Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden
Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Kindergartengesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 2. Juli 1996
Art. 1
2 ) Für den Beizug von Beratenden des He ilpädagogischen Dienstes sowie des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes gelten jene Ansätze als anrechenbar, welche gestützt auf Ar tikel 29 Absatz 2 des Behindertenge- setzes
3 ) für den Heilpädagogischen Dienst zur Anwendung gelangen. Anrechenbare Ansätze bei Fachberatung
Art. 2 Zur Integ ration von Kindern mit Behi nderungen in den Kindergarten kön-
nen Hilfskräfte beigezogen werden. Als Hilfskräfte gelten: Beizug von Hilfskräften a) Personen mit heilpädagogischer Ausbildung; b) Personen mit pädagogischer Ausbildung; c) Personen ohne pädagogische Ausbildung.
Art. 3
4 )
1 Für den Beizug von Hilfskräften zu r Integration von Kindern mit Behin- derungen in den Kindergarten werden folgende Ansätze als anrechenbar anerkannt: Anrechenbare Ansätze für Beizug von Hilfskräften a) für Hilfskräfte mit anerkannter heilpädagogischer Ausbildung: Fr. 64.– pro Stunde; b) für Hilfskräfte mit anerkannte r pädagogischer Ausbildung: Fr. 54.– pro Stunde; c) für Hilfskräfte ohne pädagogische Ausbildung: Fr. 24.– pro Stunde.
2 Die Ansätze entsprechen dem Sta nd des Landesindexes für Konsumen- tenpreise von 103,9 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
3 Eine allfällige Reallohnerhöhung ri chtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpers onen und Kinder-gartenlehrpersonen
1) BR 420.500
2) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
3) BR 440.000
4) Fassung gemäss RB vom 7. Juli 2009; auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft getreten.
im Kanton Graubünden (LBV). Die Ansä tze passen sich an die Teuerung an, wenn der Landesindex der Konsum entenpreise sich um mindestens zehn Prozent verändert hat.
Art. 4
1 ) Entscheid über Begleitmass- nahmen
1
2 ) Das Amt entscheidet auf Antrag der Trägerschaft des Kindergartens über die Durchführung und den Umfang von Begleitmassnahmen durch Fachberatende oder Hilfskräfte.
2 Der Antrag ist nach Anhören der Elte rn bzw. der gesetzlichen Vertretung und der Kindergärtnerin zu stellen.
3
3 ) Dem Antrag ist ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes oder des Heilpädagogischen Dienstes oder eines Arztes beizulegen. Das Amt kann weitere Fachgutachten anfordern.
Art. 5
4 ) Bevor mit den Begleitmassnahmen begonnen wird, ist die Verfügung des Amtes grundsätzlich abzuwarten. Beginn der Massnahmen
Art. 6
5 )
Art. 7
6 ) Die Aufsicht über die Be gleitmassnahmen für die Integration von Kindern mit Behinderungen im Kinder garten obliegt dem Amt. Aufsicht
Art. 8 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt alle Be-
schlüsse betreffend die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
2) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
3) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
4) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
5) Aufgehoben gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
6) Fassung gemäss RB vom 29. Juni 2004; tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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