Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (211.412)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
    1 ) vom 30. November 1993 (Stand 1. Januar 1994)

    § 1 Bewilligungsbehörde

    1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes ist das Landwirtschaftsamt.

    § 2 Aufsichtsbehörde

    1 Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. b des Bundesgesetzes ist das Departe - ment für Inneres und Volkswirtschaft.

    § 3 Anmerkungen im Grundbuch

    1 Das Landwirtschaftsamt kann Anmerkungen im Grundbuch nach Art. 86 des Bun - desgesetzes verlangen.

    § 4 Schätzung des Ertragswertes

    1 Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung)
    2 )
    . Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.

    § 5 ...

    3 )

    § 6 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft
    4 )
    .
    1) SR 211.412.11
    2) RB 640.12
    3) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1993, Seiten 1966 und 1967.
    4) Vom Bund genehmigt am 21. Dezember 1993.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.11.1993 01.01.1994 Erstfassung 48/1993
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