Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung
                            Berufsbildung: Gebührenverordnung  Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der  kantonalen Berufsbildung  (Gebührenverordnung Berufsbildung)  Vom 8. Mai 2018 (Stand 1. August 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9.  März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 20 Abs. 3 des  Gesetzes betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 28 Abs. 3 des  Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung  Basel (SfG Basel) vom 20. Dezember  1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P180545  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung so  -  wie für Kurse der berufsorientierten Weiterbildung an den kantonalen Berufsfachschulen und an der  Höheren Fachschule Bildungszentrum Gesundheit Basel Stadt (BZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem die Gebühren für Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die vom Bereich  Mittelschulen und Berufsbildung selbst durchgeführt werden.  II. Studien- und Kursgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen
                            1  Die Bildungsanbieter erheben von den Studierenden folgende Studiengebühren:  für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Vollzeit maximal Fr. 700 pro Semester;  für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Teilzeit maximal Fr. 250 pro Wochenlek  -  tion und pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
                            1  Für Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen erheben die Bildungsanbie  -  ter von den Teilnehmenden in der Regel kostendeckende Kursgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufsorientierte Weiterbildung
                            1  -  menden Kursgebühren von maximal Fr. 300 pro Wochenlektion und pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Angebote, die weniger als ein Semester dauern, werden Kursgebühren von maximal Fr. 35 pro  Einzellektion zu 45 Minuten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                            1  den Teilnehmenden eine Kursgebühr von Fr. 300. Die Lehrbetriebe haben sich angemessen an dieser  Gebühr zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  423.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  421.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildung: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner kann von den Teilneh  -  menden eine Kursgebühr von maximal Fr. 300 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien
                            1  In den Studien- und Kursgebühren nicht enthalten sind Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmateriali  -  en, Verpflegung und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kosten gehen zu Lasten der Studierenden oder Kursteilnehmenden und werden als kostende  -  ckende Pauschale erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zahlungstermin und Teilzahlungen
                            1  Studien- und Kursgebühren sind vor Studien- beziehungsweise Kursbeginn semesterweise zu entrich  -  ten. Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen Teilzahlungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bildungsanbieter kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis ab  -  hängig machen oder Studierende oder Kursteilnehmende, welche die Gebühren trotz Mahnung nicht  bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erlass und Rückerstattung
                            1  Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen die Studien- oder Kursgebühr auf Gesuch hin ganz oder  teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden oder Kursteilnehmenden, die ohne triftigen Grund sich nach Kurs- oder Studienbeginn  abmelden oder einen Bildungsgang beziehungsweise einen Kurs abbrechen, werden Studien- oder  Kursgebühren nicht zurückerstattet.  III. Sonstige Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einschreibegebühren
                            1  Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden für die Bildungsgänge  oder Kurse eine Einschreibegebühr von maximal Fr. 200 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr ist in der Regel mit der Anmeldung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschreibegebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bearbeitungsgebühren
                            1  Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden folgende Bearbeitungsge  -  bühren erheben:  bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Bildungsgängen  oder Kursen eine Gebühr von maximal Fr. 250;  für das Ausstellen von Diplomen, Kursausweisen und sonstigen Ausweisen sowie das  Ausstellen von Duplikaten hiervon eine Gebühr von maximal Fr. 60;  für die Registrierung von Diplomen in nationalen Berufsregistern zusätzlich zur Regis  -  trierungsgebühr eine Gebühr von maximal Fr. 50.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studiengänge und Kurse, die vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen wurden, können zu den Gebühren  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildung: Gebührenverordnung  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. August 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August 2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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