Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen
Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehr- personen
1 )
2 ) Gestützt auf Art. 51 des Schulgesetzes
3 ) von der Regierung erlassen am 20. Mai 1975
Art. 1
4 ) Die Schulkinder sind gegen Unfälle in der Schule, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg für folgende Mindestleistungen zu versichern: Unfallversiche- rung der Schülerinnen und Schüler T odesfall Fr. 10 000.–; Invalidität Fr. 150 000.–, 350% kumulativ.
Art. 2
5 )
Art. 3 6 )
1 Die Garantiesumme für Personen- und Sachschäden zusammen hat min- destens 5 000 000 Franken je Schadenereignis zu betragen. Haftpflichtversi- cherung der Lehrpersonen und der Schülerinnen und Schüler
2 Sofern die Gemeinde ihre eigene Verantwortlichkeit nicht auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnt hat, sind Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, mit zu versichern.
Art. 4
7 )
Art. 5
8 )
1) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
2) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
3) BR 421.000
4) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
5) Aufgehoben gemäss RB vom 15. Mai 2001
6) Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
7) Aufhebung gemäss AGS 1990, 2413
8) Aufhebung gemäss AGS 1990, 2413
Art. 6
1 ) Diese Verordnung tritt auf Anfang des Schuljahres 1975/76 in Kraft und ersetzt diejenige vom 29. Januar 1962.
2 ) Inkrafttreten
1) Die Revision vom 16. März 1981 ist auf da s Schuljahr 1980/81 in Kraft getreten
2) AGS 1962, 16
Feedback