Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (641.81)
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Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung

Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2014)

§ 1 Weisungsbefugnis

1 Die Steuerverwaltung kann den Notariaten Weisungen erteilen. Sie holt vorgängig die Stellungnahme des Grundbuch- und Notariatsinspektorats ein.

§ 2 Stiefkinder

1 Stiefkinder stehen zum Ehepartner beziehungsweise zum eingetragenen Partner ei - nes Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis.
2 Bei Tod des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefkindschaft zu dessen Ehepartner bestehen. *

§ 3 Pflegekinder

1 Ein Pflegekindverhältnis gemäss § 7 Abs. 1 bis des Gesetzes liegt vor, wenn es sich dabei um ein Familienpflegeverhältnis handelt, das nach den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
1 ) begründet worden ist.
2 Die siebenjährige Mindestdauer des Pflegeverhältnisses muss ununterbrochen angedauert haben.

§ 4 Beteiligungen an Finanzgesellschaften

1 Bei Finanzgesellschaften im Sinn von § 16 Abs. 3 des Gesetzes handelt es sich um Kapitalgesellschaften, deren tatsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften als Kapitalanlagen zu halten oder Finanzierungsmittel zu beschaffen.
2 Der Übergang von Anteilen an Finanzgesellschaften ist von der privilegierten Be - steuerung ausgenommen.

§ 5 Inventaraufnahme

1 Die Inventaraufnahme erfolgt im ordentlichen oder im vereinfachten Inventarver - fahren.
1) SR 211.222.338
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung des Nach - lassinventars für die direkte Bundessteuer
1 ) betreffend das Verfahren sinngemäss an - wendbar, soweit diese Verordnung keine davon abweichende Regelung enthält.

§ 6 Ordentliches Inventarverfahren

1 Das Notariat fordert die Erben oder deren Vertreterinnen oder Vertreter unter Frist - ansetzung und unter Hinweis auf die Straffolgen von § 211 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
2 ) schriftlich auf, sämtliche für die Aufnahme des Nachlassinventars notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Notariat prüft die ein - gegangenen Unterlagen und erstellt auf deren Grundlage ein Inventar.
2 Das Notariat entscheidet, ob der Abschluss der Inventaraufnahme
1. vor Ort mit persönlicher Anwesenheit der Kontaktperson;
2. in den Räumlichkeiten des Notariats mit persönlicher Anwesenheit der Erben oder deren Vertretung oder
3. auf schriftlichem Weg erfolgt.

§ 7 Vereinfachtes Inventarverfahren

1 Die Inventaraufnahme kann im vereinfachten Inventarverfahren stattfinden, wenn
1. keine Erbschaftssteuern zu veranlagen sind,
2. sich im Nachlass keine Grundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB
3 ) befinden und
3. das Wertschriftenvermögen nicht über Fr. 100'000 liegt.
2 Beim vereinfachten Inventarverfahren erfolgt die Inventaraufnahme auf schriftli - chem Weg durch ein den Erben oder deren Vertreter zugestelltes Formular.
3 Das Formular «Inventaranzeige vereinfachtes Verfahren» ist den Erben oder deren Vertretung zuzustellen. Darauf haben diese die Personalien der Erben, die Wert - schriften per Todestag sowie allfällige übrige Vermögenswerte aufzuführen. Das Formular ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und eigenhändig unter - zeichnet an das Notariat zu retournieren.
4 Das Notariat kann auch bei Erfüllen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder auf Antrag eines Erben die Inventaraufnahme im ordentlichen Inventarverfahren durchführen.

§ 8 Datenaustausch

1 Das Notariat übermittelt den Veranlagungsentwurf nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes der Steuerverwaltung sowie die übrigen Akten in elektronischer Form.
1) SR 642.113
2) RB 640.1
3) SR 210
2 Im Übrigen erfolgt der gegenseitige Informationsaustausch ebenfalls in elektroni - scher Form.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung sowie das Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 9. Mai 2012 treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung 49/2012

§ 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt 48/2013

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