Ordnung für die Lehrpersonen (411.400)
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Ordnung für die Lehrpersonen

Lehrpersonen: Ordnung Ordnung für die Lehrpersonen
1 ) 2 ) Vom 10. November 1930 (Stand 18. August 2014) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
3 ) , erlässt folgende Ordnung für die Lehrer und Lehrerinnen (im Folgenden mit «Lehrer» bezeichnet) der staatlichen Schulen für allgemei - ne Bildung: )

§ 1

5
1 Die Arbeit der Lehrpersonen unterliegt der unmittelbaren Aufsicht der Schulleitung. Sie sind dieser und in den weiterführenden Schulen zusätzlich der Schulkommission für alle ihre Arbeit verantwort - lich; deren Weisungen sind für sie verbindlich.

1. Pflichten der Lehrpersonen

6 )

§ 2

7
1 Die Lehrpersonen haben die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler so zu unter - richten und zu erziehen, dass deren Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz bestmöglich gefördert und entwickelt werden. Die Erreichung dieses Ziels ist ohne übermässige Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Hausaufgaben anzustreben.

§ 3

8
1 Um eine optimale Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu erzielen, verständigen sich die Lehr - personen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die individuellen Förderpläne, die Lernziele und die Stoffpläne sowie die Beurteilungs- und Unterrichtsmethoden.
2 Die Verständigung erfolgt in den gesetzlichen oder in von der Schulleitung angeordneten Gremien.

§ 4

9
1 Im Interesse der Schule werden die Lehrpersonen stets, insbesondere auch durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften, auf ihre wissenschaftliche, pädagogische und methodische Weiterbildung be - dacht sein.

§ 5

10 )
1 Wenn sich in der Selbst-, Sach- oder Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten bemerkbar machen, so werden die Lehrpersonen deren Ursachen festzustellen und zu beseitigen su - - schenswert und notwendig erweist. Von allen wichtigen Vorfällen ist der Schulleitung Kenntnis zu ge - ben.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 28. 11. 1930.
2) Titel geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
3) SG 410.100 .
4) Ingress geändert durch ERB vom 27. 3. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
5)

§ 1 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
7)

§ 2 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

8)

§ 3 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

9)

§ 4 geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

10)

§ 5 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

1
Lehrpersonen: Ordnung

§ 6

11 )
1 In der Behandlung der Schülerinnen und Schüler sollen sich die Lehrpersonen unparteilich verhalten und sich in ihrem ganzen Verhalten durch ihre pädagogische Aufgabe bestimmen lassen.
2 Sofern erforderlich, treffen sie angemessene Massnahmen. Von allen gröberen Verstössen gegen die Schulordnung durch Schülerinnen und Schüler ist der Schulleitung schriftlich Kenntnis zu geben.

§ 7

12 )
1 Die Lehrpersonen haben in den Klassen und Fächern zu unterrichten, die ihnen durch die Schullei - tung zugewiesen werden. Besondere, bei der Anstellung erfolgte Übereinkunft bleibt vorbehalten. Im Übrigen gilt § 101 des Schulgesetzes.
2 Vorübergehenden Änderungen des Pensums haben sich die Lehrpersonen zu unterziehen; sie haben auch in dringenden Fällen die Vertretung abwesender Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen.

§ 8

13 )
1 Die Lehrpläne und das Schulprogramm der Schule sind gewissenhaft einzuhalten. Die Lehrpersonen sollen sich auf ihren Unterricht gründlich vorbereiten und die Unterrichtszeit ausnützen. Alle Unter - richtsstunden sind rechtzeitig zu beginnen und zur festgesetzten Zeit zu schliessen. Nur bei Vorliegen dringender Notwendigkeit dürfen die Lehrpersonen den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen.

§ 9

14 )
1 Die Lehrpersonen sind nicht befugt, Schülerinnen und Schülern zu erlauben, dem Unterricht fernzu - bleiben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Krankheit in der Familie einer Schülerin oder eines Schü - lers, kann dieser bzw. diesem Urlaub gewährt werden, jedoch nur für einzelne Stunden und unter ge - nauer Festsetzung der Dauer des Urlaubs. Den Lehrpersonen ist es untersagt, Schülerinnen und Schü - ler während der Unterrichtszeit für Privataufträge in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen gelten die Be - stimmungen der Schulordnung über Versäumnisse und Beurlaubungen der Schülerinnen und Schüler.

§ 10

15 )
1 Die Lehrpersonen wachen über die Einhaltung der Vorschriften des Schulgesetzes und der Schulord - nung durch Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte, die Klassenlehrpersonen insbeson - dere in den Klassen, die ihrer Führung anvertraut sind. Sie kontrollieren den Schulbesuch, führen die vorgeschriebenen Tabellen und fertigen die Lernberichte und Zeugnisse aus.
2 Die Lehrpersonen übernehmen die ihnen zugewiesene Aufsicht in den Schulen; sie sind für die Auf - rechterhaltung von Ordnung und Anstand durch die Schülerinnen und Schüler in der Umgebung der Schule besorgt.
3 Die Lehrpersonen haben bei den von den Schulbehörden angeordneten Veranstaltungen auftragsge - )
11)

§ 6 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

§ 7 geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

13)

§ 8 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

14)

§ 9 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

15)

§ 10 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

16)

§ 11 aufgehoben durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

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Lehrpersonen: Ordnung

§ 12

17 )
1 Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an allen Schulkonferenzen und Schulsitzungen, zu denen sie einberufen werden, sowie zur Übernahme der ihnen von der Schulleitung übertragenen Aufgaben und Ämter verpflichtet. Sie haben zur Schul- und Unterrichtsentwicklung beizutragen. Die Lehrpersonen sind ferner verpflichtet, an den Versammlungen der Staatlichen Schulsynode, deren Besuch für sie ob - ligatorisch erklärt worden ist, teilzunehmen.

§ 13

18 )
1 Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie so rasch als möglich die Schul - leitung hievon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2 Die Lehrpersonen sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Schulleitung Unterrichtsstunden zu verle - gen oder ausfallen zu lassen. Wenn durch unvorhergesehene Umstände eine derartige Massnahme nö - tig geworden ist und die Zustimmung der Schulleitung nicht mehr eingeholt werden konnte, so ist die - ser so rasch als möglich hievon Mitteilung zu machen.

§ 14

19 )
1 Um jede Beeinflussung zu vermeiden, ist es den Lehrpersonen verboten, von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten Zuwendungen irgendwelcher Art anzunehmen.

§ 14a

20 )
...

2. Rechte der Lehrer

§ 15

21 )

§ 16

22 )
1 Für die Lohnansprüche der Lehrpersonen und für ihre Rechte, falls Massnahmen gegen sie ergriffen werden, gelten für die vom Kanton geführten Schulen die Bestimmungen des Lohngesetzes und des Personalgesetzes und für die von den Gemeinden geführten Schulen die entsprechenden kommunalen Bestimmungen.

§ 17

23 )
1 Die Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen beziehen ihre Ferien sowie die obligatorische Fortbildung gemäss § 4 Abs. 1 und die allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäss § 3 Abs. 1 der Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte ) vom 14. März 1994 in den für die Schülerinnen und Schüler festgesetzten Ferien. Der Regierungsrat kann Ferienansprüche bezeichnen, die von dieser Be - stimmung ausgenommen sind. Das Erziehungsdepartement regelt in einer Weisung die Modalitäten für den Bezug von Ferien während den Unterrichtsquartalen.
2 Es bleibt den Erziehungsbehörden vorbehalten, die Durchführung von Veranstaltungen, die der Wei - terbildung der Lehrerschaft oder den Interessen der Schule dienen, während unterrichtsfreier Stunden oder während der Schulferien anzuordnen. Sind mit dem Besuch einer solchen Veranstaltung erhebli - Schule eine angemessene Gegenleistung gewähren.
17)

§ 12 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

18)

§ 13 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

19)

§ 14 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

§ 14a aufgehoben durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

21)

§ 15 aufgehoben durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

22)

§ 16 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

23)

§ 17 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 27. 6. 2009).

24)

§ 17 Abs. 1: Heutiger Titel: Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen.

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Lehrpersonen: Ordnung

§ 18

25 )
...

§ 19

26 )
1 Die Vergütung von Auslagen bei Reisen in Dienstangelegenheiten von Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen ist durch die Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädi - gungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geregelt. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1931 in Wirksamkeit.
25)

§ 18 aufgehoben durch § 25 Abs. 1 der Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung aus -

wärtige Schulanlässe) vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, SG 410.910).
26)

§ 19 geändert durch ERB vom 27. 3. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); erneut geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

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