Verordnung betreffend das Halten von Hunden
Hundeverordnung Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) Vom 10. Juli 2007 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezem - ber 2006
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Organisation
1 Mit dem Vollzug des Hundegesetzes ist das Gesundheitsdepartement beauftragt.
2 Der Bereich Gesundheitsschutz
2 ) , Abteilung Kantonales Veterinäramt, vollzieht als zuständige Stelle die Hundegesetzgebung, übt die Aufsicht über die Hundekontrolle aus und organisiert und führt den Bezug der Hundesteuer durch.
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4 )
§ 2 Pflichten der Hundehaltenden
1 Halterinnen und Halter von Hunden sind verpflichtet, ihre Hunde stets unter Kontrolle zu halten und sie zu überwachen.
2 Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mitteln einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden Sachen Schaden zufügt.
3 Es ist verboten – Hunde auf Menschen und/oder Tiere zu hetzen, – Hunde absichtlich zu reizen, – Hunde unbeaufsichtigt frei herum laufen zu lassen.
4 Jagdgesetzliche Bestimmungen über wildernde Hunde bleiben vorbehalten.
§ 3 Beseitigung des Hundekotes
1 Wer Hunde ausführt, ist zur Beseitigung des Kots dieser Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen verpflichtet. Der Hundekot muss aufgenommen
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen körperlicher Behinderungen nicht in der Lage sind.
§ 4 Zutritts- und Badeverbote
1 - ten), – auf Kinderspielplätze,
1) SG 365.100 .
2)
§ 1 Abs. 2: Umbenennung «Bereich Gesundheitsschutz» in «Kantonales Veterinäramt» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
3) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
4) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
1
Hundeverordnung – auf Friedhöfe, – auf offizielle Badeplätze und in öffentliche Schwimmbäder.
2 Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden und/oder zu säubern oder sie darin baden zu lassen.
3 Über die Zulassung von Hunden in Kirchen, Spitälern, öffentlichen Gebäuden usw. entscheiden die für die entsprechenden Einrichtungen zuständigen Verantwortungsträger.
4 Das Veterinäramt kann im Einvernehmen mit der Kantonspolizei und der Stadtgärtnerei sowie, im Falle der Gemeinden Bettingen und Riehen mit dem betreffenden Gemeinderat, weitere Orte bestim - men, die von Hunden überhaupt nicht betreten werden dürfen oder an denen Hunde an der kurzen Lei - ne zu führen sind. Diese Orte sind mit Verbots- bzw. Hinweistafeln zu kennzeichnen und im Kantons - blatt zu publizieren. Sie werden ebenfalls auf der Internetseite des Veterinäramtes publiziert.
5 )
§ 5 Leinenzwang
1 Ein genereller Leinenzwang besteht nicht.
2 In jedem Fall müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden – von 22.00 bis 06.00 Uhr, – in Gastwirtschaftsbetrieben inklusive Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, – in öffentlichen Verkehrsmitteln, – auf stark frequentierten Strassen und Plätzen, – auf Märkten, – Hündinnen während ihrer Läufigkeit. II. Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
§ 6 Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierungsmarke
1 Alle im Kanton gehaltenen Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein; dieser muss den Bestimmungen der eidg. Tierseuchenverordnung entsprechen und einen individuellen Zahlencode enthalten.
2 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch die Tierhalterin oder den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
3 Die Kennzeichnung muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.
4 Anlässlich der Kennzeichnung mittels eines Mikrochips werden folgende Daten über den Hund erho - ben Name; Geschlecht; Geburtsdatum; Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern); Fellfarbe; Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters, wo der Hund geboren wurde, und der Tierhalterin oder des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung. Als Hunde - halterinnen und Hundehalter dürfen Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, Name der kennzeichnenden Tierärztin oder des kennzeichnenden Tierarztes; Datum der Kennzeichnung.
5)
§ 4 Abs. 4 geändert durch § 3 Ziff. 39 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
2
Hundeverordnung
5 Alle im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen mit einer vom Veterinäramt abgegebenen und am Halsband des Hundes deutlich sichtbar angebrachten Registrie - rungsmarke gekennzeichnet sein. Diese Marke wird bei der Registrierung des Hundes unentgeltlich abgegeben und gilt solange, als der Hund im Kanton angemeldet ist.
6 Für eine verlorene oder nicht mehr lesbare Registrierungsmarke ist möglichst rasch, spätestens aber innert 10 Tagen seit Feststellen des Umstandes, beim Veterinäramt eine neue zu lösen. Diese ist ge - bührenpflichtig.
§ 7 Registrierungsstelle
1 Das Veterinäramt kann eine externe Stelle als Registrierungsstelle bezeichnen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt regelt die Zusammenarbeit.
§ 8 Registrierung der Hunde
1 Die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärztinnen und Tierärzten der vom Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters bestimmten Registrierungsstelle innert 10 Tagen zu melden.
2 Die Erstregistrierung bei der Registrierungsstelle muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenom - men werden. Eine Erstregistrierung hat zu erfolgen, falls ein Hund – noch nicht gekennzeichnet ist – gekennzeichnet ist, aber aus dem Ausland stammt – gekennzeichnet ist, die Kennzeichnung aber nicht der Anforderung von § 6 Abs. 1 hievor entspricht.
3 Der Betreiber der Registrierungsstelle ist verpflichtet, den kantonalen Veterinärämtern Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht wer - den.
4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die bei der Registrierung der Hunde zu beach - tenden seuchenpolizeilichen Vorschriften.
§ 9 Entlaufene, zugelaufene oder herrenlose Hunde
1 Der Tierschutz beider Basel wird als Tierfundmeldestelle des Kantons bezeichnet.
2 Entlaufene Hunde sind unverzüglich durch die Halterin oder den Halter bei der kantonalen Tierfund - meldestelle zu melden.
3 Zugelaufene oder herrenlose Hunde sind unverzüglich dem Veterinäramt, der Tierfundmeldestelle oder ausnahmsweise der Polizei zwecks Identifikation vorzuführen. Die betroffene Stelle meldet diese Hunde möglichst rasch der Tierfundmeldestelle, falls die Besitzerin oder der Besitzer nicht direkt be - nachrichtigt werden kann. Liegt bei der Tierfundmeldestelle zum Zeitpunkt der Übernahme eines Hundes keine Vermisstmeldung vor, überführt die Polizei zugelaufene oder herrenlose Hunde ins Ve - terinäramt.
4 Um einen in Gewahrsam des Veterinäramtes verbrachten Hund auslösen zu können, muss die Halte - - kunft, Futter, Betreuung und Transporte begleichen.
5 Halterinnen oder Halter, die über das Auffinden ihres Hundes orientiert sind, müssen den Hund in - nerhalb einer Woche beim Veterinäramt gemäss Abs. 4 hievor auslösen. Über nicht fristgerecht ausge - löste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.
6 Zugelaufene oder herrenlose Hunde, auf welche die Halterin oder der Halter keinen rechtlichen An - spruch mehr hat, können von der Finderin oder dem Finder übernommen werden. Dabei kann die Fin -
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Hundeverordnung III. Hundesteuer
§ 10 Melde- und Steuerpflicht
1 Auf dem Kantonsgebiet gehaltene Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen, seitdem sie im Kanton an - wesend sind, bei der Hundekontrolle des Veterinäramtes zur Besteuerung angemeldet werden. Ange - brochene Monate werden als ganze Monate verrechnet.
2 Hunde, die innerhalb des Kantons an eine andere Halterin oder einen anderen Halter übergehen, sind dem Veterinäramt innert 10 Tagen nach dem Wechsel zur Umregistrierung zu melden.
3 Ebenso sind Hunde, die nicht mehr auf Kantonsgebiet gehalten werden oder gestorben sind, innert 10 Tagen seit dem erfolgten Wegzug oder Tod beim Veterinäramt schriftlich abzumelden.
4 Zum Zwecke der Steuererhebung führt das Veterinäramt ein Register mit den Daten der Hunde und der Hundehalterinnen und Hundehalter. Dieses wird auch der Kantonspolizei zugänglich gemacht.
§ 11 Erlass der Hundesteuer
1 Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Blindenführhunden und von Hunden gemäss
§ 6 Abs. 1 des Hundegesetzes.
2 Für Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 oder Unterstützungsleis - tungen der Sozialhilfe der Stadt Basel oder der Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten, kann die Steuer um 70% reduziert werden. Pro Haushalt kann nur die Steuer für einen (den ersten) Hund ermäs - sigt werden. Für weitere Hunde ist die übliche Steuer zu entrichten.
3 Gesuche sind unter Beilage entsprechender Belege jährlich beim Veterinäramt einzureichen. Dieses entscheidet über die Gewährung der Steuerreduktion.
4 Wer mit seinem Hund regelmässig und erfolgreich einen vom Veterinäramt anerkannten Hunde- Erziehungskurs im Sinne von § 15 hienach besucht hat, kann für diesen Hund eine einmalige Ermässi - gung von 50% der Jahressteuer beanspruchen. Die Kursbestätigung ist hierfür beim Veterinäramt ein - zureichen. Kein Anspruch besteht, wenn der Besuch des Hunde-Erziehungskurses als verwaltungs - rechtliche Massnahme vom Veterinäramt angeordnet worden ist. Auf Erziehungskurse im Rahmen der Bewilligungserteilung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden erfolgt keine Reduktion.
§ 12 Rückerstattung der Hundesteuer
1 Auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolgt bei fristgerechter Abmeldung des Hun - des beim Veterinäramt und bei der Registrierungsstelle eine anteilmässige Rückerstattung der Hunde - steuer.
§ 13 Nichtbezahlen der Hundesteuer
1 Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird vom Veterinäramt gemäss § 14b der Verord - nung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren schriftlich gemahnt.
2 Wird nach der dritten Mahnung die Steuer nicht bezahlt, erfolgt die Einleitung eines Strafverfah - rens.
6 )
3 Wird nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Steuer nicht innert 14 Tagen bezahlt, so kann das Haltung die Steuern nicht entrichtet wurde, aussprechen. Das Hundehalteverbot entbindet nicht von der Steuerpflicht.
7 )
6) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Hundeverordnung IV. Potentiell gefährliche Hunde
§ 14 Zeitpunkt des Bewilligungsgesuches und Bewilligungserteilung
1 Das Bewilligungsgesuch ist vor der Anschaffung des Hundes einzureichen. Diesem sind die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes erforderlichen Un - terlagen beizulegen.
2 Die Bewilligung zur Anschaffung und Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes wird vom Vete - rinäramt erteilt, wenn die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes und die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.
§ 15 Kynologische Fachkenntnisse
1 Bei der Gesuchstellung hat sich die Halterin oder der Halter eines potentiell gefährlichen Hundes über genügend kynologische Fachkenntnisse auszuweisen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich zum Besuch eines vom Veterinäramt an - erkannten Welpenspiel- und/oder Hundeerziehungskurses. Das Veterinäramt legt die Frist fest, innert welcher der Kurs erfolgreich absolviert sein muss. Es erstellt eine Liste der als anerkannt geltenden Kurse, die jederzeit auf der Internetseite des Veterinäramtes einsehbar ist. Das Veterinäramt regelt mit den Kursanbieterinnen und Kursanbietern das Berichtsverfahren.
§ 16 Haftpflichtversicherung
1 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 2 Abs. 4 des Hundegesetzes mit einer De - ckungssumme von mindestens drei Millionen Franken ist mittels einer Kopie der Police oder einer ent - sprechenden Bestätigung des Haftpflichtversicherers beizubringen.
2 Diese Versicherung hat ausdrücklich die Risiken der Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes sowohl betreffend die Halterin oder den Halter als auch derjenigen Personen, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen und ausführen, abzudecken.
§ 17 Ungetrübter Leumund
1 Dem Bewilligungsgesuch ist ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Das Veterinäramt ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.
§ 18 Zuzug in den Kanton Basel-Stadt
1 Wer sich im Kanton mit einem potentiell gefährlichen Hund niederlässt, hat innert 10 Tagen beim Veterinäramt eine Haltebewilligung zu beantragen.
2 Bestand schon eine Bewilligung im Herkunftskanton, kann auf diese Bewilligung abgestellt werden.
3 Werden die Voraussetzungen gemäss § 10 des Hundegesetzes nicht vollumfänglich erfüllt, kann das Veterinäramt eine Bewilligung erteilen, wenn der Hund schon seit längerer Zeit gehalten wird und die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung zeigt.
§ 19 Weitere Auflagen und Bedingungen
1 Das Veterinäramt kann ohne Vorliegen von besonderen Gründen verlangen, dass ein potentiell ge - fährlicher Hund im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererhebung oder bei Bedarf dem Amt vor - zuführen ist.
2 Würfe mit Welpen, auf welche die Definition von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 8 des werden.
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Hundeverordnung
3 Welpen gemäss Abs. 2 hievor dürfen im Kanton Basel-Stadt nur an Personen abgegeben werden, die über eine Bewilligung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 9 des Hundegesetzes verfügen oder im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme des Welpen um eine Bewilligung nachgesucht haben und die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.
§ 20 Bewilligungsverweigerung und Bewilligungsentzug / Massnahmen
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Grund gemäss §§ 10 und 11 des Hundegesetzes gegeben ist, welcher gegen die Erteilung einer Bewilligung spricht, bzw. eine oder mehrere der aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
2 Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind und/oder die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten werden.
3 Zeigt ein potentiell gefährlicher Hund Verhaltensauffälligkeiten, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen.
§ 21 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
1 Stellt das Veterinäramt Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Halterin oder des Hal - ters eines als potentiell gefährlich eingestuften Hundes fest oder werden ihm solche verlässlich gemel - det, kann es nach den Vorschriften des Hundegesetzes und dieser Verordnung die Bewilligung in Wie - dererwägung ziehen. V. Verschiedene Bestimmungen
§ 22 Haltung mehrerer Hunde
1 Die Bewilligung zur Haltung von mehr als zwei Hunden gemäss § 7 des Hundegesetzes und/oder zum gewerbsmässigen Züchten wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der in der Tierschutzgesetzgebung verlangte Platz steht zur Verfügung und die notwendi - ge Betreuung ist gesichert; es liegen keine begründeten Einwendungen gegen die Haltung von mehr als zwei Hunden von dritter Seite vor.
2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die gemäss Abs. 1 hievor erteilte Bewilligung jederzeit zurück - gezogen werden.
3 In einem Haushalt, in dem bereits ein potentiell gefährlicher Hund gehalten wird, darf kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden.
§ 23 Ausführen von Hunden
1 Von einer einzelnen Person dürfen neben einem potentiell gefährlichen Hund gleichzeitig keine wei - teren Hunde ausgeführt werden.
2 Ausnahmen können vom Veterinäramt bewilligt werden, wenn aufgrund genügender Professionalität und kynologischer Fachkenntnisse die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gefährdet ist.
§ 24 Meldungen von Biss- und anderen Verletzungen und aggressivem Verhalten
1 Meldungen gemäss § 20 Abs. 1 des Hundegesetzes über durch Hunde verursachte Verletzungen von Mensch oder Tier oder von ausgeprägtem Aggressionsverhalten sind mittels einem offiziellen kanto - nalen Meldeformular unverzüglich, spätestens aber innert 10 Tagen dem Veterinäramt zu erstatten.
2 Meldungen an das Veterinäramt von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung sind jederzeit
3 Anonymen Meldungen wird nicht nachgegangen. Ebenso erhalten verleumderische Meldungen kei - nen behördlichen Schutz.
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Hundeverordnung
§ 25 Vorführung und Beschlagnahme von Hunden
1 Hunde, welche zu Beanstandungen Anlass geben, sind beim Veterinäramt zur amtstierärztlichen Un - tersuchung vorzuführen.
2 Bei einer offensichtlichen Übertretung des Hundegesetzes oder dieser Verordnung oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass ein Hund gefährlich ist oder sonstwie ernstzunehmende Auffällig - keiten zeigt, sind die mit dem Vollzug beauftragten Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie die Gemeindebehörden von Bettingen und Riehen be - rechtigt, den betreffenden Hund zu beschlagnahmen und in die Tierstation des Veterinäramtes zu ver - bringen. Die Auslösung solcher Hunde richtet sich nach § 9 Abs. 4 hievor.
8 )
3 Halterinnen oder Halter, die über das Verbringen ihres Hundes in die Tierstation des Veterinäramtes orientiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche beim Veterinäramt gemäss § 9 Abs. 4 hievor auslösen. Durch die vorgängige Bezahlung der Betreuungskosten kann diese Frist angemessen verlän - gert werden.
4 Über nicht fristgerecht ausgelöste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.
§ 26 Weitere Massnahmen
1 Sind Massnahmen gemäss den §§ 17 und 18 des Hundegesetzes notwendig oder erscheinen solche als dringend angezeigt, entscheidet das Veterinäramt darüber. Dieses kann zur Beurteilung der Hunde externe Expertinnen oder Experten beiziehen.
2 Die oder der betroffene Hundehalterin oder Hundehalter trägt sämtliche Kosten, die im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens anfallen, namentlich die Kosten des Beizugs einer externen Exper - tin oder eines externen Experten. Durch Unterzeichnung einer den Hund betreffenden Verzichtserklä - rung kann die Hundehalterin oder der Hundehalter weitere Kosten vermeiden; die bis zu diesem Zeit - punkt angefallenen Kosten sind trotzdem zu bezahlen.
§ 27 Amtliche Verfügungen auswärtiger Amtsstellen und des Veterinäramtes
1 Verfügungen ausserkantonaler oder ausländischer Amtsstellen betreffend Einschränkungen bei der Anschaffung, der Haltung oder dem Ausführen von Hunden, von denen das Veterinäramt Kenntnis er - hält, können mittels einer einfachen Bestätigung des Veterinäramtes auch für den Kanton Basel-Stadt als gültig erklärt werden.
2 Das Veterinäramt hat das Recht, getroffene Verfügungen Amtsstellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.
§ 28 Rechtliches Gehör
1 Das rechtliche Gehör und das Rekursverfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Re - gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 sind gewährleistet.
§ 29 Ergänzende Erlasse
1 Das Gesundheitsdepartement erlässt die notwendigen ergänzenden Erlasse.
1 Das Veterinäramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese werden in einer separaten Verord -
§ 31
9 )
...
8)
§ 25 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 39 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
9) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Hundeverordnung
§ 32 Übergangsbestimmung
1 Bisher erteilte Bewilligungen zur Haltung potentiell gefährlicher Hunde sowie bisher erteilte andere Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
2
§ 10 Abs. 1 lit. f des Hundegesetzes und § 22 Abs. 3 hievor gelten nicht für Hundehaltungen, die be -
reits beim Wirksamwerden dieser Verordnung bestanden haben, für Hundehaltungen von Personen, die in den Kanton Basel-Stadt zuziehen, falls die Hunde bereits am Herkunftsort nachweislich auf die - selbe Hundehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren sowie für Hundehaltungen, die durch Zusammenlegung zweier Haushalte entstehen, falls die Hunde bereits zuvor auf dieselbe Hun - dehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren.
3 Reduktionen auf Kursbesuche gemäss § 11 Abs. 4 hievor werden nur gewährt, wenn der Kurs nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung begonnen worden ist.
§ 33 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung betreffend das Halten von Hunden vom 30. März 1982 wird aufgehoben. Die Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädti - schen Rechts (Baselstädtische Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:
10 )
§ 34 Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2007 wirksam.
11 )
10) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
11) Publiziert am 18. 7. 2007.
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