Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW (814.36)
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Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW vom 5. Oktober 1993 (Stand 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thur - gau erlassen gestützt auf Art. 223 des st. gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 so - wie die § 48a bis § 48c des thurgauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden vom 4. April 1944 als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Witten - bach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammen - zuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbands - gemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ver - halten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön - lichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht anderes verein - bart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.
Art. 5
1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele - giertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeich - nen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 7
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St. Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach dem st. gallischen Zivilprozessgesetz.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierun - gen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
1 )
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Art. 8
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St. Gallen ent - schieden.
1) vom 27. März 1969; ausser Kraft.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einer - seits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungs - behörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 9
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
Art. 10
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 11
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfas - sung
2 ) dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 12
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskanto - ne in Kraft
3 )
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1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 5. Oktober 1993, vom RR des Kantons Thurgau am
30. November 1993 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.10.1993 30.11.1993 Erstfassung 48/1993
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