Baumschutzgesetz (789.700)
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Baumschutzgesetz

Baumschutzgesetz Baumschutzgesetz
1 ) (BSchG) Vom 16. Oktober 1980 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, tritt auf die «Baumschutzinitiative» ein und erlässt folgendes Gesetz: I. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Der Baumbestand im Kanton Basel-Stadt ist im Interesse der Qualität des Lebensraumes, insbeson - dere der Wohnlichkeit, zu erhalten und möglichst zu vermehren.
2 Für den Wald gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2
3 Obstbäume im Landwirtschaftsgebiet und in Familiengartenarealen sowie Spalier- und Niederstam - mobstbäume fallen nicht unter dieses Gesetz.
3 )

§ 2 Landgemeinden

1 Für die Landgemeinden sind nur diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, die sich auf Baumschutzgebiete beziehen.
2 Die zuständigen Behörden der Landgemeinden können weitere Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes erlassen. II. Schutzbestimmungen

§ 3 Baumschutzgebiete

1 In den im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebieten sind Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm (rund 16 cm Durchmesser) auf - weisen.

§ 4 Übrige Gebiete

1 Ausserhalb der im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebiete sind Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 90 cm (rund 30 cm Durchmesser) aufweisen.

§ 5 Einzelschutz

1 - vorsteher besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen, die nicht schon aufgrund ihrer Grösse ge - schützt sind, unter Schutz stellen.

§ 6 Fällbewilligung

1 Titel in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 09.0476.01 Nr. 09.0476.02 ).
2)

§ 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag 09.0476.01 , Kommissionsberich

Nr. 09.0476.02 ).
3)

§ 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag 09.0476.01 , Kommissionsberich

Nr. 09.0476.02 ).
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Baumschutzgesetz
2 Eine solche ist zu erteilen, wenn mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden ist, eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand oder aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint, in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint.
3 Soll eine Fällbewilligung gemäss lit. c oder d des vorstehenden Absatzes erteilt werden, ist zuvor die Baumschutzkommission anzuhören.

§ 7 Generelle Fällbewilligung

1 Für Fällungen, die im Rahmen des ordentlichen Unterhalts eines grösseren Baumbestandes notwen - dig werden, ist eine generelle Bewilligung zu erteilen, sofern Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Befugnis besteht.
2 Eine solche Bewilligung kann mit sichernden Auflagen versehen werden und ist jederzeit widerruf - lich.

§ 8 Bauvorhaben

1 Bauvorhaben, welche die Erhaltung geschützter Bäume in Frage stellen, dürfen erst bewilligt werden, wenn eine Fällbewilligung erteilt ist.
4 )
2 Die Abstände zwischen Bauten und Bäumen sind in Berücksichtigung der Baumentwicklung, der Wohnhygiene und des Bauvorganges festzusetzen.

§ 9 Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume

1 Für geschützte Bäume, die gefällt werden, kann eine geeignete Ersatzpflanzung angeordnet werden.
2 In Ausnahmefällen kann eine Ersatzabgabe eingefordert werden.
5 )

§ 10 Ersatz für unerlaubterweise gefällte Bäume

1 Werden geschützte Bäume ohne Fällbewilligung beseitigt, so wird eine Ersatzpflanzung oder – falls dies unzweckmässig wäre – eine Abgabe verfügt, welche dem Aufwand für eine Ersatzpflanzung ent - spricht.

§ 11 Förderung von Neupflanzungen

1 In einem Gebiet mit geringem Baumbestand soll eine unbebaute Fläche, die sich für eine Neupflan - zung eignet, im Einvernehmen mit dem Landeigentümer nach Möglichkeit mit Bäumen bepflanzt wer - den.

§ 12 Schutz von Ersatzpflanzungen

1 Die aufgrund behördlicher Verfügungen gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grös - se den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 13 Öffentliche Bauvorhaben

1 Müssen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben Bäume beseitigt werden, so sind deren Anzahl und Art sowie die vorgesehenen Ersatzpflanzungen in den entsprechenden Vorlagen darzule - gen.
4)

§ 8 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 26. 4. 1995 (wirksam seit 11. 6. 1995).

5)

§ 9 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 09.0476.01 , Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02 ).

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§ 14 Erhaltung der Lebensfähigkeit geschützter Bäume

1 Für die Bewässerung und Belüftung ist über dem unmittelbaren Wurzelbereich geschützter Bäume eine ausreichende Erdfläche freizuhalten, die, wo nötig, durch geeignete bauliche Massnahmen vor dem Einsickern von Schadstoffen zu schützen ist.
2 Geschützte Bäume dürfen nur nach baumpflegerischen Grundsätzen geschnitten werden.
6 )
3 Gefährdet eine Kappung voraussichtlich die Lebensfähigkeit eines geschützten Baumes oder wird da - durch sein Kronengleichgewicht empfindlich gestört, so ist die Einholung einer Bewilligung erforder - lich, und diese wird aus den gleichen Gründen erteilt wie eine Fällbewilligung. III. Beiträge und Finanzierung

§ 15

7 ) Beiträge
1 An die Kosten für eine fachgerechte Pflege alter, ökologisch wertvoller Bäume und für Neupflanzun - gen, die nicht als Ersatzpflanzungen verfügt worden sind, können staatliche Beiträge bis zu höchstens sechs Zehnteln der Kosten geleistet werden.

§ 16

8 )
... IV. Vollzugsbestimmungen

§ 17 Vollzugsbehörden

1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden werden durch den Regierungsrat bezeichnet.
2 Erlässt eine Landgemeinde Vorschriften, die über diejenigen für die Baumschutzgebiete hinausge - hen, bezeichnet der Gemeinderat die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 18 Aufnahme des Baumbestandes

1 Der Baumbestand ist in geeigneter Weise festzuhalten.
2 Die Bestandesaufnahme ist periodisch zu wiederholen. Die Grundstückeigentümer haben bei der Be - standesaufnahme mitzuwirken.
3 Bei allen Bauvorhaben im Bereiche geschützter Bäume ist ein Baumbestandesplan für die Bauparzel - le und nötigenfalls für die unmittelbar angrenzenden Flächen der Nachbarparzellen zu erstellen und dem Baubegehren beizulegen.

§ 19 Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen des Baumbestandes durch. Sie sind berechtigt, sämtliche Liegenschaften nach vorheriger Anzeige zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

§ 20

9 ) Baumschutzkommission
1 - schutzkommission, die die zuständigen Behörden in allen Fragen des Baumschutzes berät. Die Präsi - dentin oder der Präsident der Baumschutzkommission ist verwaltungsunabhängig.

§ 21 Ersatzvornahme

1 an, dass die erforderliche Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt wird.

§ 14 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 09.0476.01 Nr. 09.0476.02 ).

7)

§ 15 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 09.0476.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02).

8)
§ 16 aufgehoben durch GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 09.0476.01 , Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02
9)

§ 20 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02 ).

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§ 22

10 ) Öffentlich-rechtliche Grundlast

§ 23 Strafbestimmung

1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, na - mentlich wer einen geschützten Baum ohne Bewilligung beseitigt oder beschädigt, wird mit Busse be - straft.
11 )

§ 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungrat erlässt alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestim - mungen. V. Rechtsmittel

§ 25

12 ) Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund diese Gesetzes ergehen, kann grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen an den zuständigen Departementsvorsteher, den Regierungsrat und an das Verwal - tungsgericht rekurriert werden.
2 Stehen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, mit Bauvorhaben im Zusammenhang, so kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission re - kurriert werden. VI. Schlussbestimmungen

§ 26

13 )

§ 27

14 )

§ 28 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den dieses Gesetz oder Teile davon in Kraft treten. )
2 Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorzulegen, sofern die «Baumschutzinitiative» nicht innert sechs Wochen zurückgezogen wird. Für den Fall des Rückzuges des Initiativbegehrens unterliegt das Gesetz dem fakultativen Referendum.
10)

§ 22 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02 ).

Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
12)

§ 25 in der Fassung des GRB vom 26. 4. 1995 (wirksam seit 11. 6. 1995).

13)

§ 26 (Änderung des Hochbautengesetzes) wird hier nicht abgedruckt.

14)

§ 27 (Ergänzung des EG zum ZGB) wird hier nicht abgedruckt.

15)

§ 28 Abs. 1: Das Gesetz wurde mit RRB vom 3. 3. 1981 (publiziert am 7. 3. 1981) in Wirksamkeit erklärt.

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