Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (741.1)
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Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) vom 16. August 2006 (Stand 1. Januar 2011)
1. Strassenverkehrsabgaben

§ 1 Verkehrssteuer

1 Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen, Anhängern oder Motorfahrrä - dern, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes mit Kontrollschildern des Kantons versehen sein müssen.

§ 2 Verkehrsgebühren

1 Der Regierungsrat legt Gebühren für administrative amtliche Verrichtungen im Zu - sammenhang mit dem Strassenverkehr fest.
2. Verkehrssteuer
2.1. Allgemeines

§ 3 Bemessungsgrundlage

1 Sofern nicht pauschale Ansätze anzuwenden sind, bemisst sich die Steuer grund - sätzlich nach dem Hubraum, bei besonderen Fahrzeugen nach der Leistung oder dem Gewicht des Fahrzeuges.

§ 4 Verjährung, Veranlagung, Bezug

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel - chem sie fällig wurden.
2 Die Steuer wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im Rahmen der ordentlichen Rechnungsstellung zu bezahlen. Die jährliche Rechnungsstellung für immatrikulier - te Fahrzeuge erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. *

§ 5 Meldepflicht

1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat dem Kanton Tatsachen, die für den Eintritt der Steuerpflicht erheblich sind oder eine Änderung der Veranlagung be - wirken können, unverzüglich zu melden.
2.2. Variable Steuer

§ 6 Bemessung

1 Die variable Steuer bemisst sich auf der Basis der festgelegten Jahressteuer nach Anzahl Tage der Verkehrszulassung.

§ 7 Ansätze

1 Die variable Steuer für ein ganzes Kalenderjahr beträgt für:
1. Motorräder
1.1. bis 200 cm³ Hubraum Fr. 48
1.2. über 200 cm³ Hubraum Fr. 60
1.3. mit Seitenwagen Fr. 72
2. leichte Motorwagen
2.1. bis 450 cm³ Hubraum Fr. 96
2.2. Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene
200 cm³ Fr. 24
3. schwere Motorwagen
3.1. bis 450 cm³ Hubraum Fr. 105
3.2. Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene
200 cm³ Fr. 27
4. Transportanhänger an Motorwagen und gewerblichen Motoreinachsern
4.1. bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 100
4.2. 1 001 bis 2 500 kg Gesamtgewicht Fr. 150
4.3. 2 501 bis 5 000 kg Gesamtgewicht Fr. 250
4.4. über 5 000 kg Gesamtgewicht Fr. 350
2.3. Pauschale Steuer

§ 8 Bemessung

1 Die pauschale Steuer wird als fester Steuerbetrag für die gesamte Steuerperiode un - abhängig der Anzahl Tage erhoben.

§ 9 Ansätze

1 Die pauschale Steuer für ein Kalenderjahr beträgt für:
1. Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder Fr. 2.50
2. Kleinmotorräder, Elektromotorräder Fr. 30
3. gewerbliche Arbeitsmaschinen
3.1. bis 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 72
3.2. über 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 144
4. gewerbliche Arbeitskarren
4.1. bis 2 500 kg Gesamtgewicht Fr. 48
4.2. 2 501 bis 5 000 kg Gesamtgewicht Fr. 72
4.3. über 5 000 kg Gesamtgewicht Fr. 96
5. gewerbliche Motorkarren
5.1. bis 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 48
5.2. über 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 120
6. gewerbliche Motoreinachser Fr. 48
7. Anhänger an Kleinmotorrädern Fr. 24
8. Motorradanhänger Fr. 50
9. Wohn- und Sportgeräteanhänger Fr. 100
10. Schaustelleranhänger Fr. 36
11. gewerbliche Arbeitsanhänger
11.1. bis 1 500 kg Gesamtgewicht Fr. 36
11.2. über 1 500 kg Gesamtgewicht Fr. 60
12. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 60
13. landwirtschaftliche Motoreinachser mit Anhänger, Arbeitskar - ren Fr. 30
14. landwirtschaftliche Anhänger über 1 500 kg Fr. 48
15. Händlerschilder
15.1. für Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 75
15.2. für Motorwagen Fr. 400
15.3. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 150
15.4. für Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 200
15.5. für Anhänger Fr. 100

§ 10 Tagesschilder

1 Tagesschilder werden für längstens 96 Stunden ausgegeben.
2 Die pauschale Steuer bei der Verwendung von Tagessschildern beträgt für je 24 Stunden für:
1. Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Fahrzeuge Fr. 5
2. Motorwagen
2.1. bis 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 10
2.2. über 3 500 kg Gesamtgewicht Fr. 20
2.3. Anhänger Fr. 6
2.4. Besondere Bestimmungen

§ 11 Wechselaufbauten und -schilder

1 Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss § 7 und § 9 berechnet.
2 Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz beziehungsweise grössten Hubraum gemäss § 7 und § 9 voll erhoben, für jedes wei - tere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer. *

§ 12 * Definition von Bonus und Malus

1 Zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen werden basierend auf der Energie - etikette Reduktionen (Boni) oder Mehrbelastungen (Mali) berechnet.
2 Grundlagen für eine Bonus- oder Malus-Festlegung sind die Listen des Bundesam - tes für Energie, welche die Neufahrzeuge mit der Energieetikette in die Kategorien A bis G einteilen.
3 Die Bonus-Festlegung für die schweren Motorwagen basiert auf der Einteilung in die Eurokategorien.
4 Der Bonus oder Malus bezieht sich auf das Fahrzeug und wird bei einem Halter - wechsel auch der neuen Halterin oder dem neuen Halter berechnet.

§ 12a * Definition der Fahrzeuge

1 Personenwagen werden nach ihrer Energieetikette bei der ersten Inverkehrsetzung in die Kategorien A bis G eingeteilt.
2 Leichte Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 2 sowie gewerbliche Arbeits- und Motorkar - ren gemäss § 9 Ziff. 4 und Ziff. 5, die mit der Treibstoffart E (Elektrofahrzeuge) ge - kennzeichnet sind, werden bei Neueinlösungen der Kategorie A beziehungsweise der vom Bundesamt für Energie bestimmten Kategorie zugeteilt.
3 Dieselbetriebene Personenwagen müssen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein, damit sie den Bonusstufen zugewiesen werden.
4 Neue Personenwagen ohne Kategorieeinteilung werden mit einem Malus belastet.
5 Schwere Motorwagen werden basierend auf den Grundlagen der leistungsabhängi - gen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Eurokategorien eingeteilt.
6 Ist die Kategorieeinteilung für einen Bonus oder Malus bestritten, hat die Halterin oder der Halter den Nachweis für die Erreichung einer bestimmten Kategorie zu er - bringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
7 Für Fahrzeuge aus Direktimporten, bei Umbauten von Fahrzeugen sowie bei einer den Nachweis für die Einteilung in die Kategorien A oder B oder die Nichteinteilung in die Kategorien F oder G zu erbringen.

§ 12b * Berechnung von Bonus und Malus

1 Der Bonus für Neufahrzeuge der Kategorie A beträgt 50 %, für solche der Katego - rie B 25 %.
2 Der Malus für Neufahrzeuge der Kategorien F und G beträgt 50 %.
3 Der Bonus für Fahrzeuge gemäss Abs. 1 wird für das Jahr der ersten Inverkehrset - zung und die darauf folgenden vier Jahre gewährt. Ein Unterbruch der Immatrikula - tion während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Bonuserteilung nicht. Der Malus für die Fahrzeuge gemäss Abs. 2 ist während der gesamten Imma - trikulationszeit zu entrichten.
4 Der Bonus für schwere Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 3, welche die jeweils im Vor - jahr höchste immatrikulierte Eurokategorie aufweisen, beträgt 25 %. Der Rabatt ent - fällt im Folgejahr, wenn im laufenden Jahr Fahrzeuge einer höheren Kategorie im - matrikuliert werden.
5 Für Fahrzeuge, welche mit Wechselschildern immatrikuliert werden, gelten die gleichen Bestimmungen. Der Bonus oder Malus bezieht sich auf alle gemäss § 11 Abs. 2 festgelegten Fahrzeuge und deren entsprechend berechnete Steuerbeträ - ge.

§ 13 Steuerreduktion und -befreiung

1 Von der Steuer befreit sind:
1. der Kanton, die Feuerwehren und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge;
2. Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entspre - chenden Fahrzeuge.
2 Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
1. sie behindert sind;
2. sie regelmässig behinderte Personen transportieren;
3. ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr ein - gesetzt werden;
4. ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden;
5. ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet werden.

§ 13a * Verlust der Bonusgewährung oder der Steuerbefreiung

1 Die Gewährung eines Bonus oder einer Steuerbefreiung entfällt, wenn die Voraus - setzungen gemäss § 12b oder § 13 nicht mehr erfüllt sind.

§ 13b * Rückforderung

1 Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges zu vertre - ten hat, zu Unrecht ein Bonus oder eine Steuerbefreiung gewährt, kann der zu wenig bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
2 Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat, zu Unrecht ein Malus in der Steuerberechnung belastet, kann der zu - viel bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.

§ 14 Einzug der Kontrollschilder

1 Der Kanton verfügt den Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter die fälligen Steuern und Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Solche Verfügungen sind sofort voll - streckbar.
3. Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den Verkehrssteuern

§ 15 Grundsatz

1 Vom Bruttoertrag der Verkehrssteuern gehen nach Abzug der Bezugsaufwendun - gen 15 % an die Gemeinden, der Rest an den Kanton.
2 Der Abzug für die Bezugsaufwendungen beträgt 1 % des Bruttoertrages.

§ 16 Verteilung des Gemeindeanteils

1 Die Verteilung der Mittel an die Gemeinden erfolgt durch den Kanton und berech - net sich auf der Basis der Einnahmen aus dem Vorjahr je hälftig nach der Einwohnerzahl als Sockelbeitrag und nach der Gemeindefläche als Beitrag an be - sondere Strassenlasten.
2 Die Verteilung des Sockelbeitrages erfolgt proportional zur Einwohnerzahl des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres gemäss kantonaler Statistik.
3 Die Beiträge an besondere Strassenlasten ermitteln sich nach der Gemeindefläche gemäss kantonaler Statistik.

§ 17 Verwendung des Kantonsanteils

1 Der Kantonsanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird verwendet für
1. den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons;
2. die Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhü - tungsmassnahmen;
3. verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich.
2 Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.
4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Strafbestimmung

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Meldepflicht gemäss § 5 nicht erfüllt;
2. die geschuldete Steuer hinterzieht.
2 Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des hinterzogenen Betrages.

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 28. Dezember Bundesgesetz vom 15. März 1932 und zur eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird aufge - hoben.

§ 20 Übergangsbestimmung

1 Der Gemeindeanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird erstmals im auf das Jahr der Inkraft - setzung dieses Gesetzes folgenden Jahr ausbezahlt.

§ 21 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.08.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 34/2006

§ 4 Abs. 2 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010

§ 11 Abs. 2 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010

§ 12 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010

§ 12a 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010

§ 12b 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010

§ 13a 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010

§ 13b 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010

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