Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung  Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität  im Landwirtschaftsgebiet  Vom 24. März 2015 (Stand 1. April 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität  und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet gemäss Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS)  vom 13. März 1991, kantonalem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995  sowie Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite können jährliche Abgeltungsbeiträge für Biodi  -  versitätsförderflächen und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausbezahlt werden für:  extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen  extensiv genutzte Weiden  Hecken, Feld- und Ufergehölze  Krautsäume  Kleinstrukturen und Spezialstandorte  Hochstamm-Feldobstbäume  Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt  Brachen und Säume auf Ackerland
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgeltungsbeiträge
                            1  Die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales  und Umwelt auf Vorschlag der Landwirtschaftskommission (nachfolgend Kommission genannt) und  in Absprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Biodiversität und Artenschutz
                            1  Die Ziele für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inven  -  taren, wissenschaftlichen Grundlagen und Konzepten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziele und Massnahmen richten sich nach den Ziel- und Leitarten des Vernetzungskonzepts, der Um  -  -  schaftsgebiets. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des  betreffenden Gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden in der Regel nur an Objekte ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge für die Vernetzung von Biodiversitätsflächen können gewährt werden, wenn die Flächen  nach den Vorgaben des vom Bund anerkannten Vernetzungskonzepts oder eines Artenschutzaktions  -  plans angelegt und bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ansätze und Zusammensetzung des Beitrags sind in den jährlich erscheinenden Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen wird zwischen Kanton und Bewirtschafterinnen oder Be  -  wirtschaftern durch schriftliche Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Landschaftsqualität
                            1  Ziele, Massnahmen und Beitragssätze für die Erhaltung und Förderung der Landschaftsqualität sind  im   vom   Bundesamt   für   Landwirtschaft   genehmigten   Konzept   „Landschaftsqualitätsbeiträge   der  Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt“ vom 15. Mai 2014 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vermeidung von Doppelzahlungen
                            1  Beiträge für die gleiche Leistung zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können  nicht kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund ande  -  rer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, werden die Beiträge gemäss dieser Ver  -  ordnung entsprechend reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können Zuschläge entrichten.  B. Biodiversitätsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen
                            1  Extensive Wiesen dürfen nicht gedüngt werden. Bei wenig intensiven Wiesen ist eine leichte Dün  -  gung erlaubt. Beide zeichnen sich durch einen charakteristischen Tier- und Pflanzenbestand aus. Als  Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, welche sich als Renaturie  -  rungs- oder Vernetzungsflächen eignen. Sie dürfen nicht gedüngt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gemäss Ver  -  ordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV), einem Zuschlag für die Vernetzung  sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreich  -  te Artenvielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Extensiv genutzte Weiden
                            1  Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder  Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von mindestens 5 und  maximal 40% sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III gemäss DZV,  einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hecken, Feld- und Ufergehölze
                            1  Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen, die  nicht als Waldareal ausgeschieden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleichgestellt sind Strauch  -  gruppen, Feld- und Ufergehölze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  düngter Weidestreifen von mindestens 10 Metern Breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen beträgt 5 Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neu gepflanzte Hecken müssen in der Regel eingezäunt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV  und einem Zuschlag für die Vernetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche zusammen  -  gezählt. Insgesamt werden maximal 10 Meter Krautsaumbreite angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                §7 Abs. 3: Die Qualitätsstufe III wird 2017 vom Bund eingeführt.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanztem Strauch ein Beitrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  An die Einzäunung neuer Hecken wird pro Laufmeter Zaun ein Beitrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Krautsäume
                            1  Krautsäume sind Vegetationsstreifen, welche einmal jährlich zur Hälfte gemäht werden. Im Folgejahr  wird die andere Hälfte gemäht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 Metern, welche  eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV,  einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem  Bonus entlang ausgedolter Bäche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kleinstrukturen und Spezialstandorte
                            1  Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Fortpflan  -  zungs- oder Nahrungsplätze dienen, wie:  Lesestein- und Asthaufen  Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden  Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern  Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum. Die Mindestfläche einer ein  -  zelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung sowie ei  -  nem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte  Qualitätsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Hochstamm-Feldobstbäume
                            1  Beitragsberechtigt sind Streuobstbestände von Hochstamm-Feldobstbäumen, wenn die Mindestfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aren beträgt und diese mindestens zehn Bäume (maximal 20 Bäume) enthält, wenn die Unternut  -  zung extensiv erfolgt und der ökologische Wert des Bestandes nachgewiesen ist. Die Baumdichte be  -  trägt maximal 20 Bäume pro 20 Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Feldobstbäume auf Flächen mit Beiträgen gemäss dieser  Verordnung ab einer Mindestzahl von zehn Bäumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag für Hochstamm-Feldobstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zu  -  sammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie ei  -  nem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
                            1  Vorkommen seltener und charakteristischen Arten sowie wertvollen Kleinstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss DZV, einem  Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Be  -  wirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei neu angelegten Reben auf Magerwiesenstandorten können keine Beiträge geltend gemacht wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Brachen und Säume auf Ackerland
                            1  Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mi  -  schung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde. Als Brachen gelten Bunt- und Rotationsbra  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Brachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 Metern, Säume  sind mindestens 5 und maximal 12 Meter breit und ermöglichen eine gute ökologische Vernetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt vier Jahre. Rotationsbrachen müssen alle zwei bis  drei Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss DZV, einem  Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Be  -  wirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflächen
                            1  Gleichartige aneinandergrenzende sowie nahe gelegene ökologische Ausgleichsflächen desselben  oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusam  -  mengefasst die jeweiligen Mindestbedingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche  erwiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausnahmen
                            1  In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen abgewichen werden, sofern  einem Objekt aufgrund seines ökologischen Wertes regionale oder nationale Bedeutung zukommt.  C. Landschaftsqualitätsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Voraussetzungen
                            1  Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und  Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich  die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter am Projekt beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beitragsberechtigte Massnahmen
                            1  Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe, regionaltypische  Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Massnahmen:  Markante Einzelbäume und Baumgruppen  Einheimische Laubbäume  Hochstamm-Feldobstbäume zur Bereicherung des Landschaftsbildes  Landschaftsbildschonende Obstanlagen  Strukturreiche Rebflächen  Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Saum oder Wiesenstreifen  Kleingewässer  Trockensteinmauern  Unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege  Oberflächenformen  Vielfältige oder farbige Fruchtfolgen  Hoher Anteil an Biodiversitätsförderflächen  Flächen in Landschaftsschutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderung erfüllen, damit Land  -  schaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund genehmig  -  ten Konzept definiert.  D. Bewirtschaftungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
                            1  Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personen  -  gesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte  gemeinnützige Personengemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese  Bewirtschafter im Sinne von Abs. 2 sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten für extensiv ge  -  nutzte Wiesen und Weiden und wenig intensiv genutzte Wiesen keine Beiträge der Qualitätsstufe I ge  -  mäss DZV. Über Ausnahmen entscheidet die Landwirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
                            1  Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss  DZV ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit der zustän  -  digen kantonalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung
                            1  Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirt  -  schafter legt insbesondere fest:  Art, Lage und Umfang der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche oder des Ob  -  jekts  die einzelnen Verpflichtungen, die die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zum  Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche  übernimmt  die Höhe der jährlichen Beiträge  die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung  eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung  Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Vorbehalt bezüglich des  jährlichen Budgets des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Na  -  tur und Landschaft sowie auf kantonale und kommunale Naturschutzinventare.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung
                            1  Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens acht Jahre, bei Brachen und Säu  -  men vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann vom Kanton nach Anhören der Bewirtschafterin oder des  Bewirtschafters jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn:  beide Parteien einverstanden sind oder  oder nur teilweise erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn:  die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter stirbt oder  die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter das Recht zur Bewirtschaftung der Biodiver  -  sitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche wegen einer Handänderung oder wegen der Auflö  -  sung des Pachtverhältnisses verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Auszahlung von Beiträgen
                            1  Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rückforderung von Beiträgen
                            1  Werden die Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht eingehalten, können bereits geleis  -  tete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Reversibilität
                            1  Alle auf Grund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellte Biodiversitäts- oder Landschafts  -  qualitätsflächen oder Objekte können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind,  nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Erfolgskontrolle
                            1  Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wirkungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsverein  -  barungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die ökologi  -  sche Qualität des Pflanzenbestands der Vertragsfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die faunisti  -  sche Qualität des Landwirtschaftsgebiets anhand ausgewählter Organismengruppen.  E. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kommission
                            1  Der Regierungsrat beauftragt die Kommission mit der Durchführung und Umsetzung der in der Ver  -  ordnung beschriebenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission hat folgende Aufgaben:  Sie schlägt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Ansätze der jährli  -  chen Abgeltungsbeiträge vor.  Sie führt aufgrund einer Bewertung bestehender und/oder einer Beurteilung neu anzule  -  gender ökologischer Ausgleichsflächen die Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirt  -  schaftern oder den Bewirtschafterinnen. Dabei kann sie vorrangig Gebiete berücksichti  -  Sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen.  Sie löst die Bewirtschaftungsvereinbarungen auf und fordert Beiträge zurück.  Sie fordert Bundesbeiträge ein.  Sie berät die Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Schaffung neuer und die Sicherstel  -  lung bestehender ökologischer Ausgleichsflächen eine Betriebsumstellung erfordert.  Sie kann zusammen mit den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern Verbundsysteme  von ökologischen Ausgleichsflächen planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität: Verordnung  F. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen der Kommission können beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. In  -  nert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche  die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismit  -  tel zu enthalten hat.  G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übergangsbestimmung
                            1  Bewirtschaftungsvereinbarungen, welche gestützt auf die aufgehobene Verordnung abgeschlossen  wurden, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer gültig. Sie können im gegenseitigen Einver  -  nehmen ganz oder teilweise dem neuen Recht angepasst werden.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird  auf den 1.  April 2015 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt hin wird die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologi  -  schen Ausgleichsflächen vom 27. Juni 1995 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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