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Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not (187.182)

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Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not (187.182)

Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not

Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005)

§ 1 Grundsatz

1 Der Fonds der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau für Mütter in Not wurde geschaffen zur Linderung von finanziellen Notlagen von allein erziehenden Müttern oder Vätern oder minderbemittelten Eltern.

§ 2 Zweck

1 Die Mittel können zugunsten von Frauen eingesetzt werden, die durch eine Mutter - schaft in kurz- oder mittelfristige finanzielle Not geraten. Sie sollen auch mithelfen, Frauen das Austragen ihrer Schwangerschaft zu erleichtern.
2 Beiträge können auch ausgerichtet werden für Mütter bzw. Eltern, in besonderen Fällen auch für Väter, die durch Verpflichtungen für eigene Kinder in finanzielle Not geraten, insbesondere für ausserordentliche Aufwendungen.

§ 3 Mittel

1 Das Fondsvermögen besteht aus:
1. der Ersteinlage, die die Synode am 31. März 2003 vorgenommen hat
2. dem jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals
3. Zuwendungen von Kirchgemeinden oder aus dem Zentralfonds der Landeskir - che
4. Zuwendungen Dritter

§ 4 Partnerorganisationen

1 Als Partnerorganisationen werden die Trägerschaften der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Kantons Thurgau, Benefo-Stiftung Weinfelden, und der Thurgauischen Evangelischen Frauenhilfe Frauenfeld bezeichnet.

§ 5 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Beratungsstellen der bezeichneten Partnerorganisationen entscheiden in eige - ner Kompetenz im Sinn des Zwecks des Fonds über den Einsatz der Mittel.
2 In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenrat direkt Beiträge ausrichten.
3 Die Fondsmittel dürfen ausschliesslich subsidiär eingesetzt werden. Beiträge kön - nen nur gesprochen werden, wenn kein anderweitiger, insbesondere gesetzlicher Leistungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Hand besteht oder durch die Überbrückungshilfe eine Abhängigkeit von der gesetzlichen Sozial - hilfe kurzfristig vermieden werden kann.

§ 6 Kompetenzsumme

1 Für die Jahre 2005 bis 2009 werden der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfra - gen und der Beratungsstelle der TEF jährlich je Fr. 3'000 zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung nach § 9.
2 Dieser Betrag wird Anfang Jahr an die Trägerschaft der Beratungsstellen überwie - sen. Diese stellt das Geld der jeweiligen Beratungsstelle zur Verfügung.

§ 7 Rechenschaft

1 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem Kirchenrat jeweils am Jahresende summarisch Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen.
2 Wird in einem Kalenderjahr nicht der ganze Betrag gebraucht, entscheidet der Kir - chenrat über die Höhe des Betrags im Folgejahr.

§ 8 Rechnungsführung

1 Das Quästorat der Evangelischen Landeskirche führt die Fondsrechnung und legt darüber im Rahmen der jährlichen Rechnungsablage gegenüber dem Kirchenrat und der Synode Rechenschaft ab.

§ 9 Verlängerung, vorzeitige Auflösung

1 Über eine allfällige Verlängerung von Fondsauszahlungen über das Jahr 2009 hin - aus entscheidet der Kirchenrat aufgrund des aktuellen Bestands des Fonds.
2 Der Kirchenrat kann per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Einstellung der Zahlungen an eine oder alle Partnerorganisationen ver - fügen. Die Partnerorganisationen können ihre Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat ebenfalls per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten kün - digen.

§ 10 Inkraftsetzung, Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
2 Für das laufende Jahr 2005 werden die vollen in § 6 erwähnten Beträge ausgerich - tet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.2005 01.07.2005 Erstfassung 27/2005
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