Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (954.1)
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Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau

Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G) vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001)

§ 1 Rechtsstellung, Zweck

1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 des Obligationenrechtes
1 ) betrieben.
2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

§ 2 Aktienkapital

1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stim - menmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.
3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

§ 3 Enteignungsrecht

1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

§ 4 Entschädigung

1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchlei - tungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

§ 5 NOK-Gründungsvertrag

1 Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgül - tig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
1) SR 220
4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

§ 6 Übergangsbestimmung

1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesell - schaft gemäss § 1 umgewandelt.
2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

§ 7 ...

1 )

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom
10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesell - schaft als aufgehoben
2 )
.

§ 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 18/2000.
2) RRB vom 13. November 2001; ABl. 2001 S. 2474.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.04.2000 01.01.2001 Erstfassung ABl. 18/2000 ABl. 51/2000
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