Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (149.72)
CH - BL

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Vom 23. April 2009 (Stand 2. August 2010)
1 )

Art. 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen auf - geführt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt wer - den, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Art. 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller be - teiligten Kantone.

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
1) Beitritt BL erklärt mit RRB Nr. 1202 vom 18. August 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisatio - nen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Pla - nungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisa - tionen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a. die Änderungen der Vereinbarung;
b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d. den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Aus - tritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzutei - len.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind
2 )
.
2) In Kraft seit 2. August 2010 (zu diesem Datum beigetreten siind die Kantone BE, FR, BL, GR, AG, TG). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.04.2009 02.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.04.2009 02.08.2010 Erstfassung GS 37.0180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
Anhang 1 Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terr ain gilt der n atürlich gew achsene Geländeverlauf. Kann diese r infol- ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt wer den, ist vom natürli- chen Geländeverlauf der Umgebung auszugehe n. Aus plane rischen oder erschlie ssu ngs- technischen Gründen kann das massgebende T errain in ein em Planungs- oder im Baubewil- ligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren o der Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse auf weisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freist ehende Gebäude, die in ihr en Dimensionen die zulä ssigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzfläch en enthalten .
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengeb aut, übersch reiten in ihre n Di- mensionen die zulässig en Masse nicht und enth alten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdisc he Bauten Unterirdisch e Bauten sin d Gebäude, die mit Ausnahme der Erschlie ssung sowie der Gelän- der und Brüstungen, vollständig unt er dem mas sgebenden, respektive u nter dem tiefer ge- legten Terra in liegen.
2.5 Unternivea ubauten Unterniveau bauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Ma ss über das mass- gebende, respektive üb er das tiefer gelegte Terr ain hinausra gen. bpuk/bau/ivth/konkordat-an hang(I ) 230106_ d(defini t iv)
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äus- sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe- deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach- konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa- denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo- dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon- struktion.
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschos- se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude se- parat ermittelt.
6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über- schreiten.
6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage- schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge- schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel- lengrenze.
7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge- gebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_ anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = Σ GF_ aGSF
8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei- nen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiels- weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm_ aGSF
8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche _ anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anre- chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche _ anrechenbare Grundstücksfläche GZ = aGrF aGSF
bpuk/bau/ivth/konkordat-an hang(II)skizzen_d(definitiv) Anhang 2 Skizzen Zu Ziffer 2: GEBÄUDE Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Zu Ziffer 3: GEBÄUDETEILE Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Figur 3.5 Rückspringende und unbede utende rückspringe nde Gebäudeteile
Zu Ziffer 4: LÄNGENBE GRIFFE, LÄNGENMASSE Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE Figur 5.1 Gesamthöhe
Figur 5.2 Fassadenhöhe
Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Zu Ziffer 6: GESCHOSSE Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Figur 6.2 Untergeschosse
Figur 6.3 Dachgeschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Zu Ziffer 7: ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandtei l der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungs- ziffer belegt sind
. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Figur 8.2 Geschossflächenziffer Figur 8.3 Baumassenziffer
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
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