Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe (421.015)
    CH - GR

    Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe

    Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe Gestützt auf Art. 4 des Schulgesetzes
    1 ) Von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

    Art. 1 Die Volksschul-Oberstufe schliesst an das 6. Primarschuljahr, bezie-

    hungsweise an eine entsprechende Stuf e der Kleinklassen an. Sie gliedert sich in die erste bis dritte Klasse der Realschule und der Sekundarschule, in die Oberstufe der Kleinklassen oder ausnahmsweise beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in die Oberstufe der Primarschule. Volksschul- Oberstufe

    Art. 2 Real- und Sekundarschule sowie die Ob erstufe der Kleinklassen sollen

    nach Möglichkeit in der gleichen Sc hulanlage untergebracht werden. Im Interesse einer guten Oberstufenplanung ist bei allen Neu- und Umbauten von Schulanlagen der Grundsatz der kooperativen Volksschul-Oberstufe zu berücksichtigen. Kooperation, Schulplanung

    Art. 3 Kostenintensiv e technische und didak tische Lernhilfen sollen ökonomisch

    für alle Schultypen der Volksschul-Oberstufe eingesetzt werden. Infrastruktu r

    Art. 4 Die T rägerschaft der Volksschul-Obe rstufe kann die Real- und die Sekun-

    darschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. Das Depar- tement erlässt Richtlinien über diese kooperativen Modelle, die Organi- sation und die Durchlässigkeit. Kooperative Modelle

    Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzt die

    Richtlinien für die Führung und Orga nisation der Volksschul-Oberstufe vom 28. September 1987
    2 )
    . Inkrafttreten
    1) BR 421.000
    2) AGS 1987, 1973
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