Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des... (421.350)
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Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des Kindergartens

Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des Kindergartens
1 )
2 ) Gestützt auf Art. 38 des Schulgesetzes
3 ) und Art. 21 der Vollziehungs- verordnung zum Schulgesetz sowie au f Art. 19 des Kindergartenge- setzes
4 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Pflichtkurse werden nach Bedarf dur chgeführt. Das Departement be-

stimmt das Kursprogramm und setzt Ze itpunkt und Dauer der Kurse fest. Pflichtkurse
Art. 2
5 ) Über Dispensationen von Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen ent- scheidet das Amt nach Anhören des zuständigen Inspektorates. Dispensation
Art. 3
6 ) Der Kanton trägt im Rahmen des bewi lligten Kredites die Kosten für die Ausbildung und Tätigkeit der Kursleitung . Das Departemen t setzt die Ent- schädigungen im Einvernehmen mit dem Personal - und Organisationsamt fest. Entschädigung der Kursleitung

Art. 4 Freiwillige Fortbildungskurse müssen au sschliesslich in der schul- bezie-

hungsweise kindergartenfreien Zeit durchgeführt werden. Freiwillige Kurse
1) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
2) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
3) BR 421.000
4) BR 420.500
5) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
6) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
Art. 5
1 ) Der Kanton kann den Kursteilnehme nden einen angemessenen Beitrag an die Kurskosten ausrichten. Das Depart ement setzt die Höhe der Beiträge fest. Entschädigung Kursteilneh- mende
Art. 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer und der Kindergä rtnerinnen vom 16. August 1983
2 ) auf- gehoben.
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) AGS 1983, 1199 und AGS 1988, 20.10
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