Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt (FHV) vom 29. November 2011 (Stand 1. Januar 2019)
1. Allgemeines und Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
1 Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates
1 ) und diese Verordnung finden auf die Ämter und Betriebe gemäss Organisationsplan sowie die Organe der Rechtspfle - ge Anwendung.
§ 2 Kontenrahmen
1 Der Regierungsrat legt den Kontenrahmen aufgrund der Vorgaben des harmoni - sierten Rechnungsmodells fest.
2 Budget und Rechnung sind institutionell gegliedert.
§ 3 Neue Ausgaben
1 Der Regierungsrat bezeichnet im Budget und soweit möglich bereits im Finanzplan diejenigen Ausgabenpositionen, die nicht als gebunden gelten und somit gemäss § 23 der Kantonsverfassung
2 ) dem obligatorischen oder fakultativen Referendum un - terstehen.
§ 4 Rechnungsmodell
1 Die Rechnungsführung und -darstellung erfolgt in Anlehnung an die Empfehlun - gen gemäss Handbuch «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2», herausgegeben von der Konferenz der Kantonalen Finanz - direktorinnen und Finanzdirektoren (FDK).
§ 5 Vertretung bei Beteiligungen
1 Die Vertretung in Organen juristischer Personen, deren Mitglied der Kanton ist oder an denen er finanziell beteiligt ist, obliegt der Finanzverwaltung, soweit der Re - gierungsrat nichts anderes bestimmt.
1) RB 611.1
2) RB 101
§ 6 Konzernkosten
1 Für Betriebe und Anstalten, die sich eigenwirtschaftlich finanzieren, legt der Re - gierungsrat die übergeordneten Konzernkosten und Konzessionsabgeltungen jährlich mit dem Budget fest.
2. Haushaltsteuerung
§ 7 Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung richtet sich nach den anerkannten Regeln eines geordneten Rechnungswesens. Es gilt das vom Regierungsrat erlassene Handbuch über das Rechnungswesen des Kantons.
§ 8 Kontenplan
1 Die Finanzverwaltung bestimmt nach Anhörung der betroffenen Ämter den Kon - tenplan.
§ 9 Verfügung über Kredite
1 Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind für die Verwendung der bewilligten Kredite verantwortlich.
2 Soweit nicht anders geregelt, gelten über bewilligte Budgetkredite die folgenden Verfügungskompetenzen:
1. Ämter und Betriebe bis Fr. 50'000;
2. Departemente und Staatskanzlei über Fr. 50'000. Für die Verfügung über Budgetkredite ab Fr. 100'000 ist grundsätzlich der Regie - rungsrat zuständig. Er regelt die Einzelheiten.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei können die Verfügungsberechtigung ihrer Ämter und Betriebe einschränken oder erhöhen.
§ 10 Spezialfinanzierungen
1 Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
2 Der Zinssatz wird jährlich festgelegt. Massgebend ist der Satz für fünf Jahres-Kas - senobligationen der Thurgauer Kantonalbank. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Verzinsungsregelungen.
1 Für die Führung des Landkreditkontos gilt das vom Regierungsrat erlassene Regle - ment.
§ 12 Ausgabenstabilisierung
1 Der Nachweis der Einhaltung der Ausgabenstabilisierung ist im Rechnungsab - schluss darzustellen.
2 Für das Budget ist das nominale BIP-Wachstum der letzten acht Jahre als Vorgabe massgebend.
3 Der Nachweis ist anhand des gleitenden Durchschnitts der zurückliegenden acht Jahre zu berechnen.
4 Das nationale nominale Bruttoinlandprodukt (BIP) dient solange als Orientierungs - grösse, bis ein offizielles regionales BIP vorliegt.
§ 13 Finanzkennzahlen
1 Die Finanzkennzahlen werden laut den anerkannten Formeln gemäss HRM2 be - rechnet.
§ 14 Zuordnung zur Investitionsrechnung
1 Ausgaben ab einem Gesamtkredit von Fr. 100'000, die zu einem Mehrwert mit mehrjähriger Nutzungsdauer führen, sind in der Regel der Investitionsrechnung zu - zuordnen.
§ 15 Ertrag LSVA
1 Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes (LSVA) gilt als frei verfügbare Einnahme und wird wie folgt verbucht:
1. 45 % des Kantonsanteils werden zur Reduktion der Nettobelastung der Auf - wendungen im Kantonsstrassenunterhalt eingesetzt;
2. 45 % des Kantonsanteils werden zur Reduktion der Nettobelastung der Auf - wendungen im regionalen Personenverkehr eingesetzt;
3. 10 % des Kantonsanteils werden in eine Rückstellung, insbesondere für be - sondere Vorhaben und Projekte des gemischten Verkehrs, überführt.
§ 16 Ertrag Kontrollschilderauktion
1 Der Nettoertrag aus der Kontrollschilderauktion des Strassenverkehrsamtes wird in eine Spezialfinanzierung überführt, die der Förderung der Verkehrssicherheit, insbe - sondere der Prävention im Strassenverkehr dient.
§ 17 Ertrag aus Swisslos
1
... *
2 Der kantonale Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird wie folgt aufgeteilt: *
1. * 78 % an den Lotteriefonds;
2. * 22 % an den Sportfonds.
3 Das Departement für Finanzen und Soziales regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
3. Kreditrecht
§ 18 Verpflichtungskredite
1 Zu neu beantragten Verpflichtungskrediten ist in der Regel in der Budgetbotschaft eine Erläuterung zu verfassen.
§ 19 Kontrolle
1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen die Kontrolle über alle laufenden Verpflichtungskredite.
§ 20 Abrechnung
1 Über abgeschlossene Verpflichtungskredite ist im entsprechenden Geschäftsbericht Rechenschaft abzulegen.
§ 21 Kreditüberschreitung
1 Im Geschäftsbericht begründet der Regierungsrat wesentliche Kreditüberschreitun - gen. Als wesentlich gelten in der Erfolgsrechnung Abweichungen von mehr als
10 % und mindestens Fr. 50'000, in der Investitionsrechnung Abweichungen von mehr als 10 % und mindestens Fr. 100'000.
4. Rechnungslegung
§ 22 Inhalt der Jahresrechnung und Anhang
1 Die Jahresrechnung soll eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der fi - nanziellen Verhältnisse ermöglichen.
2 Im Anhang zur Bilanz sind folgende Informationen und Übersichten aufzulisten:
1. Eigenkapitalnachweis;
2. Eventualverpflichtungen;
3. Verpflichtungskredite;
4. Darlehen des Finanzvermögens;
5. abzuschreibende Verwaltungsvermögen;
6. Immobilienbestand;
7. Beteiligungen;
8. Fremdkapital;
9. Rückstellungen;
10. Spezialfinanzierungen.
§ 23 Abschreibungen und Bewertungen
1 Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt grundsätzlich linear, basie - rend auf der Nutzungsdauer. Es gelten folgende Mindestabschreibungssätze:
1. Immobilien 3 %;
2. Mobilien 10 %;
3. Informatikinvestitionen 20 %;
4. Strassenbauten 2,5 %.
1bis Für Informatikinvestitionen mit einer Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren gilt ein Mindestabschreibungssatz von 10 %. *
2 Investitionsbeiträge und Strasseninvestitionen können sofort voll abgeschrieben werden.
3 Die Immobilien des Finanzvermögens sind mindestens alle zehn Jahre einer Neu - bewertung zu unterziehen.
4 Der Regierungsrat kann im Budget und im Rechnungsabschluss höhere Abschrei - bungssätze anwenden. Die Abweichungen sind zu begründen.
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 24 Controlling
1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen in ihrem Verantwortungsbereich ein systematisches Controlling sicher. Auf Mitte und Ende Jahr ist dem Regierungs - rat ein interner Gesamtcontrollingbericht zur Genehmigung vorzulegen.
§ 25 Finanzielles Risikomanagement *
1 Instrumente des finanziellen Risikomanagements sind insbesondere: *
1. * Risikoportfolio und -landkarte;
2. * Internes Kontrollsystem (IKS);
3. * Controllingbericht.
2 Das Departement definiert Richtlinien über die Organisation und die Umsetzung des Risikomanagements. Der Regierungsrat genehmigt die Richtlinien. *
§ 26 Überprüfung *
1 Die Ämter und Betriebe überprüfen jährlich die Angemessenheit und Effizienz der in ihrem Verantwortungsbereich eingesetzten Instrumente des Risikomanage - ments. *
§ 27 Geldmittelbewirtschaftung
1 Das Departement für Finanzen und Soziales erlässt zuhanden der Finanzverwal - tung ein Reglement über die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung und bringt es dem Regierungsrat zur Kenntnis.
§ 28 Interne Verrechnungen
1 Die internen Verrechnungen richten sich nach dem Handbuch über das Rechnungs - wesen.
§ 29 Kreditverantwortung
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind für die sachgerechte Verwendung der gesprochenen Kredite verantwortlich.
2 Sie organisieren die Auszahlungskompetenzen im Rahmen der übergeordneten Verfügungskompetenzen.
§ 30 Kostenrechnung
1 Ämter und Betriebe mit Leistungsauftrag und Globalbudget ermitteln die Leis - tungskosten mittels einer Kostenträgerrechnung.
§ 31 Bonus / Malus
1 Ämter und Betriebe mit Globalbudgets können gegen Nachweis einer positiven Saldoabweichung Rückstellungen bilden.
2 Das Handbuch für das Rechnungswesen regelt die Einzelheiten.
§ 32 Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben
1 Die Ämter und Betriebe führen über bedingt rückzahlbare Forderungen sowie für Bürgschaften, Pfandbestellungen und Garantien des Staates ein Inventar und einen Gewährleistungsspiegel.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei prüfen die Inventare und melden sie je - weils Ende Jahr an die Finanzverwaltung zuhanden des Geschäftsberichts.
§ 33 Zahlungsverkehr
1 Zwecks Optimierung der Mittelbewirtschaftung wird der Zahlungsverkehr in der Regel von der Finanzverwaltung geführt.
2 Die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sowie die dezentrale Führung von Post- und Bankkonten bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung. Die Verfügungsberechtigung über Geldkonten hat grundsätzlich mit Kollektivunter - schrift zu erfolgen. *
3 Vertragspartner für die Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit Finanzin - stituten sind die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Depar - tements beziehungsweise die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die Staatskanzlei jeweils gemeinsam mit der Chefin oder dem Chef der Finanzverwal - tung. Sie regeln die Zeichnungsberechtigungen. *
§ 34 Forderungsabschreibungen
1 Die Kompetenz zur Abschreibung von Forderungen liegt beim in der Sache zustän - digen Departement und der Staatskanzlei. Soweit die Uneinbringlichkeit ausgewie - sen ist, können Beträge bis Fr. 1'000 durch die zuständigen Ämter und Betriebe ab - geschrieben werden. Abgeschriebene Forderungen bleiben pro memoria in den Bü - chern, bis die Uneinbringlichkeit definitiv feststeht.
§ 35 Teilzahlungen
1 Für Arbeiten und Lieferungen, die der Staat in Auftrag gibt oder subventioniert, können bei entsprechendem Leistungsnachweis Teilzahlungen vereinbart werden.
§ 36 Forderungserlasse
1 Die Zuständigkeit für Forderungserlasse liegt unter dem Vorbehalt spezialrechtli - cher Bestimmungen beim Departement für Finanzen und Soziales. Beträge bis Fr. 500 können von den zuständigen Ämtern und Betrieben erlassen werden. Mit dem Forderungserlass erlischt die Forderung; sie ist gleichzeitig abzuschreiben.
§ 37 Inkasso
1 Die Finanzverwaltung regelt das Inkasso für die zentrale und dezentrale Verwal - tung. Sie erlässt die entsprechenden Richtlinien.
6. Finanzkontrolle
§ 38 Zusammenarbeit
1 Die Finanzkontrolle verkehrt mit den Departementen, der Staatskanzlei sowie den Ämtern und Betrieben direkt.
2 Sie kann alle für eine einwandfreie Kontrolle des Rechnungswesens, einschliess - lich der internen Kontrollsysteme, erforderlichen Belege und Auskünfte verlangen.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind ver - pflichtet, alle Entscheide mit finanzieller Tragweite der Finanzkontrolle unverzüg - lich bekannt zu geben.
§ 39 Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ih - rer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem eigenen Personal nicht gewährleistet werden kann.
§ 40 Revisionsberichte
1 Über ausgeführte Revisionen wird ein Bericht erstellt. Der Bericht geht an die ge - prüfte Stelle, deren vorgesetzte Stelle (zuständiges Departement, Staatskanzlei, Obergericht oder Verwaltungsgericht) und an das Departement für Finanzen und Soziales.
2 Die Kontrolle der Grundbuchämter und Notariate obliegt dem Grundbuch- und No - tariatsinspektorat, diejenige der Betreibungsämter dem Konkursamt und Betrei - bungsinspektorat. Die Finanzkontrolle führt Finanzrevisionen durch.
3 Das Departement für Finanzen und Soziales kann der Finanzkontrolle weitere Re - visionsaufgaben übertragen. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms oder ihre Unabhängigkeit gefährdet wird.
4 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat andere Stellen mit Prüfungsaufgaben betrauen.
§ 41 Beanstandungen
1 Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art festgestellt, wer - den diese von der geprüften Stelle unverzüglich behoben. Die Finanzkontrolle kann die geprüfte Stelle auffordern, einen schriftlichen Bericht über die Behebung der Mängel zu erstatten.
2 Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist um auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung zu nehmen und Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt vom
26. Mai 1992 wird aufgehoben.
§ 43 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung und das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates vom
15. Juni 2011 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 49/2011
§ 17 Abs. 1 21.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018
§ 17 Abs. 2 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 17 Abs. 2, 1. 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 17 Abs. 2, 2. 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 23 Abs. 1 bis
21.06.2016 01.07.2016 eingefügt 25/2016
§ 25 26.05.2015 01.07.2015 Titel geändert 22/2015
§ 25 Abs. 1 26.05.2015 01.07.2015 geändert 22/2015
§ 25 Abs. 1, 1. 26.05.2015 01.07.2015 eingefügt 22/2015
§ 25 Abs. 1, 2. 26.05.2015 01.07.2015 eingefügt 22/2015
§ 25 Abs. 1, 3. 26.05.2015 01.07.2015 eingefügt 22/2015
§ 25 Abs. 2 26.05.2015 01.07.2015 geändert 22/2015
§ 26 26.05.2015 01.07.2015 Titel geändert 22/2015
§ 26 Abs. 1 26.05.2015 01.07.2015 geändert 22/2015
§ 33 Abs. 2 21.06.2016 01.07.2016 geändert 25/2016
§ 33 Abs. 3 21.06.2016 01.07.2016 eingefügt 25/2016
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