Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen (645.62)
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Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen

Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen * Vom 9. April 1968 (Stand 1. Januar 1984) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 127 Absatz 1 des Schulgesetzes vom 26. April 1979
1 ) , beschliesst:
2 ) *

§ 1 Zweck

1 Die Sprachlaboratorien haben in erster Linie dem Fremdsprachenunterricht zu dienen.

§ 2 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Sprachlaboratorien wird von einer Kommission geführt. Sie wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Laborleiter nehmen im Bedarfsfalle mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

§ 3 Sprachlaborleiter

1 Als Leiter eines Sprachlabors wird ein Lehrer der betreffenden Schule von der Schulpflege auf Vorschlag der Kommission auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Er ist der Kommission für seine Amtsführung verantwortlich.

§ 4 Aufgaben der Kommission

1 Die Aufgaben der Kommission sind
a. Organisation von Instruktionskursen für Lehrkräfte, die das Sprachlabor im Unterricht verwenden wollen
b. Anträge für die Beschaffung von Lehrgängen an den Erziehungsrat
c. Kontaktnahme mit auswärtigen Sprachlaboratorien für den Austausch von Erfahrungen und Lehrgängen
d. Erlass einer Benützungsordnung für die Sprachlaboratorien
e. Ausarbeitung der Pflichtenhefte für die Laborleiter und Anpassung dieser Pflichtenhefte an neue Gegebenheiten
f. Anträge an die Schulpflege auf Ausschluss von Lehrkräften, die den in der Benützungsordnung gestellten Anforderungen nicht zu genügen ver - mögen, und bei Differenzen, die aus der Aufstellung von Benützungsplä - nen entstanden sind
1) GS 27.169, SGS 640
2) Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1968/69 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.680
g. Stellungnahme zu Begehren auf Einrichtung weiterer Sprachlaboratorien, insbesondere zur Wahl des Fabrikates, und Antragstellung an den Erzie - hungsrat
h. Anmeldung des Finanzbedarfs sämtlicher Laboratorien zuhanden der Voranschläge.

§ 5 Administration

1 Den finanziellen und administrativen Verkehr besorgt die kantonale Lehrmit - telverwaltung.

§ 6 *

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.680
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.04.1968 09.04.1968 Erlass Erstfassung GS 23.680
18.10.1977 01.01.1978 § 6 aufgehoben GS 26.573
13.12.1983 01.01.1984 Erlasstitel geändert GS 28.421
13.12.1983 01.01.1984 Ingress geändert GS 28.421 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.680
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.04.1968 09.04.1968 Erstfassung GS 23.680 Erlasstitel 13.12.1983 01.01.1984 geändert GS 28.421 Ingress 13.12.1983 01.01.1984 geändert GS 28.421

§ 6 18.10.1977 01.01.1978 aufgehoben GS 26.573

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.680
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