Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) vom 2. Juli 1991 (Stand 6. Mai 2006)
1. Zuständigkeit und Koordination
§ 1 Zuständigkeit
1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über Bodenverbesserungen und landwirt - schaftliche Hochbauten
1 ) sind das Departement für Inneres und Volkswirtschaft so - wie das Landwirtschaftsamt. *
2 Bei Bodenverbesserungen, die überwiegend forstwirtschaftlichen Belangen dienen, sind das Departement für Bau und Umwelt sowie das Kantonsforstamt zuständig.
§ 2 Koordination
1 Das zuständige Amt stellt sicher, dass die von einem Vorhaben betroffenen kanto - nalen Stellen rechtzeitig in Form von Mitberichten in das Verfahren einbezogen werden.
2. Verfahren
2.1. Gesamtmeliorationen
§ 3 Vorstudie, Einleitung
1 Das zuständige Amt prüft Gesuche um Bodenverbesserungen und erarbeitet eine Vorstudie. Diese gibt insbesondere Auskunft über Parzellen-, Erschliessungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie ökologische und archäologische Interessen.
2 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Vorstudie über die Einleitung des Ver - fahrens.
1) RB 913.2
§ 4 Vorprojekt
1 Nach Bereinigung des Beizugsgebietes erarbeitet das zuständige Amt ein Vorpro - jekt.
2 Das Vorprojekt gibt Auskunft über die vorgesehenen Massnahmen und deren Aus - wirkungen auf die Umwelt. Hinsichtlich Detaillierungsgrad gelten die Anforderun - gen der Wegleitung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Meliorationen.
3 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das Vorprojekt der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.
§ 5 Genehmigung, Beitragszusicherung
1 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund des Vorprojektes über die Beitragsberech - tigung.
2 Das genehmigte Vorprojekt bildet die Grundlage für den Beschluss über die Grün - dung des Unternehmens.
§ 6 Auflagen
1 Die Statuten haben öffentliche Auflagen über folgende Bereiche vorzusehen:
1. alter Bestand;
2. Bonitierung;
3. Wegnetz;
4. Veränderung des Wasserhaushaltes;
5. Landschaftsschutz, ökologische Ausgleichsmassnahmen und archäologische Fundstellen;
6. Neuzuteilung;
7. Vermarktung;
8. Kostenverleger.
§ 7 Abweichungen vom Vorprojekt
1 Nach Durchführung der Auflageverfahren gemäss § 6 Ziff. 3 bis Ziff. 6 ist ein Be - richt zu erstellen, in welchem wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorpro - jekt dargelegt werden.
2 Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist der Bericht der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Änderungen und deren Beitragsberechti - gung.
§ 8 Vorzeitige Teilgenehmigung
1 Auf Antrag des Korporationsvorstandes kann das zuständige Departement den Än - derungsnachweis für einzelne Parzellen vorzeitig genehmigen, sofern sämtliche Ein - sprachen erledigt sind.
§ 9 Verkehrswert
1 Als Verkehrswert gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes
1 ) gilt der Bonitierungswert multipliziert mit dem Verkehrswertfaktor, zuzüglich allfällige Baulandzuschläge.
2 Der Verkehrswertfaktor entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den Landbeschaffungskosten und dem Bonitierungswert.
3 Massgebend sind die im Zeitpunkt des Neuantritts gültigen Werte.
2.2. Andere kulturtechnische Massnahmen
§ 10 * Begriff
1 Als andere kulturtechnische Massnahmen gelten Bodenverbesserungen gemäss Bundesrecht, soweit sie nicht im Rahmen von Gesamtmeliorationen durchgeführt werden, insbesondere die freiwillige Güterzusammenlegung und die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen.
§ 11 Verfahren
1 § 3, § 4 und § 7 finden sinngemäss Anwendung.
2.3. Landwirtschaftliche Hochbauten
§ 12 * Einreichung der Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind beim Landwirtschaftsamt, Abteilung Strukturverbesse - rungen, einzureichen.
§ 13 Ausrichtung von Beiträgen
1 Bezüglich Ausrichtung von Beiträgen gelten die Voraussetzungen des Bundesrech - tes.
1) RB 913.2
3. Beiträge des Kantons
§ 14 * Grundsatz
1 An Bodenverbesserungen kann der Kanton im Rahmen des bewilligten Budgetkre - dits Beiträge entsprechend den prozentualen Ansätzen des Bundes leisten.
§ 14a * Gesamtmeliorationen
1 Bei Gesamtmeliorationen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Gemeinden zusätzlich einen Beitrag in der Höhe von mindestens
5 % der beitragsberechtigten Kosten leisten.
§ 14b * Periodische Wiederinstandstellungen
1 Bei einer periodischen Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass:
1. die rechtskräftige Auflösung der Güterzusammenlegungskorporation mehr als
20 Jahre zurückliegt;
2. die ersuchende Unterhaltskörperschaft noch nie einen solchen Beitrag für die betreffende Bodenverbesserung erhalten hat;
3. die ersuchende Unterhaltskörperschaft in der Regel ein ganzes Gemeindege - biet abdeckt;
4. die ersuchende Unterhaltskörperschaft über rechtsgenügende Statuten oder ein aktuelles Reglement verfügt;
5. die Anlagen bisher sachgerecht unterhalten wurden;
6. die Finanzierung der nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verblei - benden Restkosten sichergestellt ist und
7. das Projekt in der Regel innerhalb eines Jahres ab Beitragszusicherung reali - sierbar ist.
2 Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere ein Situationsplan mit den zu sanieren - den Anlagen, die Statuten oder das Reglement sowie die fünf letzten Jahresrechnun - gen der Unterhaltskörperschaft einzureichen.
3 Das Amt kann die Einzelheiten regeln.
§ 15 * Landwirtschaftliche Hochbauten
1 An landwirtschaftliche Hochbauten leistet der Kanton Beiträge nach den prozen - tualen Ansätzen des Bundes.
§ 16 Beitragsberechtigte Kosten
1 Die Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten richtet sich nach Bundesrecht.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Hängige Verfahren
1 Die vor dem Inkrafttreten beschlossenen Bodenverbesserungen werden nach altem Recht weitergeführt.
2 Gesuche um Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten werden nach dem im Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht behandelt.
§ 18 ...
1 )
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz) vom 2. Mai 1988
2 ) am 15.
1991 in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1991, Seite 1073.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1989.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.07.1991 15.07.1991 Erstfassung ABl. 28/1991
§ 1 Abs. 1 03.09.2002 01.10.2002 geändert 36/2002
§ 10 02.05.2006 06.05.2006 geändert 18/2006
§ 12 03.09.2002 01.10.2002 geändert 36/2002
§ 14 19.09.1995 01.01.1996 geändert 38/1995
§ 14 02.05.2006 06.05.2006 geändert 18/2006
§ 14a 02.05.2006 06.05.2006 eingefügt 18/2006
§ 14b 02.05.2006 06.05.2006 eingefügt 18/2006
§ 15 19.09.1995 01.01.1996 geändert 38/1995
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