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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (661.11)

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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (661.11)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 4. Februar 2014 (Stand 8. Februar 2014)

§ 1 Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde

1 Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

§ 2 Aufsicht

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichter - satzabgabe aus.

§ 3 Rekurskommission

1 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabge (WPEG)
1 ist die Steuerrekurskommission.

§ 4 Stundung und Erlass

1 Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehr - pflichtersatzabgabe einzureichen.
2 Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.

§ 5 Pass- und Schriftensperre

1 Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)
2 ) ist die Steuerrekurskommission. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) SR 661
2) SR 661.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.02.2014 08.02.2014 Erstfassung 6/2014
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