Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Vom 31. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 47, 57, 80, 84, 86 und 106f. des UVG vom 20. März 1981
1 ) sowie auf § 2 des Or - ganisationsgesetzes vom 22. April 1976
2 ) , beschliesst:
§ 1
3 Allgemeine Oberaufsicht
1 Der kantonale Vollzug des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obliegt dem Departe - ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, soweit er nicht ausdrücklich einer anderen Behörde über - tragen ist.
§ 2 Versicherungspflicht / Überwachung
1 Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG, Art. 107 UVV): Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht; Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht; Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss UVG erfasst sind.
2 Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr oblie - gen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernah - me der Aufgaben einverstanden sind.
3 Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten, die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.
§ 3 Allgemeiner Vollzug
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4 ) Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit deren Vollzug gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG dem Kanton übertragen ist. Es zieht im Bedarfsfalle Fachleute aus andern Abteilungen der kantonalen Verwaltung zur Mithilfe bei.
§ 4 Beschlagnahme und Betriebsschliessung
1 - richtungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG und verfügt nötigenfalls die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen.
2 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Betrieb bis zur Behebung der sicherheitswidrigen Zustände sofort schliessen. Ein solcher Schliessungsentscheid ist innert drei Werktagen durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu bestätigen oder )
1) SR .
2) SG 153.100 .
3)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 112 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
§ 3: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11 . -
liche Bezeichnung: «Gewerbe-Inspektorat». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie,Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
5)
§ 4 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 112 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
1
Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz
§ 5 Verfügung von Massnahmen
1 Führen die Bemühungen gemäss den Art. 60–63 UVV nicht zu einem vorschriftsgemässen Zustand, so sind die erforderlichen Massnahmen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anzuordnen.
2 Die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ist als schriftliche Verfügung zu erlassen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Verfügung an Ort und Stelle mündlich erlassen und eröffnet werden. Sie ist unmittelbar anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Eröffnung.
§ 6 Amts- und Rechtshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und andern Organen, welche die Arbeitssicherheit durchzusetzen haben, die erforderliche Amts- und Rechtshilfe gemäss Art. 86 UVG und Art. 41 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.
2 In zeitlich dringenden Fällen nimmt die Kantonspolizei Hilfe-Ersuchen direkt entgegen; sie orientiert das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nachträglich über das Hilfe-Ersuchen sowie über die ge - troffenen Hilfe-Massnahmen.
3 In den übrigen Fällen ist das Hilfe-Ersuchen der Kantonspolizei über das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuzuleiten.
§ 7 Abklärungen
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen die Versicherer im Rahmen ihrer Zustän - digkeiten sowie nach Massgabe ihrer sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten gemäss Art. 47 UVG der Abklärung des Unfalltatbestandes.
2 Sie melden schwere Berufsunfälle, von denen sie Kenntnis erhalten, unaufgefordert und unverzüglich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
§ 8
6 Rechtspflege
1 Für Streitigkeiten, Einsprachen und Beschwerden gelten neben Art. 57 UVG und Art. 57 des Bundes - gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.
§ 9 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.
7 )
6)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 3. 6. 2003 (wirksam seit 8. 6. 2003).
7) Wirksam seit 8. 8. 1990.
2
Feedback