Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
                            Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband  Gruppenwasserversorgung BHW  vom 5. Oktober 1993 (Stand 30. November 1993)  Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thur  -  gau  erlassen  gestützt auf Art.  223 des st. gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 so  -  wie   die   §  48a   bis   §  48c   des   thurgauischen   Gesetzes   über   die   Organisation   der  Gemeinden vom 4. April 1944  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Witten  -  bach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch,  Wittenbach-Kronbühl  und   Zwingensteinhub  werden   ermächtigt,  sich   für  Bau   und  Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammen  -  zuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbands  -  gemeinden   untereinander   und   gegenüber   dem   Verband   sind   von   den   beteiligten  Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung  durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger  Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ver  -  halten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht anderes verein  -  bart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen  gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Aufsicht   über   den   Zweckverband   wird   von   den   zuständigen   Behörden   des  Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons  Thurgau   ausgeübt.   Den   Vereinbarungskantonen   bleibt   die   Aufsicht   über   ihre  Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   den   Verbandsgemeinden   oder  zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht  endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele  -  giertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach  Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeich  -  nen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes  einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so  trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St. Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds  -  gericht richtet sich nach dem st. gallischen Zivilprozessgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierun  -  gen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des  Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von  den  zuständigen  Gerichts- und  Verwaltungsbehörden  des Kantons  St.  Gallen ent  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 27.  März  1969; ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einer  -  seits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungs  -  behörden der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von  den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der  zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art.  80 Abs.  2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vollstreckbaren gerichtlichen  Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art.  113 Abs.  1 Ziff.  2 der Bundesverfas  -  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen  sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskanto  -  ne in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom RR des Kantons St. Gallen am 5. Oktober 1993, vom RR des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November 1993 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.10.1993  30.11.1993  Erstfassung  48/1993