Gesetz über die Enteignung
Gesetz über die Enteignung (TG EntG) vom 27. Februar 1984 (Stand 1. Juni 2004)
1. Geltungsbereich und Organisation
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung nach kantonalem Recht sowie das Verfahren bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.
§ 2 Wahl des anwendbaren Rechtes
1 Ist die Enteignung sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht möglich, wählt der Enteigner das anwendbare Recht. Ist die Enteignung nach eidge - nössischem Recht bewilligt, kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.
1.2. Organisation
§ 3 Enteignungskommission
1 Die Durchführung der Enteignungsverfahren und die Beurteilung der Entschädi - gungsansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen sind Sache der Enteignungskommission, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Geschäftsgang
1 Die Enteignungskommission besteht aus einem Präsidenten, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt. *
2 Die Enteignungskommission wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und stellt den Sekretär an. *
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4
... *
§ 5 * ...
2. Grundsätze des Enteignungsrechtes
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Recht zur Enteignung
1 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden und den Gemeinde - zweckverbänden zu.
2 Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes erteilen. *
3
... *
§ 7 Anspruch auf Entschädigung
1 Bei Enteignung und enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen ist volle Ent - schädigung zu leisten.
§ 8 Zulässigkeitsvoraussetzungen
1 Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit dies nötig und verhält - nismässig ist, um einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, und sofern vorher eine gütliche Einigung nicht möglich war.
§ 9 Gegenstand
1 Gegenstand der Enteignung sind Rechte an und aus beweglichen oder unbewegli - chen Sachen.
2.2. Besondere Bestimmungen
§ 10 Beschränkte oder vorübergehende Enteignung
1 Genügt eine beschränkte oder eine vorübergehende Enteignung, um den Zweck zu erreichen, dürfen Enteignungsmassnahmen nicht weitergehen.
2 Vorübergehend enteignete dingliche Rechte an Grundstücken dürfen während höchstens fünf Jahren beansprucht werden. Aus wichtigen Gründen kann die Enteig - nungskommission diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
§ 11 Realersatz
1 Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasservorkommen, die für ein Grund - stück, eine Wasserversorgung oder eine wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner für Realersatz sorgt.
§ 12 Bestandteile und Zugehör
1 Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile oder Zugehör von der Enteignung ausgenommen werden, sofern sie der Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbrin - gend verwenden kann.
2 Der Enteignete hat das gleiche Recht, sofern Bestandteile oder Zugehör für das Vorhaben des Enteigners nicht notwendig sind und ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können.
§ 13 Ausdehnung der Enteignung
1 Verliert eine Sache oder ein Recht durch Teilenteignung, beschränkte oder vor - übergehende Enteignung oder enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung den hauptsächlichen Wert oder wird dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung un - verhältnismässig erschwert oder ausgeschlossen, kann der Enteignete vollständige oder dauernde Enteignung verlangen.
2 Der Enteigner hat das gleiche Recht, sofern die Entschädigung drei Fünftel des Ge - samtwertes ausmacht und sich der Rest für eine selbständige Verwendung nicht mehr eignet.
3 Wird die Ausdehnung verlangt, ist die Entschädigung auch für den Fall der Ge - samtenteignung zu ermitteln.
4 Wer die Ausdehnung verlangt, kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festle - gung der Entschädigung auf die Ausdehnung verzichten.
§ 14 Nachträgliche Enteignung
1 Verletzt ein öffentliches Werk Nachbarrechte, kann der Betroffene das Enteig - nungsverfahren verlangen, sofern der Verursacher die privatrechtliche Unterlas - sungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet.
2 Die Enteignungskommission entscheidet, inwieweit das störende Werk verändert werden muss oder Rechte des Betroffenen zu enteignen sind.
§ 15 Verzicht auf Enteignung
1 Hat sich der Enteigner nicht vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, kann er innert drei Monaten nach rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung verzichten. Bei enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung beträgt die Frist sechs Monate.
2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen.
3 Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit dessen Eintreten. Sie sind bei der Enteignungskommission geltend zu machen.
§ 16 Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschrän -
kung
1 Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung sind gegenüber demjenigen Gemeinwesen geltend zu machen, von dem die Eigentumsbe - schränkung ausgeht.
2 Entschädigungsansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch zehn Jahre seit dessen Eintreten.
3. Entschädigung
§ 17 Arten
1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Anspruch auf Realersatz be - steht nur, soweit das Gesetz dies vorsieht.
2 Die Entschädigung in Form von Sachleistung bedarf der Zustimmung der Pfandbe - rechtigten.
§ 18 Umfang
1 Der Enteigner hat zu vergüten:
1. den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
2. bei Teilenteignung die Differenz des Verkehrswertes mit und ohne Enteig - nung;
3. alle weiteren Nachteile, die für den Enteigneten durch entschädigungspflichti - ge Massnahmen entstehen oder sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als deren Folge voraussehen lassen.
2 Keine Entschädigung ist zu leisten, soweit Rechte oder Ansprüche widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, insbesondere zum blossen Zweck, einen Ersatzanspruch zu erwirken.
§ 19 Zeitpunkt der Bewertung
1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung durch die Enteignungskommission massgebend.
2 Bei enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung ist der Zeitpunkt des Inkrafttre - tens massgebend.
§ 20 Ermittlung des Verkehrswertes
1 Der Verkehrswert ist nach objektiven Wertverhältnissen zu ermitteln. Notwendige, zusätzliche Aufwendungen zur Beschaffung eines Ersatzobjektes sind angemessen zu berücksichtigen. Wertveränderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, fallen ausser Betracht.
2 Liegen besondere Umstände vor, sind die subjektiven Interessen des Enteigneten angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Teilenteignung, Vorteilsanrechnung
1 Bei Teilenteignung vermindert sich die Entschädigung um den Wert besonderer Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Vorhaben des Enteigners entstehen.
§ 22 Entschädigung Dritter
1 Werden im Zusammenhang mit einer Enteignung dingliche Rechte Dritter, insbe - sondere Dienstbarkeiten, oder im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte oder persönliche Rechte aufgehoben, sind die Berechtigten nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes direkt zu entschädigen.
§ 23 Haftung bei Grundpfandrechten und Nutzniessung
1 Den Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle des enteigneten Rechtes die Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Die Be - rechtigten können am Verfahren teilnehmen und selbständige Anträge stellen.
4. Verfahren
4.1. Vorverfahren
§ 24 Vorbereitende Handlungen
1 Der Zutritt zu fremdem Eigentum für notwendige vorbereitende Handlungen wie Begehung, Vermessung, Aussteckung oder dergleichen bedarf im Streitfall der Er - mächtigung durch den Präsidenten der Enteignungskommission.
2 Der Entscheid des Präsidenten der Enteignungskommission ist endgültig.
§ 25 Schadenersatz
1 Der Enteigner hat für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen vollen Ersatz zu leisten.
2 Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit dessen Eintreten. Sie sind bei der Enteignungskommission geltend zu machen.
§ 26 Darstellung des Projektes
1 Der Enteigner hat spätestens bis zur Planauflage das Werk durch Aussteckung, Modelle, Profile oder andere geeignete Mittel so darzustellen, dass für die Betroffe - nen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.
§ 27 Planauflage
1 Der Enteigner lässt die Pläne während mindestens 30 Tagen durch die Baubewilli - gungsbehörde am Ort der gelegenen Sache öffentlich auflegen und macht die Aufla - ge öffentlich bekannt. Den Betroffenen wird die Auflage zusätzlich schriftlich mit - geteilt; sie erhalten einen Auszug aus den Plänen sowie das Verzeichnis der zu ent - eignenden Rechte mit der Angabe der Entschädigungen, die angeboten werden.
2 Sind nur wenige Personen betroffen, kann die öffentliche Planauflage unterbleiben.
§ 28 Aufzulegende Pläne und Unterlagen
1 Es sind insbesondere aufzulegen:
1. Projektplan, aus dem die Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind;
2. Plan und Verzeichnis der zu enteignenden Rechte.
§ 29 Enteignungsbann, Beginn und Wirkung
1 Von der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustim - mung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getrof - fen werden, welche die Enteignung erschweren. Beim vereinfachten Verfahren ge - mäss § 27 Abs. 2 tritt diese Wirkung mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung ein.
2 Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grund - buch anmerken
1 ) lassen.
§ 30 Schadenersatz
1 Für den Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner vollen Ersatz zu leis - ten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festgelegt.
2 Dauert der Enteignungsbann mehr als ein Jahr, kann der Schaden schon vor der Festlegung der Enteignungsentschädigung geltend gemacht werden.
1) Redaktionelle Anpassung; Art. 43 Bundesgesetz über die Enteignung, SR 711 .
3 Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit Aufhebung des Enteignungsbannes. Sie sind bei der Enteig - nungskommission geltend zu machen.
§ 31 Einsprachen und weitere Begehren
1 Sofern ein rechtliches Interesse besteht, können insbesondere folgende Einsprachen und Begehren erhoben werden:
1. Einsprachen gegen die Enteignung;
2. Einsprachen wegen Verfahrensmängeln;
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
4. Begehren um Ausnahme von Bestandteilen oder Zugehör von der Enteignung;
5. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne.
2 Solche Einsprachen oder Begehren sind während der Planauflage einzureichen. Beim vereinfachten Verfahren gemäss § 27 Abs. 2 beträgt die Frist 30 Tage; sie be - ginnt mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung. Bei unverschuldeter Verspä - tung kann die Frist wiederhergestellt werden.
3 Innert derselben Frist sind auch die Ansprüche für die Rechte anzumelden, die Ge - genstand des Enteignungsverfahren bilden.
§ 32 Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
1 Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen sind mit Antrag und Begründung bei der Enteignungskommission schriftlich geltend zu machen. Diese holt die Stellungnahme des betroffenen Gemeinwesens ein, die in gleicher Form erfolgt.
§ 33 Einigungsverhandlung
1 Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungs - verhandlung vor. Er kann einen zusätzlichen Schriftenwechsel anordnen.
4.2. Haupt- und Beweisverfahren
§ 34 Hauptverhandlung
1 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Hauptverhandlung angeordnet, in der die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen. Jedem Beteiligten stehen zwei Vorträge zu, der erste dem Enteigner. Bei Verfahren wegen enteignungsähnli - cher Eigentumsbeschränkung hat der Enteignete den ersten Vortrag.
2 Ausnahmsweise, insbesondere zur Darlegung komplizierter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, kann das Verfah - ren teilweise schriftlich durchgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können vor oder nach der Hauptverhandlung schriftliche Eingaben angeordnet oder zugelassen werden.
§ 35 Beweisverfahren, Entscheid
1 Nach der Hauptverhandlung werden die noch erforderlichen Beweise erhoben. Die Einvernahme von Zeugen erfolgt durch die Enteignungskommission, soweit dies nicht auf dem Weg der Rechtshilfe zu geschehen hat.
2 Die Beweise werden in einer Schlussverhandlung oder schriftlich gewürdigt, bevor die Enteignungskommission den Entscheid fällt.
§ 36 Kosten
1 Für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und für alle übrigen Kosten im Zu - sammenhang mit der Enteignung hat der Enteigner aufzukommen. Der Enteignete hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten, soweit er das Verfahren nicht unge - bührlich erschwert hat.
§ 37 Vergleiche
1 Vergleiche im Enteignungsverfahren bedürfen der Genehmigung. Die Genehmi - gung ist zu verweigern, wenn Vergleiche an nicht behebbaren Unvollständigkeiten leiden oder offensichtlich unangemessen sind. Über die Genehmigung entscheidet der Präsident der Behörde, bei der die Sache anhängig ist; sind jedoch die Genehmi - gungsvoraussetzungen zweifelhaft, ist die Gesamtbehörde zuständig.
2 Kämen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigte bei einem Ver - gleich, dem sie nicht zugestimmt haben, zu Verlust, wird ihnen eine Frist von 30 Ta - gen angesetzt, innert der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen können.
§ 38 Rechtskraft
1 Unter Vorbehalt von § 37 Abs. 2 sind genehmigte Vergleiche rechtskräftigen Ent - scheiden gleichgestellt.
4.3. Vollzug
§ 39 Entschädigungen
1 Die Entschädigung ist innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung fällig. Ent - schädigungen für dingliche Rechte an Grundstücken sind an das Grundbuchamt zu leisten, in dessen Kreis die Sache ganz oder zum grössten Teil liegt. Gleichzeitig sind die rechtskräftigen Urkunden vorzulegen, aus denen sich Enteignung und Ent - schädigung ergeben.
2 Alle übrigen Entschädigungen sind direkt an die Berechtigten auszurichten.
§ 40 Wirkung der Entschädigungsleistungen
1 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner die enteigneten Rechte. Die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
§ 41 Vorzeitige Besitzeinweisung, Voraussetzung
1 Der Enteigner kann sich ausnahmsweise vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er belegt, dass die rasche Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten ist. Über das Gesuch entscheidet die Enteignungskommission frühestens nach Ab - schluss der Einigungsverhandlung.
2 Die Enteignungskommission trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zu - stand der Enteignungssache vor Einweisung in den Besitz festzuhalten.
§ 42 Anzahlungen, Schadenersatz
1 Auf Verlangen des Enteigneten kann der Enteigner bei vorzeitiger Besitzeinwei - sung zu Anzahlungen verpflichtet werden.
2 Der Enteigner hat für den Schaden aus vorzeitiger Besitzeinweisung vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festge - setzt.
3 Über Anzahlungen entscheidet die Enteignungskommission endgültig.
§ 43 Verteilungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten über die Ausrichtung der Entschädigung nicht einigen, erstellt die Enteignungskommission den Verteilungsplan; die Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
2 Die Enteignungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Beteiligten je einen Auszug zu.
§ 44 Anfechtung des Verteilungsplanes
1 Der Verteilungsplan kann während der Auflagefrist beim Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache durch eine Klageschrift im Sinne von § 166 der Zivilprozessord - nung
1 ) angefochten werden.
5. Rückforderung
§ 45 Voraussetzung
1 Der Enteignete kann die Rückgabe des enteigneten Rechtes verlangen, sofern es durch den Enteigner nicht innert zehn Jahren seit dem Erwerb zu dem Zweck ver - wendet worden ist, zu dem es enteignet wurde.
§ 46 Berechtigte
1 Rückforderungsberechtigte sind der Enteignete oder seine Erben, bei Teilenteig - nung oder beschränkter Enteignung jedoch nur, wenn ihnen die nach der Enteignung verbliebenen Rechte noch zustehen.
§ 47 Mitteilungspflicht
1 Ist ein Rückforderungstatbestand gegeben, teilt der Enteigner dies dem Enteigneten oder dessen Erben mit.
§ 48 Verwirkung
1 Das Rückforderungsrecht verwirkt ein Jahr nach der Mitteilung oder ein Jahr, nachdem der Berechtigte vom Rückforderungstatbestand auf andere Weise sichere Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf der Frist gemäss § 45.
§ 49 Rückgabe
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet. Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er ent - fernen, soweit es ohne unverhältnismässige Nachteile für das zurückzugebende Recht möglich ist.
2 Der Rückforderer hat die Enteignungsentschädigung zurückzuerstatten, die Ent - schädigung für weitere Nachteile jedoch nur soweit, als diese Nachteile durch die Rückgabe des enteigneten Rechtes dahinfallen. Er schuldet keinen Zins.
1) vom 6. Juli 1988; aufgehoben; jetzt Art. 221 ZPO, SR 272 .
3 Hat der Enteigner wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen, die er nicht entfernt, ist die Rückzahlung entsprechend zu erhöhen, soweit es dem Rückforderer zumutbar ist.
4 Hat der Enteigner die Sache vernachlässigt oder ihren Wert sonstwie vermindert, ermässigt sich die Rückzahlung entsprechend.
§ 50 Anmerkung im Grundbuch
1 Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, sofern der Enteignete auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 ...
1 )
§ 52 Übergangsbestimmungen
1 Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet.
2 Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren sowie verspätete Eingaben im Sinne von § 31 werden nach neuem Recht beurteilt.
§ 53 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1984, Seite 369.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.02.1984 01.01.1985 Erstfassung ABl. 11/1984 ABl. 51/1984
§ 4 Abs. 1 20.11.1996 01.04.1997 geändert 48/1996
§ 4 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 4 Abs. 4 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 5 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 6 Abs. 2 25.08.1999 01.01.2000 geändert 35/1999
§ 6 Abs. 3 25.08.1999 01.01.2000 aufgehoben 35/1999
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