Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle... (832.500)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt

EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt
1 ) Vom 19. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
2 ) , auf An - trag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1 Zielsetzung

1 Dieses Gesetz regelt die vom Kanton zu errichtende Invalidenversicherungs-Stelle, nachstehend IV- Stelle genannt, gemäss Art. 54 des IVG, soweit keine bundesrechtlichen Vorschriften bestehen.

§ 2 Rechtsform und Aufgaben

1 Die für den Kanton Basel-Stadt zuständige IV-Stelle wird unter dem Namen «IV-Stelle Basel-Stadt» als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung in der Rechtsform einer von der kantonalen Ver - waltung unabhängigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel errichtet.
2 Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, welche ihr im Rahmen des IVG vom Bund übertragen wer - den. Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane der IV-Stelle besondere Auf - gaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.
3 Die IV-Stelle erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Basel- Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und weiteren kantonalen Stellen, insbesondere dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der Sozialhilfe. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmi - gung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen.
3 )
4 IV-Stelle, Ausgleichskasse, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsver - bund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zu - sammenarbeit möglich ist.
4 )

§ 3 Aufsicht

1 Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde.
2 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Ihm obliegt die Aufsicht in den nach - Prüfung unterliegen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für:
5 )
6 ) den Erlass des Personalreglements, welches die jeweiligen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen fest - setzt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht;
1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 29. 7. 1994. SR
3)

§ 2 Abs. 3 beigefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).

4)

§ 2 Abs. 4 beigefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).

5)

§ 3 Abs. 2 erster Satz in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Geschäftsnr. 08.0999 ).

6)

§ 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung von § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 ).

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EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt
7 ) die Genehmigung des Geschäftsreglementes gemäss § 4 lit. b und der Absprachen gemäss

§ 4 lit. e dieses Gesetzes;

die Stellungnahme zu Geschäften, die vom Kanton dem Bund zur Genehmigung vorge - legt werden müssen;
8 ) die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Ausgleichskasse Basel- Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
9 ) unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die IV-Stelle in An - wendung von Art. 54 Abs. 4 IVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kanto - nalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiten - den auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von §
30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde nimmt zuhanden der zuständigen Bundesstelle Stellung zu den Jahresrechnungen und Voranschlägen der IV-Stelle.
10 )

§ 4 Geschäftsführung

1 Die Leiterin bzw. der Leiter der IV-Stelle gewährleistet die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen; regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Organisation der IV- Stelle durch Erlass eines Geschäftsreglementes; unterbreitet der zuständigen Bundesbehörde das Geschäftsreglement, das Organigramm und den Stellenplan zur Genehmigung; vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit Versicherten, Arbeitgebenden, Organisationen der Invalidenhilfe, anderen Versicherern sowie mit Amtsstellen und Be - hörden; regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde und in Absprache mit ande - ren kantonalen IV-Stellen, die allfällige Übertragung oder Übernahme von Teilaufgaben nach Art. 57 IVG, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung.

§ 5 Dienstverhältnis

1 Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung sowie die Beförderungen sind das Budget und der Stellenplan nach Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde.
11 )
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle sind Mitglieder der Pensionskasse des Basler Staatspersonals.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle unterstehen keinem Wohnsitzzwang.

§ 6 Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht

12 )
1 Alle Personen, die mit Aufgaben der IV-Stelle betraut sind, unterstehen bezüglich der Schweige -
2
13 )

§ 3 Abs. 2 lit. b aufgehoben durch durch § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 -

den die bisherigen lit. c und d zu lit. b und c.
8)

§ 3 Abs. 2 lit. d in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).

9)
§ 3 Abs. 2 lit. e in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Geschäftsnr. 08.0999
10)

§ 3 Abs. 3 eingefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).

11)

§ 5 Abs. 1 aufgehoben durch § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG ); dadurch wurden die bishe -

rigen Abs. 2–4 zu Abs. 1–3.
12)

§ 6 Titel in der Fassung von § 52 Ziff. 6 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG 153.260 ;

Geschäftsnr. 08.0637 ).
13)

§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch § 52 Ziff. 6 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG

153.260 ; Geschäftsnr. 08.0637 ).

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EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt

§ 7 Kostentragung

1 Die Kosten der Durchführung der Bundesaufgaben, die im Rahmen einer rationellen Verwaltung ent - stehen, werden der IV-Stelle von der Invalidenversicherung vergütet.
2 Die Kosten der Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe, welche gemäss § 2 Abs. 2 der IV-Stelle mit Genehmigung des Bundes übertragen werden, sind vom Kanton zu tragen.

§ 8

14 ) Rechtsschutz
1 Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 69 IVG werden durch das Sozialversi - cherungsgericht beurteilt.

§ 9 Strafverfahren

1 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach Art. 70 IVG obliegt den ordentli - chen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

§ 10

15 ) Kantonales Schiedsgericht
1 Über den Entzug der Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.
2 Organisation und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 1962 und das Reglement für die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezem - ber 1961 werden aufgehoben.

§ 12 Besitzstand

1 Bei Auflösung des IV-Sekretariates sowie der Regionalstelle für berufliche Eingliederung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IV-Sekretariates und jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Regionalstelle, welche der IV-Stelle Basel-Stadt zugeordnet werden, Anspruch auf Anstellung durch die IV-Stelle, wobei der betragsmässige Besitzstand der Besoldung und die Anrechnung der Dienstjahre nach der bisherigen Anstellung entsprechend den Bestimmungen des Beamtengesetzes gewährleistet bleibt.

§ 13 Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Genehmigung durch den Bund wirksam. )
14)

§ 8 in der Fassung von Abschnitt II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200 ).

15)

§ 10 samt Titel in der Fassung von Abschnitt II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200 ).

16) Wirksam seit 30. 7. 1994.
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