Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (421.300)
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Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen

Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) Gestützt auf Art. 53 Abs. 6 des Schulgesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 29. Juni 2010 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Schulgesetz 2 ) und Kindergartengesetz 3 ) beitragsberechtigt sind. Geltungsbereich
2
...
4 )
Art. 2
1 Zuständiges Departement ist das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD). Zuständigkeit
2 Das Hochbauamt (HBA) ist für den Vollzug dieser Verordnung besorgt. Es sichert die verwaltungsinterne Koordination und kann zur Prüfung und Bereinigung der Gesuchseingaben insbesondere in Bezug auf den schuli- schen Bedarf die zuständigen kant onalen Fachstellen beiziehen.
3
...
5 )

Art. 3 Für die Vergabe von Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen sind

die Bestimmungen der Submissi onsgesetzgebung einzuhalten. Ö ffentliche Beschaffungen II. Gesuchseingaben und -behandlung

Art. 4 Das Verfahren gliedert sich in der Regel in die zwei Phasen "Bedarfsnach-

weis/Bedarfsanerkennung" und "Raump rogramm/Beitragszusicherung". Phasen
1) BR 421.000
2) BR 421 . 000
3) BR 420.500
4) Aufgehoben gemäss Art. 13 der Bauverordnung BwBG, BR 430.150; am 1. August 2012 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Art. 13 der Bauverordnung BwBG, BR 430.150; am 1. August 2012 in Kraft getreten.
Art. 5
1 Vor der Festlegung des Raumprogramms hat der Schulträger den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen und dem HBA zweifach folgende Un- terlagen einzureichen: Bedarfsnachweis, Bedarfsanerken- nung a) Beschreibung des Beda rfs und des Bauvorhabens; b) Angaben zur bestehenden Schulinfrastruktur; c) Schülerzahlen und deren Entwic klung in den nächsten zehn Jahren; d) Beschreibung der erzielbare n schulischen Verbesserung; e) Nachweis, dass keine Alterna tiven in der Region bestehen.
2 Die Regierung anerkennt den Beda rf, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) bauliche Defizite in Bezug auf den lehrplanmässigen Unterricht sind nachgewiesen; b) Bedarf aufgrund von Schüler- und Nutzerzahlen für mindestens zehn Jahre ist nachgewiesen; c) Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infra- struktur in der Region ist ausgeschlossen.
3 Die Anerkennung des Bedarfes wird hi nfällig, wenn nicht innerhalb von einem Jahr die nötigen Unterlagen für die Anerkennung des Raumpro- gramms gemäss Artikel 6 eingereicht werden.
Art. 6
1 Gestützt auf den von der Regierung anerkannten Bedarf hat der Schulträ- ger dem HBA zweifach folgende Unterlagen einzureichen: Raumprogram m , Beitragszusiche- rung a) Raumprogramm: Räume mit Angabe der Nutzfläche, gegliedert nach Nutzungsbereichen, sowie synoptische Darstellung von "Ist-Soll-Zu- stand" und der daraus resultierenden "Differenz"; b) Pläne der bestehenden Schulanlage. Plan- oder Machbarkeitsstudien bei Umbau- und Erweiterungsba uvorhaben zur Erläuterung des Raumprogramms und des Bauvorhabens; c) Approximative Kostenschätzung anhand einer geeigneten, dem Pla- nungsstand entsprechenden Berechnungsmethode.
2 Die Regierung genehmigt das Raumprogramm und sichert den entspre- chenden Kantonsbeitrag zu.
3 Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.
III. Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
Art. 7
1 Beitragsberechtigt sind: Beitragsberechti- gung a) die von der Volksschule für den le hrplanmässigen Unterricht benötig- ten Räume, Anlagen und Einricht ungen sowie eine angemessene Raumreserve; b) Räume, die auch anderen Zwecke n als jenen der Schule dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Schule; c) Umbauten bestehender Schulräume , sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung ungenügender schulisch er Verhältnisse erfolgt; d) die Erschliessungs- und Umgebungsar beiten innerhalb des erforder- lichen Grundstückes, soweit sie fü r die Schule notwendig sind; e) das von der Schule benötigte Mobiliar in den subventionsberech- tigten Räumen, das im Zusamme nhang mit dem Bau angeschafft wird; f) Massnahmen für behindertengerech tes Bauen, die im Zusammenhang mit dem Bau realisiert werden.
2 Räume und Anlageteile, welchen den Richtlinien zu dieser Verordnung nicht entsprechen, können subventionier t werden bei Umbauten bestehen- der Gebäude und Anlagen, wenn da durch eine schulische Verbesserung erreicht wird.

Art. 8 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

Keine Beitrags- berechtigung a) Kosten für den Erwerb und für die Erschliessung des Grundstückes; b) Baunebenkosten; c) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; d) Provisorien; e) werterhaltende und energetische Sanierungen; f) Ersatzneubauten, die aufgrund unz ureichender Unterhaltsmassnah- men von bestehenden Schulanla gen erforderlich werden; g) Abwartswohnung; h) Pflichtschutzräume.
Art. 9
1 Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich in der Regel aus der anrechen- baren Nutzfläche und dem Kostenansatz pro m
2 Nutzfläche. Anrechenbare Kosten
2 Die anrechenbaren Nutzflächen (NF nach SIA 416/DIN 277) werden aufgrund des genehmigten Raumprogramms ermittelt.
3 Der Kostenansatz pro m
2 Nutzfläche wird von der Regierung bestimmt und in der Regel als Pauschale festgelegt.
Art. 10
1 Die Beiträge für Schul- und Schulspor kraft der Gemeinden abgestuft. Sie betragen in Prozenten der anrechenba- ren Kosten: Beitragssatz und Beitragsleistung Finanzkraftgruppe 1 10 % Finanzkraftgruppe 2 17.5 % Finanzkraftgruppe 3 25 % Finanzkraftgruppe 4 32.5 % Finanzkraftgruppe 5 40 %
2 Bei der Errichtung von Schul- und Sc hulsportanlagen durch mehrere Ge- meinden mit verschiedener Finanzkr aft gelangt ein Mischsatz unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der Anzahl schulpflichtiger Kinder zur Anwendung.
3 Bei der Festlegung der Beitragsleistung werden Beiträge und Zuwendun- gen Dritter nicht in Abzug gebracht. IV. Bauausführung und Auszahlung

Art. 11 Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in einfacher und fach-

gemässer Ausführung subventioniert. Bauausführung

Art. 12 Wesentliche Änderungen am Bauvorha ben sowie Änderungen, welche

eine Anpassung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem HBA unverzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusiche- rung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Projekt- änderungen

Art. 13 1 )

1 Zur Beitragszahlung sind dem HBA ein Nachweis über den Baubeginn sowie das definitive Ra umprogramm einzureichen. Beitragszahlung
2 Der zugesicherte Beitrag wird auf Gesuch der Trägerschaft bei Baubeginn ausgerichtet, sofern mit dem Bau innerhalb von drei Jahren nach der Beitragszusicherung begonnen worden ist.
3 Beiträge werden nur zugesichert, wenn ein den Vorgaben des HBA entsprechendes Gesuch für beide Phasen gemäss Artikel 4 mindestens vier Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vom 21. März
2012 eingereicht wurde.
4
...
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
Art. 14
1 Die Ausrichtung kantonaler Beiträge wird verweigert, wenn die Bau- arbeiten ohne das Vorliegen de r Bedarfsanerkennung und der Beitrags- zusicherung begonnen werden. Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen
2 Subventionierte Bauten, Anlagen und Einrichtungen haben der Schule jederzeit unbeschränkt und in einw andfreiem Zustand zur Verfügung zu stehen. Bei Zweckentfremdung ist der Kantonsbeitrag anteilmässig zu er- statten. Die Regierung kann in Ausnah mefällen auf Gesuch hin von einer Rückforderung absehen. Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages wird eine jährliche lineare Abschreibung von fünf Prozent des gewährten Kantonsbeitrags zugrunde gelegt.
3 Bei Nichteinhalten der Subventi onsbedingungen und der Submissionsge- setzgebung sowie vorsätzlich unrich tigen Gesuchseingaben können Bei- träge ganz oder teilweise gekürz t oder zurückgefordert werden. V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Die Regierung erlässt Richtlinien zu dieser Verordnung, welche die

Anforderungen an die Beitrags leistungen präzisieren. Richtlinien

Art. 16 Gesuche, die vor Inkrafttreten dies er Verordnung eingereicht wurden,

richten sich nach neuem Recht. Ü bergangs- bestimmung

Art. 17 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Bau und die Einrich-

tung von Schul- und Schulsportanlagen vom 18. Dezember 2001
1 ) und tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1) AGS 2001, KA 2001_4223
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