Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmenvollzuges
Gestützt auf Art. 185 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO)
1 von der Regierung erlassen am 20. Oktober 1975
Art. Justiz- und Polizeidepartement
Der Straf- und Massnahmenvollzug obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement (Art. 181–183 StPO
2 ).
Art. Fürsorgeamt
1 Zur Ausübung der Schutzaufsicht und für die Betreuung während des Straf- und Massnahmenvollzuges steht dem Justiz- und Polizeidepartement das kantonale Fürsorgeamt zur Verfügung.
2 Zur Mitarbeit können auch freiwillige Helfer beigezogen werden.
Art. Schutzaufsicht
Das kantonale Fürsorgeamt übt die Schutzaufsicht nach Massgabe von Artikel 47 StGB
3 aus. Es überwacht insbesondere die Befolgung ausgesprochener Weisungen und stellt gegebenenfalls Antrag auf Verwarnung, Erteilung zusätzlicher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit wird der auftraggebenden Instanz Bericht erstattet.
Art. Betreuung
1 Das kantonale Fürsorgeamt betreut in Zusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten Sennhof und Realta die im Straf- und Massnahmenvollzug stehenden Personen.
2 Die Betreuung erstreckt sich auch auf jene Personen, deren Strafen und Massnahmen in ausserkantonalen Anstalten vollzogen werden.
Art. Freiwillige Helfer
Die freiwilligen Helfer betreuen die ihnen anvertrauten Schützlinge ehrenamtlich unter Anleitung und nach den Weisungen des zuständigen Fürsorgers. Barauslagen werden vergütet.
Art.
4
Art.
5
Art.
6 Das Fürsorgeamt erstattet jährlich dem Justiz- und Polizeidepartement Bericht über die Tätigkeit der Schutzaufsichtsorgane .
Art. Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge vom 9. Oktober 1961
7 aufgehoben. Endnoten
350.000
350.000
Feedback