Konkordat über die Schulkoordination
                            Schulkoordination: Interkantonales Konkordat  Konkordat über die Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 29. Oktober 1970 (Stand 23. April 1987)  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung  des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften  Art.  2  Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzu  -  gleichen:  das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30.  Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Da  -  tum sind zulässig;  die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen min  -  destens 9 Jahre;  die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung  dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre;  das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.  Art.  3  Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgen  -  de Bereiche:  Rahmenlehrpläne;  gemeinsame Lehrmittel;  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbil  -  dungsgängen erworben wurden;  einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;  gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen  anzuhören.  Art.  4  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulsta  -  tistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden:  für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. 4. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat genehmigt am 14. 12. 1970. Dem Konkordat sind alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, beigetreten (Stand August 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Schulkoordination: Interkantonales Konkordat  B. Organisatorische Vorkehrungen  Art.  5  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durch  -  führung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.  Art.  6  Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regional  -  konferenzen   zusammen   (Westschweiz   und  Tessin,  Nordwestschweiz,  Innerschweiz,   Ostschweiz).  Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.  Art.  7  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage  hin das Bundesgericht.  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art.  8  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenwei  -  se vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:  in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzule  -  gen;  die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die  Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des  Schuljahres 1973/74 erfolgen.  Art.  9  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.  Art.  10  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittser  -  klärung folgenden Kalenderjahres.  Art.  11  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schwei  -  zerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Schulkoordination: Interkantonales Konkordat  Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1970.
                            Der Präsident: Hans Hürlimann  Der Sekretär: Eugen Egger
                        
                        
                    
                    
                    
                
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