Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften * Vom 23. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf § 8 a Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950
1 ) treffen die drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien bzw. eingetragenen Partnerschaften
2 ) : *
§ 1
1 Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partner - schaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so be - tragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religions - gemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz
3 ) zur Steuererhebung be - rechtigt sind, *
a. für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ih - rer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der ge - samten Steuer,
b. für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamt - heit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer,
c. für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tat - sächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.
2 Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzel - nen Konfessionen angehörenden Kinder.
1) GS 20.131, SGS 191
2) Beschlossen am 8./17./23. Mai 2000
3) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1497
§ 2
1 Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsge - meinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.
§ 3
1 Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 30. August 1972
4 )
.
2 Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4) GS -, SGS 192.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1497
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1497
04.12.2006 01.01.2007 Erlasstitel geändert GS 36.24
04.12.2006 01.01.2007 Ingress geändert GS 36.24
04.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.24 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1497
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.05.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1497 Erlasstitel 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24 Ingress 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24
§ 1 Abs. 1 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1497
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