Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung  Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen  Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. April 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf das Gesetz über die  Verwaltungsgebühren vom 9.  März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren des Zivilstandsamtes, der Gesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  -  gärtnerei für den Vollzug der Gesetzgebung über die Bestattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a. Unentgeltliche Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1c
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b. Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1d
                            10  )  Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht,  sind folgende Gebühren zu entrichten:  eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Lei  -  chenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in  einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne;  eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im  Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestat  -  tung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  390.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Umbenennung «Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                            5)  Titel 1a eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).  Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Titel 1b eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1d eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1c. Ausgrabungen und Verlegungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1e
                            12  )  Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beiset  -  zungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw.  des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bemessungsregeln
§ 2 Im Allgemeinen
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Ge  -  bühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zu  -  schlag von 50% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand we  -  sentlich unter dem Durchschnitt liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren für Leistungen Dritter
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestat  -  tungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus:  dem Beschaffungspreis,  einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und  der Differenz zum nächsten vollen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Ver  -  waltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            16  )  Gebühren für zusätzliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von  Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mehrwertsteuer
                            1  Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert  -  steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Titel 1c eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1e eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Titel in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Titel in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Festsetzung
§ 5
                            1  Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeord  -  neten Verwaltungseinheiten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amts  -  leitung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  erste Mahnung  gratis  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je CHF 40  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -  nung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 8. September 1987 ist aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            20)  Wirksam seit 19. 12. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung  Anhang  Anhang: Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  A. Bewilligungen und Bescheinigungen  der Stadtgärtnerei  a)  Erklärung über die Bestattungsart  CHF  35  b)  Ausstellen eines Leichenpasses  CHF  35  c)  Ausstellen  einer Einsargungsbescheinigung  CHF  35  d)  Kremationsbescheinigung  CHF  35  e)  Grabmahlbewilligung inkl.  Standfestigkeitsprüfung  und vorgezogene  Grabmalentsorgungsgebühr pro  20 Nut  zungsjahre  CHF  115  f)  (aufgehoben)  g  )  (aufgehoben)  h  )  Übertragung eines Familieng  rabes auf andere Verfü  gungsberechtigte  CHF  115  i  )  (aufgehoben)  B. Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vorbereitungshandlungen
                            a)  Entgegennahme eines Sarges und Benützung der Infra  struktur im Z  u-  sammenhang  mit einer Bestattung auf dem Friedhof Hörnli oder Wol  fgo  t-  tesacker  CHF  690  b)  Entgegennahme einer Aschenurne und Benützung der Infrastruktur im  Zusammenhang mit einer Bestattung  auf dem Friedhof Hörnli oder  Wolfgottesacker  CHF  230  c)  Aufbahrung einfach  im  Untergeschoss  CHF  16  2  d)  Aufbahrung in offenem Aufbahrungsraum  CHF  270  e)  Aufbahrungsraum mit Blumenschmuck  CHF  305  f)  Aufbewahrung einer Leiche in einer Tiefkühlzelle (pro  Tag)  CHF  270  g)  Ausschmückung eines Sarges  CHF  140  h)  Orgelspiel  ha)  bei einer Dau  er der Trauerfeier bis zu 45 Min.  CHF  130  hb)  pro zusätzliche angebrochene 15 Min.  CHF  33
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kremation und Urnenbestattung
                            a)  Kremation  CHF  512  b)  Aufbewahrung einer Urne im Krematorium ab 2. Mo  nat pro zusätzlichen  Monat  CHF  35  c)  Urnenbeisetzung (Erw  ach  sene und Kinder)  CHF  210  d)  Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab (ohne Na  mensnen  nung)  CHF  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang  in der Fassung von §  2  der B  estattungsverordnung vo  m  2.  3  . 2021  (  in Kraft seit 1. 4. 2021  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung  Anhang  e)  Urnengeleit  CHF  103  f)  Trauerfeier am  Grab  CHF  98  g)  Ausgrabung und allfällige Ausschüttung einer Aschen  urne  CHF  26  0  h)  Herausnahme einer Aschenurne aus einer Nische und allfällige  Ausschü  t-  tung  CHF  130  i)  Wi  ederbeisetzung einer Aschenurne  CHF  210  k)  Urnen  transport Wolf  /Bettingen  /Riehen  CHF  80
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erdbestattung
                            a)  Erd  bestattung in Erdreihen  grab  CHF  1  ‘  561  b)  Erdbestattung  in  Familiengrab  CHF  2‘353  c)  Erdbestat  tung in Kinderreihen  grab  CHF  1  ‘  205  d)  Erdbestattung  einer  Tot  geburt  CHF  210  e)  Leichenge  leit  CHF  207  f)  Trauerfeier  am  Grab  CHF  163  g)  Tieferlegung  der  Gebeine  CHF  500  h)  Ausgrabung einer eingesargten er  wachsenen Leiche  CHF  2‘150  i)  Ausgrabung eines eingesarg  ten Kindes  CHF  1  ‘  450  k)  Transpo  rt exhumierter Gebeine durch die  Stadt  gärtnerei und Friedhöfe  (nach ei  nem anderen Basler Friedhof)  CHF  140  l)  Wiederbeisetzung einer eingesargten erwachsenen Leiche  CHF  2‘353  m)  Wieder  beisetzung einer  eingesargten Leiche eines  Kin  des  in  ein  Fam  i-  liengrab  CHF  2  ‘  353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterhalt von Grabstätten
                            Grab  -  unter  halt  pro Jahr  Saisonbe  -  pflanzung  in  kl. Grab  -  unterhalt  pro Jahr  a)  Urnenreihen  grab  CHF  69  CHF  1  73  b)  Erdreihen  grab  CHF  89  CHF  2  30  c)  Kindererdreihen  grab  CHF  69  CHF  1  73  d)  Erdbestattungs  -  Familiengrab  unausgemauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Belegungen  CHF  171  CHF  433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Belegungen  CHF  219  CHF  562
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Belegungen  CHF  275  CHF  707  e)  A  usgemauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belegungen  CHF  232  CHF  606
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Belegungen  CHF  269  CHF  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Belegungen  CHF  323  CHF  891  f)  Urnen  -  Familiengrab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Belegungen  CHF  119  CHF  315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Belegungen  CHF  184  CHF  530  g)  Urnennischen  Abt.  1  und  8  –  CHF  163  Abt.  7  –  CHF  143  Abt.  12  –  CHF  210  h)  Wolfg  ottesacker  Kategorie  A  CHF  307  CHF  609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Entgelt für den Unterhalt und die Bepflanzung besonderer Grabst  ät  ten wird aufgrund der  Grab  -  ausmasse  im Einzelfall berech  net und vertraglich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren und Entgelte für die  Bepflanzung und den Unterhalt von Grabstätten können für eine  Dauer von 5 bis 10 Jahren im Voraus bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte wird ein obligatorischer Unterhalt  für die gesamte Dauer des Nutzungsrecht  es in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  die  Abräumung  von  Familiengrabstä  tten  bei  Verzicht  oder  ordentli  chem  Ablauf  wird  eine  G  e-  bühr vo  n CHF 250 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Grabherrichtung nach einer Bestattung von Urnen bzw. Särgen in eine Grabstätte wird aufgrund  der  Grabausmasse im  Einzelfall  berechnet  und  wird  dem  Anmelder  des  Todesfalles nac  h  der  Besta  t-  tung in Rechnung  ge  stellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung  Anhang  C. Gebrauchsüberlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapellen
                            a)  Benützung der Kapellen 2 und 3  aa)  bis  45  Min.  CHF  310  ab)  für  weitere  15  Min.  je  CHF  104  b)  Benützung der Kapellen 1, 4 und 5  ba)  bis  45  Min.  CHF  431  bb)  für  weitere  15  Min.  je  CHF  145  c)  Kapellenbenützung Wolfgottesacker  ca)  bis  45  Min  CHF  464  cb)  für  weitere  15  Min.  je  CHF  155  d)  Org  elbenützung (fremde Organisten)  CHF  35  e)  Solistenproben (pro ange  brochene 30 Min.)  CHF  60
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grabstätten
                            a)  Urnenreihenwahlgrab  CHF  770  b)  Erdreihenwahlgrab  CHF  1‘230  c)  Kindererdwahl  grab  CHF  650  d)  anonymes Gemeinschaftsgrab für Tot  geburten  CHF  250  e)  Gemeinschaftsgrabplatz ohne Namensnen  nung  CHF  500  f)  Ana  tomiegrabplatz  gratis  g)  zusätzliche Urnenstelle in einem bestehenden Reihen  wahlgrab  CHF  384
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Entgelt für grössere, von der Norm abweichende Gräber wird durch Vereinbarung festgelegt. Es  hängt von der Grösse  und Lage  ab  und beträgt im  Minimum  CHF  12 und im Maximum  CHF  40 pro  Qua  dratmeter und Jahr und deckt auch die Kosten für den Unterhalt des Grünflächenanteils.