Verordnung über den schulärztlichen Dienst
Verordnung über den schulärztlichen Dienst Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 51 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 1 ) und auf Art. 3 des Mittelschulgesetzes vom 7. Oktober 1962 2 ) * von der Regierung erlassen am 14. Dezember 2004
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst an den Volksschulen, Mittelschu - len und Sonderschulen. *
2 ... *
Art. 2 Zweck
1 Der schulärztliche Dienst dient der Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der frühzeitigen Erfas - sung und der Verhinderung der Ausbreitung von gesundheitlichen Störungen und Krankheiten. *
2 Er wird durch die Schulärztinnen und -ärzte einerseits und die Haus- sowie Kin - derärztinnen und -ärzte andererseits wahrgenommen.
2. Schulärztin oder Schularzt
Art. 3 Aufgaben
1 Die Schulärztin oder der Schularzt a) kontrolliert anhand der Impfausweise den Impfstatus und meldet diesen mit - tels Statistikblatt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin;
1) BR 421.000
2) BR 425.000
b) stellt durch Kontrolle der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler sicher, dass die ärztlichen Untersuchungen durch die Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte durchgeführt werden; c) kann in besonderen Fällen die ärztliche Untersuchung nachholen; d) * ist Vertrauensärztin oder -arzt der zuständigen Organe der Schule; e) * berät die Schulträgerschaften, die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten, die Schülerinnen und Schüler in Fragen des schulärztlichen Dienstes, der Ge - sundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der Prävention und wirkt an entsprechenden Veranstaltungen und Projekten mit; f) nimmt an Fortbildungsveranstaltungen teil.
3. Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt
Art. 4 Aufgaben
1 Die Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise der Haus- oder Kinderarzt a) * führt die Impfungen nach Impfplan und Weisungen des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit durch, trägt sie im Impfausweis ein und überlässt diesen den Erziehungsberechtigten; b) führt anhand des Untersuchungsblattes die ärztlichen Untersuchungen durch, trägt die Ergebnisse im Untersuchungsblatt ein und bewahrt dieses als Teil der Krankengeschichte auf; c) meldet den Vollzug der ärztlichen Untersuchung der zuständigen Schulärztin oder dem zuständigen Schularzt und überlässt ihnen die Untersuchungsblätter auf Verlangen zur Einsicht; d) stellt bei Schul-, Wohnorts- oder Arztwechsel die Untersuchungsblätter und andere mit der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang stehende medizi - nische Akten der neu zuständigen Ärztin oder dem neu zuständigen Arzt zu.
2 Alle Impfungen sind freiwillig und werden im Einvernehmen mit den Inhabern der elterlichen Sorge vorgenommen. *
Art. 5 Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung
1 Einer ärztlichen Untersuchung sind zu unterziehen: * Primarstufe; b) alle Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahres, sofern sie nicht im Kin - dergarten untersucht worden sind; c) alle Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulpflicht; d) alle in die Schule neu eintretenden Schülerinnen und Schüler, sofern sie nicht den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung an ihrem früheren Wohnort er - bringen.
4. Kindergarten und Schule
Art. 6 Wahl
1 Die Schulträgerschaft wählt mindestens eine Schulärztin oder einen Schularzt. *
2 Sie meldet den Namen der gewählten Personen der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt und dem Gesundheitsamt. *
3 Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Person ernennen.
Art. 7 Aufgaben
1 Die Schulträgerschaft sorgt dafür, dass * a) * den Erziehungsberechtigten die Elternbriefe, die Erhebungsblätter über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, die Untersuchungsblätter für die ärztliche Untersuchung und weitere Formulare oder Rundschreiben der Schulärztinnen oder Schulärzte zugestellt werden; b) den Schulärztinnen oder Schulärzten die Impfausweise und Vollzugsmeldun - gen der ärztlichen Untersuchungen für die Kontrolle vorliegen.
5. Finanzierung
Art. 8 Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte
1 Die Schulträgerschaft honoriert die Schulärztinnen und -ärzte * a) * für die Kontrolle der Impfausweise und der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen mit einem Pauschalbetrag von 16 Franken pro Schülerin oder Schüler; b) * für die ärztliche Untersuchung gemäss Artikel 3 Litera c vor Eintritt in die Pri - marstufe mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken und am Ende der obliga - torischen Schulpflicht mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken pro Schüle - rin oder Schüler; c) * für die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Litera d und e mit einem Stundenansatz von 170 Franken; d) für die Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs für die im Rahmen von Arti - kel 3 Litera d und e vorgenommenen Tätigkeiten gemäss den Ansätzen der
Art. 9 Entschädigung der Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte
1 Die Schulträgerschaft honoriert die Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte für die nicht kassenpflichtigen ärztlichen Untersuchungen nach dem 6. Lebensjahr (Art. 5 lit. b und d) mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken pro Kind und für die ärztliche Untersuchung nach Artikel 5 Litera c mit einem Pauschalbetrag von
140 Franken. *
6. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und findet erstmals für das Kin - dergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2005/06 Anwendung.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom
22. August 1995
1 ) sowie der Tarif für die Honorierung der Schulärzte vom 22. Au - gust 1995 2 ) aufgehoben.
1) AGS 1997, 3929
2) AGS 1997, 3933
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2004 01.08.2005 Erlass Erstfassung -
09.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2006, 4285
09.11.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 2006, 4285
13.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert -
05.05.2015 01.08.2015 Ingress geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1, e) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 8 Abs. 1, c) geändert 2015-017
05.05.2015 01.08.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-017
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 2015-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.12.2004 01.08.2005 Erstfassung - Ingress 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 1 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 1 Abs. 2 05.05.2015 01.08.2015 aufgehoben 2015-017
Art. 2 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 3 Abs. 1, d) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 3 Abs. 1, e) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 4 Abs. 1, a) 09.11.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4285
Art. 4 Abs. 2 13.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 1, a) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 6 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 6 Abs. 2 09.11.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4285
Art. 6 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 7 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 7 Abs. 1, a) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 8 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 8 Abs. 1, a) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 8 Abs. 1, b) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 8 Abs. 1, c) 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
Art. 9 Abs. 1 05.05.2015 01.08.2015 geändert 2015-017
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