Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von Lehrmitteln
                            Lehrmittelbeschaffung: Ordnung  Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von Lehrmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 11. September 1967 (Stand 10. August 2009)  Der Erziehungsrat  erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , folgende Ordnung für das Verfahren bei der Beschaf  -  fung von Lehrmitteln:  I. Allgemeine Grundsätze  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erweisen sich an einzelnen oder mehreren Schulen Veränderungen im Bestande der offiziellen Lehr  -  mittel als erwünscht, so stellen die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinde oder die  Rektorinnen und Rektoren dieser Schulen unter Wahrung der Rechte der Lehrerkonferenzen (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 des Schulgesetzes) und der Inspektionen (vgl. § 86 des Schulgesetzes) entsprechende Anträge an  das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erziehungsdepartement prüft die Anträge und leitet sie an den Erziehungsrat weiter, der darüber  entscheidet. Das Erziehungsdepartement kann auch Experten beiziehen.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat setzt fest, ob neue Lehrmittel  obligatorisch oder fakultativ verwendet werden sollen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ob sie definitiv oder provisorisch und befristet eingeführt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im zuletzt genannten Fall setzt er auch die Dauer des Provisoriums fest.  II. Das Vorgehen bei den verschiedenen Beschaffungsarten  A. Beschaffung durch Kauf  Ziff.  4.-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 18. 9. 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 1 Abs. 1 geändert durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 1 Abs. 2 aufgehoben durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).  Ziff. 2 geändert durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff. 3 Abs. 1 lit. b aufgehoben durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Ziff. 3 Abs. 1 lit. c aufgehoben durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Ziff. 3 Abs. 1 lit. d geändert durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Ziff. 4.-14. aufgehoben durch ERB vom 27. 4. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittelbeschaffung: Ordnung  B. Eigenproduktion und Überarbeitung von Lehrmitteln  C. Übernahme von Lehrmitteln, die ohne Auftrag erstellt wurden  III. Schlussbestimmung  Ziff.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von neuen Lehrmit  -  teln vom 22. November 1959 aufgehoben. Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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