Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen über den Bau und ... (721.61)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd vom 13. August 1974 (Stand 13. August 1974) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen vereinbaren gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur - gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 (§ 48a bis § 48c) und das Gesetz des Kantons St. Gallen über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezem - ber 1947 (Art. 33) was folgt:
§ 1
1 Die thurgauische Munizipalgemeinde Amlikon, die thurgauischen Ortsgemeinden Affeltrangen, Bettwiesen, Buch, Märwil, Oppikon und Zezikon
1 ) , die sanktgalli - schen politischen Gemeinden Bronschhofen und Wil
2 ) sowie die thurgauischen Wasserkorporationen Tägerschen und Tobel werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammen - zuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körper - schaften in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmi - gung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseiti - ger Genehmigung in Kraft.
§ 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
1) Kanton Thurgau: jetzt Politische Gemeinden Amlikon-Bissegg, Affeltrangen, Bettwiesen und Bussnang.
2) Kanton St. Gallen: jetzt Politische Gemeinde Wil.
§ 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Märwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetz - lichen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
§ 4
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversorgungs - anlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskanto - nen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertragspartner.
§ 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Partnern, ihren Bezügern und anderen Privaten sowie zwischen den einzelnen Bezügern werden von den zuständigen kantonalen In - stanzen entschieden.
§ 6
1 Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegen - den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessord - nung des Kantons Thurgau
2 )
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1) SR 210
2) vom 6. Juli 1988; aufgehoben.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
§ 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder ei - nem Partner lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zu - ständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskanto - ne.
§ 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
§ 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missstän - den sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss

Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung

2 ) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
§ 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
§ 11
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft
3 )
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1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
3) In Kraft getreten auf den 13. August 1974.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.08.1974 13.08.1974 Erstfassung -
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