be - zeichnete Prorektorin oder ein Prorektor führt den Vorsitz, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär das Sekretariat. Verwaltungsdirektorin oder Verwal - tungsdirektor und Generalsekretärin oder Generalsekretär haben beratende Stimme.
3 Der Senat wird einberufen: a) von der Rektorin oder vom Rektor; b) auf Antrag von wenigstens sechs Mitgliedern.

Art. 88 Aufgaben

1 Der Senat: a) beschliesst und stellt Anträge an den Universitätsrat in den in Gesetz oder Sta - tut vorgesehenen Fällen. Er kann im Bereich Lehre und Forschung dem Uni - versitätsrat weitere Angelegenheiten zum Entscheid vorlegen und nimmt Stel - lung zu dessen Geschäften, wenn er dazu aufgefordert ist; b) überweist dem Universitätsrat die Wahlvorschläge der Berufungskommission, die nicht mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen abgelehnt worden sind; c) verleiht den Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen die akademischen Grade sowie auf begründeten Antrag eines seiner Mitglieder oder der Abteilungsver - sammlung hin den Grad einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und den Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators; d) beschliesst über die Habilitation;
e) verleiht vorbehältlich der Zuständigkeit des Universitätsrates die Titel an die Mitglieder des Lehrkörpers; f) bestellt die Akademischen Kommissionen. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter von Mittelbau und Studentenschaft durch die Körperschaft bleibt vorbehalten; g) kann Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen; h) erlässt die Studienvorschriften und Studienpläne; i) kann Reglemente in den im Universitätsstatut vorgesehenen Fällen erlassen.
2 Der Universitätsrat kann den Senat mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben beauftragen.

Art. 89 Aufsicht

1 Der Senat hat die Aufsicht über Lehre und Forschung an der Universität.

Art. 90 Abstimmungen

a) Geheime Durchführung
1 Wenigstens sechs Senatsmitglieder können für bestimmte Geschäfte die Durch - führung einer geheimen Abstimmung verlangen.
2 Der Senat stimmt über den Antrag auf Wahl von Rektorin oder Rektor und Pro - rektorinnen und Prorektoren sowie über die Verleihung des Doktorgrades ehren - halber und die Ernennung zur Ehrensenatorin oder zum Ehrensenator in jedem Fall geheim ab.

Art. 91 b) Besondere Vorschriften

1 Der Senat beschliesst den Antrag zur Wahl von Rektorin oder Rektor und Pro - rektorinnen und Prorektoren mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Im zweiten Durchgang kann nur noch für die drei, im dritten Durchgang nur noch für die zwei Kandidaten gestimmt werden, die im vorangegangenen am meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Durchgang obsiegt die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen.
2. Senatsausschuss (4.2.2.)

Art. 92 Zusammensetzung und Einberufung

1 Dem Senatsausschuss gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender; b) die Prorektorinnen und die Prorektoren; c) die Abteilungsvorstehenden; c bis ) * die Leiterin oder der Leiter der School of Medicine;
d) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor; e) die Präsidentinnen oder Präsidenten des Mittelbaus und der Studentenschaft.
2 Der Senatsausschuss kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.
3 Ist die Präsidentin oder der Präsident von Mittelbau oder Studentenschaft oder eine Abteilungsvorstehende oder ein Abteilungsvorstehender verhindert, tritt die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter an dessen Stelle. Die Rektorin oder der Rektor ist rechtzeitig zu orientieren.

Art. 93 Aufgaben

1 Der Senatsausschuss: a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäf - ten von gesamtuniversitärer Bedeutung; b) bereitet zuhanden des Senats oder des Universitätsrats allgemeinverbindliche Vorschriften, insbesondere die Lehre betreffend, vor; c) erlässt weitere den Studien- und Prüfungsbetrieb betreffende allgemeinver - bindliche Regeln; d) erlässt Reglemente, soweit diese nicht nach Gesetz, Statut oder gestützt auf darauf ergangenen Erlasse in der Kompetenz eines anderen Organs liegen; e) beantragt dem Universitätsrat die Festsetzung von Gebühren; f) genehmigt den Plan der öffentlichen Lehrveranstaltungen und erteilt die Lehraufträge dazu; g) entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel der Mitglieder des Lehrkörpers, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates.
2 Der Senatsausschuss erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die nicht in den Verant - wortungsbereich eines anderen Organs fallen.
3. Rektor (4.2.3.)

Art. 94 Rektorin oder Rektor

a) Aufgaben
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität.
2 Insbesondere: a) hat sie oder er den Vorsitz in Senat und Senatsausschuss; b) vertritt sie oder er den Senat wie die übrigen Akademischen Organe und In - stitutionen der Universität im Universitätsrat;
c) bereitet sie oder er die Geschäfte des Universitätsrates vor und kann diesem unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Senats Angelegenheiten zum Entscheid vorlegen. Sie oder er nimmt zu Geschäften des Universitätsrates auf entspre - chende Aufforderung hin Stellung; d) wirkt sie oder er mit bei der Erstellung des Leistungsauftrags des Kantons an die Universität; e) vollzieht sie oder er Beschlüsse des Universitätsrates, des Senats und des Se - natsausschusses, soweit diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen ist; f) orientiert sie oder er Universitätsrat, Senat und Senatsausschuss über wichtige Belange der Universität; er informiert die Angehörigen der Universität; g) erarbeitet und überprüft sie oder er periodisch, unter Einbezugnahme des Se - nats, die Vision und das Leitbild der Universität zuhanden des Universitätsra - tes, betreibt gestützt darauf die mehrjährige Aufgaben- und Finanzplanung, bereitet den Voranschlag vor und verfasst den Rechenschaftsbericht zuhanden des Universitätsrates; h) verabschiedet sie oder er die mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilungen und schliesst mit diesen eine periodische Zielvereinbarung ab; i) vertritt sie oder er die Universität nach aussen und koordiniert das Auftreten in der Öffentlichkeit; j) fördert sie oder er die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten im In- und Ausland; k) erlässt sie oder er vorbehältlich der Genehmigung durch den Universitätsrat den Stellenplan der Universität und stellt Antrag in Personalgeschäften, so - weit sie oder er nicht selbst abschliessend zuständig ist; l) nimmt sie oder er Schenkungen an, soweit damit Bedingungen und Auflagen von akademischer Bedeutung verbunden sind, konsultiert sie oder er vorgän - gig den Senatsausschuss. Vorbehalten ist die Zustimmung des Universitätsra - tes, wenn die Schenkungen mit erheblichen Bedingungen und Auflagen ver - bunden sind; m) übt sie oder er das Hausrecht aus.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann bestimmte Bereiche der ihr oder ihm in die - sem Statut zugewiesenen Aufgaben an Mitarbeitende der Universitätsverwaltung delegieren und Dozierende zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.

Art. 95 b) Aufsicht

1 Die Rektorin oder der Rektor beaufsichtigt die übrigen Universitätsorgane, so - weit der Universitätsrat oder der Senat nicht diese Aufgabe wahrnimmt.

Art. 96 Rektorat

a) Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor; b) die Prorektorinnen und die Prorektoren; c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor; d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär; e) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Angehörige der Universität zu den Rektoratssitzungen beiziehen.
3 Der Universitätsrat bestimmt die Zahl der Prorektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus ihrem Kreis.

Art. 97 b) Aufgaben

1 Das Rektorat unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erfül - lung ihrer oder seiner Aufgaben.
4. Abteilungen (4.2.4.)

Art. 98 Stellung

1 Abteilungen sind selbständige Einheiten der Universität ohne eigene Rechtsper - sönlichkeit.
2 Sie wirken mit bei ihrer mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung.
3 Sie organisieren sich selbst im Rahmen der Bestimmungen von Gesetz und Statut und gestützt darauf ergangener Erlasse.

Art. 99 Grundauftrag und Zielvereinbarung

1 Die Abteilungen erfüllen einen vom Universitätsrat genehmigten Grundauftrag in Lehre, Forschung und Weiterbildung in ihrem Fachgebiet.
2 Der Grundauftrag wird periodisch in einer Zielvereinbarung der Rektorin oder des Rektors mit der Abteilung konkretisiert. Die mittelfristige Aufgaben- und Fi - nanzplanung der Abteilung ist dabei zu berücksichtigen. Die Zielvereinbarung kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein Budget vorsehen, über das die Abtei - lung verfügen kann. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
3 Der Universitätsrat nimmt die Zielvereinbarungen zur Kenntnis.
4 Die Abteilungen erstatten der Rektorin oder dem Rektor periodisch Bericht über die Erfüllung der Zielvereinbarung und über die Verwendung des eigenen Bud - gets.

Art. 100 Profilbereiche

1 In der Leistungsvereinbarung der Abteilungen mit der Rektorin oder dem Rektor werden die Bereiche festgesetzt, die der besonderen Profilbildung der Abteilung dienen. Der Senatsausschuss genehmigt die Leistungsvereinbarungen.
2 Die Leistungsvereinbarung wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen.

Art. 11 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.

3 Die Abteilungen erstatten der Rektorin oder dem Rektor jährlich Bericht über die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und die Verwendung der Mittel.

Art. 101 Zugehörigkeit

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers gehören einer Abteilung an.
2 Sie können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auch einer weiteren Abtei - lung angehören.

Art. 102 Gliederung

1 Organe der Abteilungen sind: a) Abteilungsvorstehende oder Abteilungsvorstehender (Dean); b) Abteilungsversammlung.
2 Die Abteilungen können einen Ausschuss als Organ vorsehen.

Art. 103 Abteilungsvorstehende oder Abteilungsvorstehender

1 Die Abteilungsvorstehende oder der Abteilungsvorstehende leitet die Abteilung.
2 Insbesondere: a) verantwortet sie oder er die Erarbeitung, Umsetzung und Erfüllung der Ziel - vereinbarung und der Leistungsvereinbarungen sowie der mittelfristigen Auf - gaben- und Finanzplanung der Abteilung; b) bestimmt sie oder er im Rahmen der Abteilungsbeschlüsse über die der Abtei - lung zur Verfügung stehenden Ressourcen und beaufsichtigt deren Verwen - dung; c) trägt sie oder er die Verantwortung für die Personalentwicklung der Abtei - lung, einschliesslich der Nachwuchsförderung; d) koordiniert sie oder er den Lehrbetrieb der Abteilung in sachlicher und perso - neller Hinsicht; e) hat sie oder er den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und im Ausschuss;
f) vertritt sie oder er die Abteilung in den gesamtuniversitären Gremien und nach aussen.
3 Die Abteilungsvorstehende oder der Abteilungsvorstehende besorgt alle Ge - schäfte der Abteilung, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.

Art. 104 Abteilungsversammlung

a) Zusammensetzung
1 Der Abteilungsversammlung gehören an: a) die Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren der Abtei - lung; a bis ) * die Assoziierten Professorinnen und Assoziierten Professoren der Abteilung; b) eine angemessene Vertretung des Mittelbaus und der Studentenschaft. Die Geschäftsordnung der Abteilung legt die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter fest. Sie entspricht mindestens 10 Prozent der Zahl der Ordent - lichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren der Abteilung; c) weitere Mitglieder, gemäss Geschäftsordnung der Abteilung.
2 Die Abteilungsversammlung kann weitere Angehörige der Universität mit bera - tender Stimme beiziehen.

Art. 105 b) Aufgaben

1 Die Abteilungsversammlung: a) beschliesst, im Rahmen der Vorgaben der Universität, die Aufgaben- und Fi - nanzplanung und die Profilbereiche sowie die Zielvereinbarung und die Leis - tungsvereinbarungen; b) regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; c) wählt die Abteilungsvorstehende oder den Abteilungsvorstehenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Ordentlichen Professorinnen und Ordentlichen Professoren der Universität; der Senat ge - nehmigt die Wahl; d) stellt für die Abteilung Anträge an den Senat; e) überweist dem Senat die Wahlvorschläge der Berufungskommissionen, die nicht mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen abgelehnt worden sind; f) behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung; g) führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und stellt dem Senat Antrag; h) bestimmt die Lehrprogramme; i) nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor; j) behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.

Art. 106 Geschäftsordnung

1 Die Abteilung erlässt eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organi - sation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen.
2 Der Universitätsrat genehmigt die Geschäftsordnung auf Antrag des Senats.

Art. 107 Programme

1 Die Studienschwerpunkte und Programme sind einer Abteilung zugeordnet.
2 Wahl und Kompetenzen der Programmverantwortlichen werden von der Abtei - lung in der Geschäftsordnung festgelegt. Es können Programmkommissionen vor - gesehen werden.
3 Ist in der Geschäftsordnung nichts festgelegt oder wird keine Programmverant - wortliche oder kein Programmverantwortlicher gewählt, amtet der Abteilungsvor - stand als Programmverantwortlicher.
5. Akademische Kommissionen (4.2.5.)

Art. 108 Grundsatz

1 Akademische Kommissionen wie Berufungskommissionen, Programmkommis - sionen, Weiterbildungskommission, Forschungskommission und Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern nehmen Aufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz, Statut oder ergangene Erlasse zugewiesen sind.

Art. 109 Kommission für Gleichstellung

a) Aufgaben *
1 Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern vertritt die Chancengleichheit an der Universität und nimmt zu Gleichstellungsanliegen Stel - lung.
2 Im Rahmen des akademischen Betriebs: a) berät sie die Angehörigen der Universität in Gleichstellungsfragen und fördert konkrete Massnahmen zur Verringerung von Ungleichheit; b) ist sie bei Entscheidungen und Erlassen, welche Gleichstellungsanliegen betreffen, anzuhören und kann dazu einen Antrag stellen.

Art. 110 b) Zusammensetzung *

1 Der Kommission für Gleichstellung gehören an: a) * eine Ordentliche oder Assoziierte Professorin bzw. ein Ordentlicher oder As - soziierter Professor je Abteilung;
b) je zwei Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft.
2 Den Vorsitz führt in der Regel ein Senatsmitglied.
3 Die Kommission für Gleichstellung kann weitere Persönlichkeiten mit beraten - der Stimme beiziehen.

Art. 111 Weitere Kommissionen

1 Der Senat kann weitere akademische Kommissionen von gesamtuniversitärer Be - deutung einsetzen. Der Senat legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Kommissionen fest. *

Art. 112 Ombudsstelle

1 Der Senat wählt eine Ombudsstelle.
2 Er legt im Rahmen dieses Statuts deren Stellung und Aufgaben fest.
6. Rechtspflegeorgane (4.2.6.)

Art. 113 Grundsatz

1 Organe der Rechtspflege sind die: a) Disziplinarkommission; b) Rekurskommission.
2 Die Rechtspflegeorgane werden nach Gesetz oder Statut bestellt.
3 Das Verfahren vor den Rechtspflegeorganen richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 7

Art. 114 Disziplinarkommission

a) Zusammensetzung und Aufgaben
1 Der Disziplinarkommission gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder zur Universität in ei - nem Dienstverhältnis steht noch immatrikuliert ist; b) * zwei Ordentliche Professorinnen oder Ordentliche Professoren und je eine Angehörige oder ein Angehöriger des Mittelbaus wie der Studentenschaft als Mitglieder; c) * wenigstens zwei Ersatzmitglieder, die vom Universitätsrat bestimmt werden. Zu den Ersatzmitgliedern gehören je eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbe - auftragter und eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Stu - dent der Ausbildung in Humanmedizin.
7 sGS 951.1
2 Die Disziplinarkommission wird vom Universitätsrat gewählt. Sie entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.
3 Die Disziplinarkommission spricht Recht bei schuldhaften Verstössen gegen die Ordnung der Universität.

Art. 115 b) Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme

1 Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn die davon Betroffenen nicht mehr Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind oder sich nicht mehr um die Zu - lassung zur Universität bewerben.
2 Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
3 Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen inner - halb von zwei Jahren mit der Universität wieder in Beziehung treten.

Art. 116 Rekurskommission

1 Der Rekurskommission gehören an: a) vier Ordentliche Professorinnen und Ordentliche Professoren als Mitglieder, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident; b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus und der Studentenschaft als Mitglieder.
2 Für jede Mitgliederkategorie wird eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestimmt. Zu den Ersatzmitgliedern gehören je eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftrag - ter und eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der Aus - bildung in Humanmedizin. Die Rekurskommission entscheidet in ordentlicher Besetzung. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid. *
3 Die Rekurskommission entscheidet in erster Instanz Rekurse gegen Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf Studien- oder Prüfungsvorschriften stützen. C. Mittelbau und Studentenschaft (4.3.)

Art. 117 Mittelbau

1 Dem Mittelbau gehören an: a) Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren, Ständige Dozierende und Lehrbeauftragte; b) Assistierende und Wissenschaftliche Mitarbeitende der Universität und der Institute, die über einen Master- oder einen akademischen Diplomabschluss verfügen. Sind diese Personen immatrikuliert, können sie erklären, dem Mit - telbau nicht angehören zu wollen.

Art. 118 Studentenschaft

1 Der Studentenschaft gehören die immatrikulierten Studierenden an.

Art. 119 Mitwirkung in der Selbstverwaltung

1 Mittelbau und Studentenschaft wirken als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaf - ten ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der universitären Selbstverwaltung mit.
2 In die Akademischen Organe der Universität nehmen die Vertreterinnen und Vertreter des Mittelbaus und der Studentenschaft gemäss Universitätsgesetz, Sta - tut und weiteren Erlassen Einsitz. Die Amtsdauer der Studentenschaftsvertretung beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Juni.
3 Die Körperschaft wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst. Für die Diszipli - narkommission macht sie dem Universitätsrat einen Wahlvorschlag.
4 Ist in einem Akademischen Organ nur die Einsitznahme einer Vertreterin oder eines Vertreters von Mittelbau oder Studentenschaft vorgesehen, kann die Körper - schaft, die keine Vertreterin oder keinen Vertreter stellt, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.

Art. 120 Organisation

1 Die Teilkörperschaften organisieren sich selbst durch Statuten. Der Universitäts - rat genehmigt diese auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.
2 Oberstes Organ ist jeweils die Gesamtheit der Mitglieder.

Art. 121 Finanzen

1 Mittelbau und Studentenschaft können Mitgliederbeiträge erheben. Für die Mit - glieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Körperschaft der Rekto - rin oder dem Rektor jährlich Rechenschaft ab. D. Universitätsverwaltung (4.4.)

Art. 122 Grundsatz

1 Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen Lehr- und For - schungsbetrieb. Die Gesamtleitung untersteht der Rektorin oder dem Rektor.
2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung.
3 Insbesondere obliegen ihr oder ihm die finanziellen, personellen und technischen Belange der Universität.

Art. 123 Verwaltungssprache

1 Die Verwaltungssprache ist deutsch. Offizielle schriftliche oder elektronische Veröffentlichungen können zusätzlich in einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. V. Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen, Institute mit gesamtuniversitären Aufgaben oder besonderem Auftrag sowie Zentren * (5.)
1. Wissenschaftliche Institute und Forschungsstellen (5.1.)

Art. 124 Grundsatz

1 Zweck und Aufgaben, Organisation sowie Herkunft und Verwendung der Betriebsmittel regelt für jedes Institut und jede Forschungsstelle eine vom Univer - sitätsrat erlassene Satzung.
2 Die wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen sind langfristig selbsttra - gend zu führen. Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Aufla - gen verbinden.

Art. 125 Leitung

1 Die Leitung der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen obliegt in der Regel den Ordentlichen oder Assoziierten Professorinnen bzw. Ordentlichen oder Assoziierten Professoren. *
2 Der Universitätsrat wählt auf Antrag des Senats die Präsidentin oder den Präsi - denten des Geschäftsleitenden Ausschusses und die Direktorinnen und Direkto - ren. Die übrigen leitenden und beratenden Organe werden durch die Satzung be - stimmt.

Art. 126 Rechnungslegung

1 Wissenschaftliche Institute und Forschungsstellen führen eigene Rechnungen.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwal - tungsdirektor erlässt Vorschriften über die Art der Rechnungslegung.
3 Die Jahresrechnung wird der für die Rechnungskontrolle der Universität zustän - digen Stelle zur Prüfung vorgelegt und vom Universitätsrat genehmigt.

Art. 127 Konferenz der Institutsleiterinnen und Institutsleiter

1 Zur Aussprache über gemeinsame Probleme und insbesondere zum Zwecke der Koordination besteht eine Konferenz der Institutsleiterinnen und Institutsleiter. Ihr gehören die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitung der einzelnen Institute und der Forschungsstellen an.
2 Die Konferenz wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
3 Sie kann im Rahmen der gesamtuniversitären Vorgaben Richtlinien für die Per - sonaladministration erlassen.
2. Institute mit gesamtuniversitären Aufgaben oder besonderem Auftrag * (5.2.)

Art. 128 Stellung und Aufgaben der Executive School

1 Die Universität führt eine Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG).
2 Die Executive School besteht als Institut mit besonderen gesamtuniversitären Aufgaben. Sie erbringt Finanzierungsbeiträge an den Gesamthaushalt der Univer - sität.
3 Die Stellung der Executive School richtet sich nach den Bestimmungen für die wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen. Die Satzung kann abwei - chende Bestimmungen enthalten. Vorbehalten bleiben besondere durch den Uni - versitätsrat erlassene Vorschriften.
4 Zweck, Aufgaben und Leitungsorganisation werden in der Satzung festgelegt und deren Umsetzung in einer jährlichen Leistungsvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor konkretisiert. Art. 11 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
5 Die Weiterbildungskommission der Universität erfüllt die Aufgabe als Geschäfts - leitender Ausschuss der Executive School.

Art. 128a * School of Medicine

1 Die Universität führt eine School of Medicine (Med-HSG).
2 Die School of Medicine besteht als Institut mit besonderem Auftrag. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern Universität Zürich und Kantons - spital St.Gallen die Ausbildung in Humanmedizin sicher.
3 Die Stellung der School of Medicine richtet sich nach den Bestimmungen für die wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen. Die Satzung kann abwei - chende Bestimmungen enthalten. Vorbehalten bleiben besondere durch den Uni - versitätsrat erlassene Vorschriften.
4 Zweck, Aufgaben und Leitungsorganisation werden in der Satzung festgelegt und deren Umsetzung in einer jährlichen Leistungsvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor konkretisiert. Art. 11 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.

Art. 128b * b) Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

1 Die Zusammenarbeit der Universität mit der Universität Zürich und dem Kan - tonsspital St.Gallen ist in Kooperationsvereinbarungen geregelt.
2 Die School of Medicine stellt die Koordination der Ausbildung in Humanmedi - zin mit der Universität Zürich und dem Kantonsspital St.Gallen über eine gemein - same Koordinationskommission sicher.
3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Koordinationskommission richten sich nach der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und der Uni - versität Zürich.
3. Zentren (5.3.)

Art. 129 Grundsatz

1 Die Universität kann Zentren zur institutsübergreifenden Zusammenarbeit an bestimmten Themen einrichten.
2 Einzelheiten regelt ein vom Senatsausschuss erlassenes Reglement. VI. Finanzhaushalt (6.)

Art. 130 Finanzierung

1 Die Universität finanziert ihre Ausgaben über: 8 a) Gebühren; b) Vermögenserträge; c) besondere Einnahmen; d) Fonds; e) Bundes- und andere Beiträge; f) Kantonsbeitrag.
8 vgl. Art. 47 Universitätsgesetz
VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Universitätsstatut vom 3. November 1997 9 wird aufgehoben.

Art. 132 SNF-Förderungsprofessuren

1 Die SNF-Förderungsprofessorinnen und SNF-Förderungsprofessoren sind in Rechten und Pflichten den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gleichgestellt. Die Geschäftsordnung der Abteilung kann vorsehen, dass sie der Abteilungsversammlung angehören.

Art. 133 Ehemaligenorganisation

1 HSG Alumni ist die Ehemaligen-Organisation der Universität St.Gallen.
2 Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit. *
3 Sie fördert die Vernetzung unter den Ehemaligen und sorgt für die Bindung der Ehemaligen an die Universität. *

Art. 133a * Datenweitergabe an HSG Alumni

1 Zur Förderung der Bindung der Ehemaligen an die Universität kann HSG Alumni von der Universität diejenigen Daten der Studierenden, Absolventinnen und Absolventen erhalten, welche für die Kontaktaufnahme erforderlich sind.
2 Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen HSG Alumni und der Universi - tät geregelt. Der Vertrag wird vom Senatsausschuss abgeschlossen.

Art. 134 Übergangsbestimmungen

1 Die nach dem bisherigen Universitätsstatut bestellten Vertreter der Organe der Universität gelten bis zum Ablauf der Amtsperiode als gewählt.
2 Der Senat genehmigt die Wahl der Abteilungsvorstehenden, die nach bisheriger Ordnung gewählt worden sind und deren Amtsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Statuts, spätestens aber vor dem 1. August 2011, beginnt.
9 sGS 217.15 (nGS 39-32).

Art. 134 bis * Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. März 2017

1 Die Stellung und das Verfahren für Nachwuchskräfte, die nach Art. 43 des Uni - versitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 10 Nachtrags gewählt worden sind, richten sich weiter nach jener Bestimmung sowie nach den vom Senat gestützt darauf erlassenen Richtlinien 11 .

Art. 135 Vollzugsbeginn

1 Dieses Statut wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. Januar 2011 angewendet.
10 sGS 217.15 .
11 Richtlinien des Senates über das Tenure-Track-Verfahren an der Universität St.Gallen vom
22. August 2007 (mit Nachtrag vom 6. Dezember 2010).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–4 25.10.2010 01.01.2011

Art. 1, Abs. 2 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 1, Abs. 3 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 1, Abs. 4 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 1, Abs. 5 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 1, Abs. 6 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 4, Abs. 1, f) eingefügt 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 7, Abs. 1 bis eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 15, Abs. 1 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 15, Abs. 1 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-023 16.03.2020 01.05.2020

Art. 18, Abs. 2 geändert 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 32, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 38, Abs. 1, a), 1 bis . eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 38, Abs. 2, c) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 39a eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 40, Abs. 3 aufgehoben 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 42, Abs. 1 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 42, Abs. 3 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 43 aufgehoben 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 44 Artikeltitel ge -

ändert
2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 44, Abs. 1 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 44, Abs. 3 bis eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 45, Abs. 2 eingefügt 2019-022 10.12.2018 01.01.2019

Art. 46, Abs. 2 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 50, Abs. 1 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 50, Abs. 3 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 50, Abs. 3 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 50, Abs. 4 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 55, Abs. 6 eingefügt 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 55 bis eingefügt 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 56, Abs. 2 geändert 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 56, Abs. 3 geändert 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 60, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 61, Abs. 1 geändert 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 70 Artikeltitel ge -

ändert
2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 70a eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 72 Artikeltitel ge -

ändert
2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 72a eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 75, Abs. 1 geändert 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 92, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 104, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

Art. 109 Artikeltitel ge -

ändert
2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 110 Artikeltitel ge -

ändert
2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 110, Abs. 1, a) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 111, Abs. 1 geändert 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 114, Abs. 1, b) geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 114, Abs. 1, c) eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 116, Abs. 2 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Gliederungstitel 5. geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 125, Abs. 1 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Gliederungstitel 5.2. geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 128a eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 128b eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 133, Abs. 2 geändert 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 133, Abs. 3 eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 133a eingefügt 2019-033 14.01.2019 01.04.2019

Art. 134 bis eingefügt 2017-035 13.03.2017 01.06.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–4
13.03.2017 01.06.2017 Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 38, Abs. 1, a), 1 bis . eingefügt 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 39a eingefügt 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-035
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.03.2017 01.06.2017 Art. 40, Abs. 3 aufgehoben 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 42, Abs. 1 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 42, Abs. 3 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 43 aufgehoben 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 44 Artikeltitel ge - ändert
2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 44, Abs. 1 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 44, Abs. 3 bis eingefügt 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 46, Abs. 2 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 50, Abs. 3 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 61, Abs. 1 geändert 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 104, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2017-035
13.03.2017 01.06.2017 Art. 134 bis eingefügt 2017-035
10.12.2018 01.01.2019 Art. 45, Abs. 2 eingefügt 2019-022
14.01.2019 01.04.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 7, Abs. 1 bis eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 15, Abs. 1 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 19, Abs. 1, b) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 32, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 38, Abs. 2, c) eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 50, Abs. 1 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 50, Abs. 3 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 50, Abs. 4 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 70 Artikeltitel ge - ändert
2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 70a eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 72 Artikeltitel ge - ändert
2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 72a eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 92, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2019-033 - ändert
14.01.2019 01.04.2019 Art. 110 Artikeltitel ge - ändert
2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 110, Abs. 1, a) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 114, Abs. 1, b) geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 114, Abs. 1, c) eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 116, Abs. 2 geändert 2019-033
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 5. geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 125, Abs. 1 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 5.2. geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 128a eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 128b eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 133, Abs. 2 geändert 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 133, Abs. 3 eingefügt 2019-033
14.01.2019 01.04.2019 Art. 133a eingefügt 2019-033
16.03.2020 01.05.2020 Art. 1, Abs. 2 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 1, Abs. 3 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 1, Abs. 4 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 1, Abs. 5 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 1, Abs. 6 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 4, Abs. 1, f) eingefügt 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 15, Abs. 1 geändert 2020-023
16.03.2020 01.05.2020 Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-023
07.03.2022 01.05.2022 Art. 18, Abs. 2 geändert 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 55, Abs. 6 eingefügt 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 55 bis eingefügt 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 56, Abs. 2 geändert 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 56, Abs. 3 geändert 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 75, Abs. 1 geändert 2022-021
07.03.2022 01.05.2022 Art. 111, Abs. 1 geändert 2022-021
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